In den Jahresbericht wurden folgende Entscheidungen aufgenommen:
(die Gliederungsnummern am Rand beziehen sich auf die Gliederung nach Sachgebieten)
Entscheidungen des 1. Revisionssenats
Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 -
(Ehegattennachzug - Deutschkenntnisse) Nr. 6.1
Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 -
(Besuchsvisum - falsche Angaben) Nr. 6.3
Entscheidungen des 2. Revisionssenats
Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -
(Konkurrentenstreit - Gerichtspräsident) Nr. 7.3
Entscheidungen des 3. Revisionssenats
Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 -
(Parallelverkehr - Busse) Nr. 4.2
Entscheidungen des 4. Revisionssenats
Entscheidungen des 5. Revisionssenats
Entscheidungen des 6. Revisionssenats
Entscheidungen des 7. Revisionssenats
Entscheidungen des 8. Revisionssenats
Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -
(Postmindestlohnverordnung) Nr. 3.1
Entscheidungen des 9. Revisionssenats
Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 -
(A 44 - Kassel-Eisenach - FFH-Gebiet) Nr. 1.1
Entscheidungen des 10. Revisionssenats
Entscheidungen des 1. Wehrdienstsenats
Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 14.09 -
(Übertragung - Elternzeit) Nr. 7.5
Entscheidungen des 2. Wehrdienstsenats
1. Planung und Umwelt
1.1 A 44 (Kassel-Eisenach) - FFH-Gebiet
Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 -
2. Raumordnung und Städtebau
2.2 Kirchengemeinde - Krypta - Bestattungsplatz
Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 -
3. Wirtschaft
3.1 Postmindestlohnverordnung
Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -
4. Verkehr
4.2 Parallelverkehr - Busse
Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 -
5. Medien
6. Migration und Staatsangehörigkeit
6.1 Ehegattennachzug - Deutschkenntnisse
Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 -
6.3 Besuchsvisum - falsche Angaben
Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 -
7. Parlament und öffentlicher Dienst
7.3 Konkurrentenstreit - Gerichtspräsident
Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -
7.5 Übertragung - Elternzeit
Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 14.09 -
8. Kommunen
9. Bildung und Soziales
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage eines Naturschutzvereins gegen den Neubau eines weiteren Teilabschnitts der geplanten Autobahn A 44 zwischen Kassel und Eisenach ab. Schwerpunkte des Verfahrens waren die Beurteilung von Fledermaus-Nahrungshabitaten in der Nähe eines FFH-Gebiets und die Frage von Irrelevanzschwellen für Zusatzbelastungen europarechtlich geschützter Lebensräume durch straßenverkehrsbedingte Stickstoffdepositionen.
Erfolglos blieben zwei Klagen von Anwohnern gegen den Neubau der sog. Querspange der A 44 in Bochum. In diesen Verfahren ging es insbesondere um behauptete Mängel der der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsprognose und um Fragen des Artenschutzes.
Die Klagen mehrerer Anwohner gegen den Neubau eines Teilstücks der Autobahn A 281 im Süden von Bremen waren erfolgreich. Im Mittelpunkt der Verfahren standen Fragen der Trassenwahl, der Erforderlichkeit einer nur für eine Übergangszeit geplanten "Querspange" und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Wohngrundstücken. Die Trassenwahl hat das Gericht beanstandet, weil die Planfeststellung von den maßgeblichen Vorgaben des Flächennutzungsplans abwich. Außerdem leidet die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung an weiteren Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, die seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätten.
Im Rechtsstreit um den Ausbau des Sacrow-Paretzer-Kanals bei Potsdam nahmen der BUND als Kläger und die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte einen vom Bundesverwaltungsgericht beschlossenen Vergleichsvorschlag an. Damit wurde der Streit um den Ausbau der Wasserstraße unstreitig beendet.
