Soweit für die Gewinnung von Bodenschätzen fremde Grundstücke in
Anspruch genommen werden müssen, können diese zu Gunsten des
Unternehmens enteignet werden (Grundabtretung).
(§§ 77-83 BBergG)
Es gibt verschiedene Arten von Beschlüssen. Die wichtigsten sind
die streitentscheidenden Beschlüsse. Seine formalen Anforderungen
sind weniger streng geregelt als beim Urteil. Die Entscheidung
eines Gerichts ergeht durch Beschluss, wenn nicht die Form des
Urteils oder einer Verfügung vorgesehen ist. Der Beschluss ergeht
in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Beschlüsse können
meistens mit einer Beschwerde angefochten werden.
(§ 122 VwGO)
Es verpflichtet jeden, der auf den Boden einwirkt, schädliche Veränderungen zu unterlassen, insbesondere Bodenverdichtung und Bodenerosion durch landwirtschaftliche Bodennutzung möglichst zu vermeiden.