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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 3 C 17.09 - Urteil

28.01.2010 PDF-Download Bestellen

Genusstauglichkeitsbescheinigung; Rindfleisch; Schlachttieruntersuchung; BSE-Test; Labor; Zulassung; Rücknahme; Vermögensnachteil; Ausgleich; Vertrauensschutz; Abwägung; Bestandsinteresse; Rücknahmeinteresse; fiskalisches Interesse; Vermögensdisposition; Verantwortungsbereich der Behörde; amtlicher Tierarzt; Mitverschulden.;

Entscheidung eingestellt am: 26.03.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 6/2010

BVerwG 3 C 17.09

28.01.2010

Ausgleich des Vermögensnachteils wegen fehlerhafter BSE-Tests

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Termin

Termin

BVerwG 3 C 17.09 (VGH München 9 BV 04.2401)

28.01.2010 11:00

Südfleisch GmbH – RA Dolde und Partner, Stuttgart – ./. Stadt Ansbach – RA in Partnerschaft Tacke Krafft, München

Die Beteiligten streiten (noch) über die Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils wegen der mittlerweile bestandskräftigen Rücknahme von Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch von ca. 38 000 BSE-testpflichtigen Rindern. Die Beklagte hatte die der Klägerin, einem Schlachtbetrieb, erteilten Tauglichkeitserklärungen nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen, weil die mit den Untersuchungen von der Beklagten als Verwaltungshelfer beauftragte Firma die Tests in einem behördlich nicht zugelassenen Zweitlabor durchgeführt hat. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils verneint, weil das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Tauglichkeitserklärungen nicht schutzwürdig sei. Zwar habe sie weder gewusst, noch wissen müssen, dass dem Zweitlabor die behördliche Erlaubnis fehle. Sie habe aber eine gesteigerte Verantwortung für die von ihr anempfohlene Untersuchungsfirma und ein erhebliches Eigeninteresse an einer reibungslosen Abwicklung der BSE-Tests gehabt.

Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, den Maßstab weiter zu präzisieren, wann das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand eines Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse als schutzwürdig angesehen werden kann.

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