Der 1874 erbaute Kanal dient insbesondere der Anbindung Berlins an den Havelkanal und über diesen und andere Wasserstraßen an das Ruhrgebiet und an Hamburg. Er sollte auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für die Benutzung durch Großmotorgüterschiffe auf 4 m vertieft und zur Ermöglichung von Begegnungsverkehr verbreitert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schlug demgegenüber vor, den Kanal zwar - wie vorgesehen - zu vertiefen, auf die Verbreiterung mit ihren Auswirkungen auf alten Baumbestand jedoch zu verzichten und für unvermeidbare Baumverluste infolge der Sanierung der Kanaldämme Ausgleich zu schaffen. Mit dem wirksamen Abschluss des Vergleichs wurde der geänderte Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig.
Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg verlangt u.a., dass Einzelhandelsgroßbetriebe sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen (Zentrale-Orte-Konzept) und die Verkaufsfläche so bemessen sein soll, dass der Einzugsbereich dieser Betriebe den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Diese Festlegungen werden als "Ziele der Raumordnung" ausgewiesen.
Während Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen lediglich zu berücksichtigen sind, müssen Ziele der Raumordnung beachtet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG): Sie sind einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich. Diese Differenzierung wurde bedeutsam, als die zuständige Raumordnungsbehörde den Antrag der Stadt Rastatt - eines Mittelzentrums - ablehnte festzustellen, dass dem Vorhaben der Beigeladenen, ein IKEA-Einrichtungshaus autobahnnah zu errichten, keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine Zielabweichung zuzulassen. In der Vorinstanz war die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen worden, weil das Vorhaben gegen das Kongruenzgebot verstoße.
In früheren Urteilen hatte der Senat entschieden, dass Plansätze mit Regel-Ausnahme-Struktur Ziele der Raumordnung darstellen können, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. Diese Kriterien übertrug der Senat nunmehr auf Soll-Vorschriften. Die atypischen Ausnahmefälle konnten im vorliegenden Fall vom nachgeordneten Planungsträger durch Auslegung und Einbeziehung der hinter den Festsetzungen stehenden Erwägungen ohne Inanspruchnahme eines eigenen Abwägungsspielraums identifiziert werden.
Als verbindliches Ziel der Raumordnung verstößt das Kongruenzgebot nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar greift es in die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) der klagenden Stadt ein. Dieser auf gesetzlicher Grundlage ergehende Eingriff ist aber durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht, zu denen die Funktionsfähigkeit der benachbarten Zentren und die Versorgung ihrer Bewohner, der Schutz vor Zersiedlung und unnötigem Flächenverbrauch und umweltschädigendem Kfz-Verkehr gehören, gerechtfertigt. Diese Ziele werden durch das Kongruenzgebot auch in geeigneter Weise gefördert, weil der Verflechtungsbereich, auf den sich das Kongruenzgebot bezieht, hinreichend bestimmbar ist und der Einwand unzureichender Steuerungsmöglichkeiten des Planungsträgers nicht durchgreift. Auch Erforderlichkeit und Angemessenheit sind gegeben, weil gleich effektive Mittel, die wie das Kongruenzgebot raumordnerische Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden suchen, nicht bestanden und atypischen Fällen im Wege des Zielabweichungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Aus diesen Gründen war auch eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Vorhabenträgers (Art. 12 Abs. 1 GG) zu verneinen.
Die in der raumplanerischen Einzelhandelssteuerung im Wege des Kongruenzgebots liegende Beschränkung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ist gerechtfertigt, weil die damit verfolgten Raumordnungsziele, die ihrerseits der Vermeidung von Sozial- und Umweltlasten dienen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuerkennen sind. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Mildere, aber gleich geeignete Alternativen standen nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Raumordnungsrecht nicht zur Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete dagegen die Auffassung des VGH, dass eine Zielabweichung nicht in Betracht kommt. Zwar ist eine Zielabweichung ausgeschlossen, wenn die Grundzüge der Planung berührt sind (§ 6 Abs. 2 ROG). Maßgeblich ist insoweit, ob die im Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Das ist aber - anders als der VGH meinte - nicht schon bei jeder Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot der Fall. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das vom VGH festgestellte Fehlen eines atypischen Falles schließt das Vorliegen eines Härtefalles, auf den das Zielabweichungsverfahren ausgerichtet ist, nicht aus.
