Dr. med. C. – RA Harald Küsel, Leipzig – ./. Landkreis Ammerland
Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Orthopädie. Er übt seinen Beruf in einer Praxisgemeinschaft mit einer Berufskollegin - das heißt in Form einer gemeinsamen Nutzung sächlicher und personeller Ressourcen bei sonst selbständiger Praxisführung - aus. Er begehrt die Verpflichtung des beklagten Landkreises, ihm für neun Tage einer Wehrübung, zu der er im Jahr 2005 einberufen wurde, die auf ihn entfallenden Betriebsausgaben der Praxisgemeinschaft nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) zu erstatten.
Ein beruflich selbständiger Wehrpflichtiger, der eine Wehrübung leistet, erhält Unterhaltssicherungsleistungen gemäß § 13a Abs. 2 USG grundsätzlich in Form angemessener, in der Höhe begrenzter Aufwendungen, die wegen der Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit für eine Ersatzkraft oder im Zusammenhang mit einer Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige entstehen. Eine - wiederum in der Höhe begrenzte - Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte erhält ein beruflich selbständiger Wehrübender nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG nur unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung seines Betriebes oder seiner selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht. Daneben - das heißt unter den Voraussetzungen, die für die Einkünfteentschädigung gelten - werden gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 USG die Miete für die Berufsstätte und die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes im Rahmen laufender Zahlungsverpflichtungen erstattet. In jedem Fall kann ein beruflich Selbständiger wie alle Wehrpflichtigen die in § 13c USG und der zugehörigen Tabelle vorgesehene Mindestleistung in Form von Tagessätzen verlangen.
Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger eine Ersatzkraft für seine Praxis nicht bekommen konnte, bewilligte ihm aber zunächst nur die Mindestleistung nach § 13c USG, weil die ärztliche Praxis des Klägers während seiner durch die Wehrübung bedingten Abwesenheit nicht geruht habe. Die angestellten Arzthelferinnen seien in dieser Zeit nicht nur für die Berufskollegin des Klägers, sondern auch für diesen erwerbsbezogen tätig gewesen, indem sie etwa für Anfragen von Patienten zur Verfügung gestanden und Behandlungstermine für die Zeit nach der Wehrübung vergeben hätten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gewährte der Beklagte dem Kläger allerdings eine Entschädigung für entfallene Einkünfte im Wege des Härteausgleichs nach § 23 Abs. 1 USG.
Mit seinem Verlangen auf Erstattung der weiter umstrittenen Betriebsausgaben nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und 4 USG obsiegte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, dagegen hatte der Beklagte mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg Erfolg. Der Senat wird auf die Revision des Klägers zu klären haben, ob die hier in Rede stehenden Tätigkeiten des Praxispersonals ausreichen, um eine Fortführung der Praxis des Klägers während der Wehrübung annehmen zu können, oder ob - wie der Kläger meint - eine ärztliche Praxis stets ruht, wenn keine Patienten behandelt werden.
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