Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 7 C 20.08 - Urteil

26.11.2009 PDF-Download Bestellen

Abhol- und Bereitstellungspflicht; Verursacherprinzip; Herstellerverantwortung; Finanzierungsverantwortung; Entsorgungsträger, öffentlich-rechtlicher; Elektro- und Elektronik-Altgerät, Neu-Altgerät, Alt-Altgerät; Sammelgruppe; Gerätekategorie; Geräteart; Rechtsbegriff, unbestimmter; Rechtmäßigkeitsprüfung, eingeschränkte; Rücknahmesystem, kollektives, individuelles; Kostenlast, gedeckelte; Gemeinsame Stelle; Regelsetzung, interne; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; zuständige Behörde; Beleihung; Abholalgorithmus; Vollzugsmangel; Verwaltungsökonomie; Beurteilungsspielraum.;

Entscheidung eingestellt am: 22.02.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 80/2009

BVerwG 7 C 20.08

26.11.2009

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen

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Termin

Termin

BVerwG 7 C 20.08 (VGH München 20 BV 07.2359)

26.11.2009 10:00

Polytron-Vertrieb GmbH Broadband Systems – RA Ladenburger, Neifeind, Schmücker u.a., Pforzheim – ./. Stiftung Elektro-Altgeräte Register – RA Freshfields, Bruckhaus und Deringer, Köln

Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) als Herstellerin von Elektrogeräten registriert. Letztere organisiert als „Gemeinsame Stelle" sämtlicher Hersteller deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf ihren kommunalen Sammelstellen in fünf verschiedenen Gruppen in Containern gesammelt werden. Die weitere Entsorgung dieser Altgeräte ist ebenso wie das Abholen gefüllter und das Bereitstellen leerer Container nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Aufgabe der Hersteller. Wie oft, wann und wo die Hersteller Container abholen und neu bereitstellen müssen, berechnet die Beklagte auf der Grundlage des Anteils, den der jeweilige Hersteller im Kalenderjahr pro Geräteart in Verkehr gebracht hat bzw. des Anteils von Altgeräten des Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart.

Mit Bescheiden vom Juni 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 („Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik") zur weiteren Entsorgung abzuholen und ein neues Behältnis bereitzustellen. Die Klägerin kam der Anordnung nach, erhob jedoch Klage zum Verwaltungsgericht. Aufgrund der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz festgeschriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Gerätegruppen und des daran anknüpfenden Berechnungssystems müsse sie Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr hergestellten Geräten hätten. Sie produziere hochwertige Kommunikationssysteme mit einer Lebensdauer von bis zu 15 Jahren und müsse stattdessen vor allem Geräte aus dem Niedrigpreissegment und - mit erheblichem finanziellem Aufwand - Bildschirmgeräte entsorgen. Das Berechnungssystem der Beklagten sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer. Die vom Gesetzgeber festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

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