Eine syrisch-orthodoxe Kirchengemeinde hatte eine Baugenehmigung für eine mittlerweile errichtete Kirche erhalten. Sie liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als Industriegebiet festsetzt und Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 BauNVO (u.a. für kirchliche Anlagen) zulässt. Später beantragte die Kirchengemeinde die Nutzungsänderung eines im Untergeschoss gelegenen Abstellraumes in eine Krypta als privaten Bestattungsplatz für verstorbene Geistliche, die nach ihren kirchlichen Regeln nur in Altarnähe einer Kirche bestattet werden dürfen, die aber nicht unbedingt ihre Wirkungsstätte gewesen sein muss. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen. Die Vorinstanz wies die Verpflichtungsklage der Kirchengemeinde ab, weil das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspreche und die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 31 Abs. 2 BauGB) und eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) nicht gegeben seien. Der Senat hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Zwar ist eine Kirche mit Krypta im Industriegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Zu Unrecht hatte der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Zu den Gründen des Wohls der Allgemeinheit als Voraussetzung einer Befreiung können auch die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgemeinschaften zählen. Solche Gründe "erfordern" eine Befreiung bereits dann, wenn das Vorhaben zu ihrer Wahrnehmung vernünftigerweise geboten ist. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.
Insoweit reichten die Überlegungen des VGH nicht aus, weil er der Religionsausübungsfreiheit der Klägerin den Achtungsanspruch der Toten und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken lediglich abstrakt gegenübergestellt und hierbei maßgebend auf die Typik und Eigenart des Industriegebietes abgestellt hatte, anstatt die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die vor allem dadurch geprägt sind, dass die Krypta im Innern der Kirche gelegen ist und die Bestattung in einem geweihten Kirchenraum nicht nur nach den Glaubensvorstellungen der syrisch-orthodoxen Kirche eine besonders würdevolle Form der Bestattung ist.
Die Klage von Arbeitgebern, die mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Briefdienstleistungen erbringen, gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung) war erfolgreich. Mit dieser Verordnung waren Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft "ver.di" im November 2007 geschlossen hatten.
Der 8. Senat entschied, dass nichttarifgebundene Arbeitgeber sich zulässigerweise mit einer Feststellungsklage gegen die Rechtsverordnung wehren können. Die Klage war auch begründet, weil die Beklagte bei Erlass der Postmindestlohnverordnung das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten hatte. Danach musste das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Dies war nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße geschehen. Damit waren die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden. Das Beteiligungsrecht ist im Hinblick auf die Wahrung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber und deren Koalitionen so gewichtig und bedeutsam, dass durch seine Nichtbeachtung das Rechtsetzungsverfahren an einem erheblichen Mangel litt, der die Rechtsverordnung unwirksam machte.
Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob das in Bayern - wie in anderen Bundesländern - errichtete staatliche Sportwettenmonopol mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Monopol nur verfassungsgemäß ist, wenn seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung sich widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Das europäische Recht verlangt außerdem, dass die Regelungen und die Anwendungspraxis bei anderen Glücksspielarten diesem Ziel nicht widersprechen.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürfen nur die staatlichen oder staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer Sportwetten veranstalten. Eine Vermittlung von Sportwetten an private oder ausländische Anbieter ist unzulässig. Die Stadt Nürnberg untersagte den Klägern im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung an Veranstalter in Österreich und Malta; in einem Fall wurde die Vermittlung in den Räumen eines Sportvereins betrieben. Die gegen die Untersagungsverfügungen erhobenen Klagen blieben in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren war allein die Rechtmäßigkeit der Bescheide unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages seit dem 1. Januar 2008 zu prüfen.
