Bundesverwaltungsgericht

Revisionssenate


6. R-Senat

Besetzung

  • Vorsitzender Richter Neumann
    (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
  • Richter Büge (stellv. Vorsitzender)
  • Richter Dr. Graulich
  • Richter Dr. Möller
  • Richter Hahn
  • Richter Prof. Dr. Hecker

Zugeordnet

die Sachen aus den Gebieten

  1. des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
  2. des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
  3. des Personalvertretungsrechts und des Richtervertretungsrechts,
  4. des Schul- und Hochschulrechts,
  5. des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung,
  1. des Namensrechts,
  2. des Jugendmedienschutzrechts,
  3. des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts, des Presserechts und des Rechts der neuen Medien,
  4. des Postrechts und des Telekommunikationsrechts,
  5. des Eisenbahnrechts, soweit nicht dem 7. R-Senat (vgl. dort Nr. 11) zugewiesen,
  6. des Vereins- und Versammlungsrechts,
  7. des Polizei- und Ordnungsrechts mit Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer Senate zusammenhängenden ordnungsrechtlichen Streitigkeiten,
  8. des Rechts der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, soweit nicht dem 2. R-Senat zugewiesen,
  9. des Waffenrechts,
  10. des Wahlrechts - mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts (8. R-Senat Nr. 1) - und des Rechts der politischen Parteien,
  11. des Bundesgleichstellungsgesetzes,
  12. des Parlamentsrechts,
  13. des Staatskirchenrechts;

7. R-Senat

Besetzung

  • N.N.
  • Richter Krauß (stellv. Vorsitzender)
  • Richter Guttenberger
  • Richterin Schipper
  • Richter Brandt
    (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)

Zugeordnet

die Sachen aus den Gebieten

  1. des Umweltschutzrechts, soweit nicht dem 4. oder 9. R-Senat zugewiesen,
    insbesondere des Chemikalienrechts und des Immissionsschutzrechts,
  2. des Gentechnikrechts,
  3. des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts,
  4. des Atomrechts,
  5. des Wasser- und Deichrechts,
  6. des Bergrechts,
  7. des Rechts der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz,des Rechts der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz,
  8. des Tierschutz- und Pflanzenschutzrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind - nur BVerwG 7 C 12.11, 7 C 13.11, 7 C 14.11, 7 C 15.11 und 7 C 16.11
  9. des Rechts der Wasser- und Bodenverbände,
  10. des Rechts des Baues von Wasserstraßen,
  11. des Rechts der Anlegung von Schienenwegen und des Eisenbahnkreuzungsrechts,
  12. des Rechts des Ausbaues von Energieleitungen,
  13. des Informationsfreiheitsrechts und des Rechts der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, soweit nicht dem 6. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nr. 13),
  14. die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind - nur BVerwG 7 A 6.08 und 7 A 15.10;

8. R-Senat

Besetzung

  • Vorsitzender Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
  • Richterin Dr. von Heimburg (stellv. Vorsitzende)
  • Richter Dr. Deiseroth
  • Richterin Dr. Hauser
  • Richterin Dr. Held-Daab

Zugeordnet

die Sachen aus den Gebieten

  1. des Kommunalrechts einschließlich des Kommunalwahlrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
  2. des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet, die an einen vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust anknüpfen, und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung), insbesondere nach dem Vermögensgesetz und der Anmeldeverordnung, ferner nach dem Investitions- und Investitionsvorranggesetz sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung,
  3. des Wirtschaftsverwaltungsrechts einschließlich des Vergaberechts, des Spielbankenrechts sowie des Wett- und Lotterierechts, soweit nicht einem anderen Senat zugewiesen,
  4. des Rechts der freien Berufe,
  5. des Kammerrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
  6. des Heimrechts, soweit nicht dem 4. R-Senat zugewiesen,
  7. des Währungs- und Umstellungsrechts,
  8. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;



9. R-Senat

Besetzung

  • Vorsitzender Richter Dr. Bier
  • Richter Dr. Nolte (stellv. Vorsitzender)
  • Richter Domgörgen
  • Richterin Buchberger
  • Richter Dr. Christ
  • Richter Prof. Dr. Korbmacher

Zugeordnet

die Sachen aus den Gebieten

  1. des Straßen- und Wegerechts, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen (3. R-Senat Nr. 16),
  2. des Erschließungs-, des Erschließungsbeitrags- und des Straßenbaubeitragsrechts,
  3. des sonstigen Abgabenrechts soweit nicht dem 7. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nr. 7) und soweit nicht der Schwerpunkt auf einem Rechtsgebiet liegt, das einem anderen Senat zugewiesen ist,
  4. des Flurbereinigungsrechts und des Rechts des ländlichen Grundstücksverkehrs;

10. R-Senat

Besetzung

  • Vorsitzender Richter Prof. Dr. Berlit
  • Richter Prof. Dr. Dörig (stellv. Vorsitzender)
    (zugleich 1. R-Senat)
  • N.N.
  • Richter Prof. Dr. Kraft
    (zugleich 1. R-Senat)
  • Richterin Fricke
    (zugleich 1. R-Senat)
  • Richter Dr. Maidowski
    (zugleich 1. R-Senat)

Zugeordnet

die Sachen aus den Gebieten

  1. des Asylrechts,
  2. des Ausländerrechts, soweit es Abschiebeanordnungen nach § 58a AufenthG sowie Rechtsmittel gegen Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betrifft mit Ausnahme des Verfahrens BVerwG 1 C 6.11.

Schlussbestimmungen

  1. Gelangt eine Revisionssache erneut an das Bundesverwaltungsgericht, so entscheidet der jetzt sachlich zuständige Senat. Das gilt auch für Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren. Eine vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision gilt als Neueingang im Sinne des Geschäftsverteilungsplans.

  2. Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozess- und Vollstreckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zugrunde liegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist.
  1. Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vorgesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der Geschäftsverteilung im Fall einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre.

  2. Soweit nach diesem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit für bereits anhängige Sachen auf einen anderen Senat übergeht, verbleibt es für Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat, bei der bisherigen Zuständigkeit.

 

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