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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 6 C 9.04 - Urteil

19.01.2005 PDF-Download Bestellen

Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

Entscheidung eingestellt am: 20.04.2005

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 1/2005

BVerwG 6 C 9.04

19.01.2005

Wehrpflicht verfassungsgemäß

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 9.04 (VG Köln 8 K 154/04)

19.01.2005 11:00

P. – RA Uhlenbruch & Partner, Köln – ./.
Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigam & Partner,
Berlin – Der Kläger ist Wehrpflichtiger und hat noch keinen
Grundwehrdienst abgeleistet. Mit Bescheid vom November 2003 berief
das zuständige Kreiswehrersatzamt den Kläger zur Ableistung des
Grundwehrdienstes ab Januar 2004 bei der Bundeswehr ein. Auf die
dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil
vom 21.April 2004 den Einberufungsbescheid aufgehoben. Zur
Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Einberufung des Klägers sei
willkürlich. Die von der beklagten Bundeswehr seit 1.Juli 2003
gepflegte Einberufungspraxis entbehre der sachgerechten Erwägungen
nach Maßgabe der Wehrgerechtigkeit. Aufgrund der seitdem in Kraft
getretenen Einberufungsrichtlinien werde ein derart großer
Personenkreis von der Ableistung des Wehrdienstes ausgenommen, dass
nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die
Wehrgerechtigkeit noch gewahrt sei. Denn danach werde nur noch
jeder Dritte – und damit nicht mehr der "überwiegende Teil
der Wehrpflichtigen" einberufen. Die Beklagte hat die dagegen vom
Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Darin hält sie
die im Urteil zu Grunde gelegten Zahlen für unzutreffend. In der
Zwischenzeit ist das Zweite Gesetz zur Änderung des
Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites
Zivildienständerungsgesetz – 2. ZDGÄndG – vom
27.September 2004, – BGBl. I S. 2358) zu Stande gekommen, das
die mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft getretenen sog.
administrativen Wehrdienstausnahmen in legislative Form gebracht
hat.

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