In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 15.09 gab das Bundesverwaltungsgericht den Revisionen der Kläger statt, da die Berufungsentscheidungen die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen an ein staatliches Sportwettenmonopol nicht zutreffend konkretisiert hatten. Das staatliche Sportwettenmonopol wahrt das Grundrecht der Berufsfreiheit nur, wenn die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols konsequent am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet ist. Unzulässig ist danach eine Werbung des Monopolanbieters, die das Wetten verharmlost oder moralisch aufwertet, indem sie auf die gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen hinweist. Zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der europarechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Monopol nur für bestimmte Glücksspiele nicht zwangsläufig unzulässig ist. Es darf aber nicht diskriminierend sein. Außerdem muss es wichtigen Gemeinwohlzielen wie der Suchtbekämpfung dienen und diese in kohärenter und systematischer Weise verfolgen. Das Kriterium der Kohärenz gilt entgegen den Berufungsurteilen nicht nur "sektoral" für die dem Monopol unterworfenen Glücksspiele. Andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial dürfen ebenfalls nicht im Widerspruch zu den verfolgten Gemeinwohlzielen geregelt oder behandelt werden. Da der Verwaltungsgerichtshof wegen seiner abweichenden Rechtsauffassung keine Feststellungen zu diesen Anforderungen getroffen hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile in den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 15.09 auf und verwies die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 blieb die Revision des Klägers erfolglos, weil die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen des Sportvereins unabhängig vom staatlichen Sportwettenmonopol schon wegen der unzulässigen organisatorisch-räumlichen Verknüpfung von Sportwetten und Sporteinrichtungen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig war. Angesichts der von einer solchen Verknüpfung ausgehenden Suchtgefahr musste die Beklagte die unzulässige Vermittlung untersagen.
Die Klage der Deutschen Telekom AG (DT AG) gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse hatte nur teilweise Erfolg. Zum Festnetz der DT AG gehört das sog. Teilnehmeranschlussnetz, das die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die DT AG ist aufgrund ihrer marktmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler. Seit dem Jahr 2006 baut die DT AG ihr Anschlussnetz zur Erzielung besonders hoher Datenübertragungsraten nach dem VDSL-Standard aus. Dabei ist es aus technischen Gründen notwendig, die bisher in den Hauptverteilern installierte Übertragungstechnik näher an die Endkundenanschlüsse heranzuführen, also in den Kabelverzweigern unterzubringen; Hauptverteiler und Kabelverzweiger werden mit Glasfaserleitungen verbunden. Vor diesem Hintergrund verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin u.a., ihren Wettbewerbern Zugang zu den Kabelverzweigern sowie zu den Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern bzw., soweit ausreichende Kabelkanäle im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern zu gewähren. Die DT AG hielt die neu auferlegten Verpflichtungen in Anbetracht der von ihr im Zusammenhang mit dem VDSL-Ausbau eingegangenen Investitionsrisiken für unverhältnismäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Grundsatz das von der Bundesnetzagentur verfolgte Regulierungskonzept. Durch die Möglichkeit, die Kabelverzweiger mit eigenen Glasfaserkabeln zu erschließen und mit eigener Übertragungstechnik auszurüsten, können die Wettbewerber eine eigene Infrastruktur aufbauen und sich aus der technischen Abhängigkeit von der DT AG lösen, während die eigentlichen Netzkomponenten des von der DT AG mit hohem Investitionsaufwand errichteten VDSL-Netzes von dem Regulierungseingriff unberührt bleiben. Vor diesem Hintergrund hat allerdings die Bundesnetzagentur das Zugriffsrecht der Wettbewerber auf die von der DT AG im Zuge ihres VDSL-Ausbaus zwischen dem Hauptverteiler und den Kabelverzweigern verlegten Glasfaserleitungen nicht hinreichend begründet, so dass die diesbezügliche Regulierungsverpflichtung aufgehoben wurde.
