Bundesverwaltungsgericht

Termin

Termin

BVerwG 4 C 14.10 (OVG Münster 7 A 1298/09; VG Münster 10 K 149/08)

02.02.2012 10:00

B. – RA Dr. Dietmar Breer, Gronau – ./. Stadt Dülmen

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Das beigeladene private Unternehmen betreibt das Krematorium als Beliehener und nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Der Kläger, der die Klage mit dem nachbarschützenden Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters des Gewerbegebiets begründet hat, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster ist der Auffassung, dass das Krematorium eine nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke darstelle und trotz der mit dem Betrieb verbundenen Gewinnerzielungsabsicht dem Gemeinbedarf diene. Ein Krematorium mit Abschiedsraum, das aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche auch nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob das Oberverwaltungsgericht die bundesrechtlichen Anforderungen beachtet hat, die an den Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und an das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit mit Blick auf die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu stellen sind.


Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.