Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 8 C 42.09

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 8 C 42.09 - Urteil

23.06.2010 PDF-Download Bestellen

Krankenversicherung; substitutive; Tarifstrukturzuschlag; Prämie; Prämienkalkulation; Tarif; Rechtsposition; Rechte; erworbene Rechte; abschließend; Regelung; Solidargemeinschaft; Risikomischung; Risikozuschlag; individuell; pauschal; Versicherungsvertrag.;

Entscheidung eingestellt am: 08.09.2010

weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 50/2010

BVerwG 8 C 42.09

23.06.2010

Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung unzulässig

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 8 C 42.09 (VG Frankfurt am Main 1 K 3082/08.F)

23.06.2010 11:00

Allianz Private Krankenversicherungs-AG – RA Freshfields, Bruckhaus und Deringer, Frankfurt am Main – ./. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Klägerin wendet sich in dem Rechtsstreit gegen eine Anordnung der Beklagten, dass sie Anträge ihrer Krankenversicherungsnehmer auf einen Wechsel von den alten Tarifen zu den neuen Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags annehmen muss, soweit für diese bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige Gefahr erhöhende Umstände, die nach den neuen Tarifen zu einem Risikozuschlag führen, dokumentiert worden sind.

Die Klägerin bietet seit März 2007 neue Krankenversicherungstarife an, die sich von den früheren dadurch unterscheiden, dass die Grundprämie nur für sogenannte „beste Risiken“ gilt, d. h. für Versicherungsnehmer, die bei Vertragsschluss keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige Gefahr erhöhende Umstände aufweisen. In den alten Tarifen deckte die Grundprämie dagegen einen Teil der auf Vorerkrankungen beruhenden erhöhten Risiken ab. Die neue Tarifstruktur führt dazu, dass die Grundprämie in den neuen Tarifen im Vergleich zu den alten Tarifen um durchschnittlich ca. 20 Prozent reduziert ist. Kunden, die einen Versicherungsvertrag nach den alten Tarifen abgeschlossen haben und zu den neuen Tarifen wechseln, haben neben der Grundprämie einen sogenannten Tarifstrukturzuschlag zu zahlen. Diese Vorgehensweise wurde von der Beklagten beanstandet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin dagegen stattgegeben. Dem Verbot, von wechselwilligen Versicherungsnehmern einen Tarifstrukturzuschlag zu erheben, fehle es an der gesetzlichen Ermächtigung. Das Verwaltungsgericht hat gegen seine Entscheidung die Sprungrevision zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Revision eingelegt.

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.