Mit dem genannten Urteil entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die für den Vollzug der §§ 4, 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) - Erteilung der Emissionsgenehmigung, Überprüfung des Emissionsberichts - zuständigen Landesbehörden verpflichtet sind, auch die von den betroffenen Unternehmen erstellten, gesetzlich vorgeschriebenen Monitoringkonzepte zu überprüfen und - bei Übereinstimmung mit den dafür geltenden Bestimmungen - zu genehmigen. Das klagende Unternehmen der Baustoffherstellung unterfiel dem Anwendungsbereich des TEHG. Es war danach verpflichtet, die durch seine Tätigkeit verursachten Kohlendioxid-Emissionen zu ermitteln und darüber - unter Einschaltung sachverständiger Stellen - an die zuständige Landesbehörde zu berichten. Das Überwachungs- und Berichtsverfahren ist durch die so genannten Monitoring-Leitlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf die das TEHG Bezug nimmt, näher ausgestaltet. Nach deren Anhang I Abschnitt 4.3 Abs. 3 "überprüft und genehmigt" die zuständige Behörde das vom Anlagenbetreiber erstellte Monitoringkonzept. Fehlerhafte Monitoringkonzepte können - wenn sie nicht rechtzeitig korrigiert werden - verschiedene gesetzliche Sanktionen auslösen.
Der Beklagte lehnte den Genehmigungsantrag der Klägerin gleichwohl ab, weil seiner Auffassung nach das nationale Recht keine Genehmigung von Monitoringkonzepten vorsehe, sondern u.a. mit der unmittelbaren Geltung der Verpflichtungen der Betreiber von Altanlagen zulässigerweise eine abweichende Regelung enthalte. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich zur Begründung für die Zurückweisung der Sprungrevision des Beklagten auf das in den Monitoring-Leitlinien aufgestellte Genehmigungserfordernis, das durch die Bezugnahme im TEHG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Eine ausdrückliche abweichende Regelung sieht das TEHG nicht vor. Insbesondere begründet § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG für Altanlagen keine fiktive Genehmigung des Monitoringkonzepts. Die somit bestehende Prüfungs- und Genehmigungspflicht richtet sich an die zuständigen Landesbehörden.
Mit diesem Urteil dürfte die bisher uneinheitliche Praxis in den verschiedenen Bundesländern beendet und die bestehende Unsicherheit der Anlagenbetreiber bei der Handhabung einer wichtigen Grundlage des Treibhausgas-Emissionshandels beseitigt sein.
Mit dem "Rheingold-Urteil" klärte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines bergrechtlichen Grundabtretungsstreits erstmals die Bindungswirkung einer vorangegangenen Entscheidung zur Mitgewinnung eines Bodenschatzes für das nachfolgende Grundabtretungsverfahren. Es beschränkte die Bindungswirkung auf die bergtechnische Feststellung, dass der bergfreie Bodenschatz und der "andere" Bodenschatz nur gemeinschaftlich gewonnen werden können.
Das beigeladene Unternehmen der Kies- und Betonindustrie baute in den Rheinauen seit langem Quarzkies, einen grundeigenen Bodenschatz, ab. Nachdem eine geologische Untersuchung ergeben hatte, dass im Boden dieses Gebiets vermischt mit Kies in relativ geringen Mengen auch Gold vorkommt, erhielt die Beigeladene auch die Bewilligung zur Gewinnung von Gold. Ferner entschied das Bergamt, dass dort aus bergtechnischen Gründen die Gewinnung von Gold nur gemeinschaftlich mit dem Quarzkies möglich ist. In dem Bewilligungsfeld lag das bis dahin landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers. Nachdem das Unternehmen vergeblich versucht hatte, dieses Grundstück zu erwerben, ordnete die Bergbehörde an, dass der Kläger dem Unternehmen gegen Entschädigung eine Teilfläche seines Grundstücks befristet für den Abbau von Gold zur Verfügung stellen muss.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage, mit der der Kläger vor allem gerügt hatte, der Goldabbau sei nur ein Vorwand für den eigentlich angestrebten Zugriff auf den Quarzkies, ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Es verwarf dessen entscheidungstragende Annahme, die bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung beantworte zugleich mit Bindungswirkung die im Grundabtretungsverfahren maßgebliche Frage, ob die Goldgewinnung einen ökonomisch sinnvollen, gegenüber den Interessen des Grundstückseigentümers vorrangigen Bergbau darstelle. Demgegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung von Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes fest, dass der rein bergtechnischen Mitgewinnungsentscheidung keine Auswirkung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren zu Lasten des betroffenen Eigentümers zukommt, sie also keine bindende Aussage über die Wirtschaftlichkeit und Allgemeinwohldienlichkeit des Gewinnungsbetriebs unter dem allein maßgeblichen Blickwinkel des Goldabbaus enthält. Das Oberverwaltungsgericht muss nunmehr im Rahmen der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen prüfen, ob die beanspruchte Grundabtretung zu Gunsten der Gewinnung von (angeblich) jährlich drei bis fünf kg "Rheingold" bei "mitgewonnenen" 400 000 t Quarzkies einen sinnvollen, das private Eigentumsinteresse überwiegenden Bergbau darstellt.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Versicherer der privaten Krankenversicherung berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.
Das klagende private Krankenversicherungsunternehmen bot seit März 2007 neue Krankenversicherungstarife an, die im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen eine niedrigere Grundprämie für sogenannte "beste Risiken" mit einem korrespondierend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen vorsahen. Von Versicherungsnehmern, die vom bestehenden Tarif in den neuen Tarif wechseln wollten, verlangte die Klägerin einen Tarifstrukturzuschlag. Er entsprach nach ihren Angaben einem pauschalen Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen sollte.
Die Klage gegen die der Klägerin von der BaFin auferlegte Verpflichtung, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert waren, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen würden, war im Ergebnis erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht verstößt. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels war deshalb unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in zwei Klageverfahren selbstständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von Arzneimitteln über sog. Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig. Mit diesen außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden Medikamente durch einen Automaten abgegeben, wobei die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker in einem Servicecenter treten. Dieser berät die Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Die Vorinstanzen hatten den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei Arzneimitteln, die auf Verschreibung abgegeben werden, als unzulässig angesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept unzulässig ist, weil der Apotheker in diesen Fällen seine Dokumentationspflichten nicht erfüllen kann. Er muss das Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben; das ist bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich. Zum anderen ist der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient werden. Der Apotheker ist nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lässt sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. Die durch das Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.
Die beklagte IHK hatte durch ihren Präsidenten und ihren Hauptgeschäftsführer an der Beschlussfassung der Plenarversammlung der "Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern", der sie als Mitglied angehört, über ein Grundsatzpapier "Gewerbe- und Industriestandort Hessen" mitgewirkt. Dieses richtete sich mit konkreten Forderungen in sechs Handlungsfeldern, nämlich in der Bildungs- und Forschungs-, Umwelt-, Energie-, Verkehrs- sowie der Raumordnungs- und Planungspolitik an die hessische Landesregierung; ihm war eine sog. "Limburger Erklärung" als thesenartige Zusammenfassung vorangestellt. Nach der - ohne vorherige Zustimmung der Vollversammlung der Beklagten - durch die IHK-Arbeitsgemeinschaft erfolgten Veröffentlichung des Grundsatzpapiers wandte sich die Klägerin, die ein selbstständiges Gewerbe betreibt und (Pflicht-)Mitglied der Beklagten ist, gegen diese "allgemeinpolitischen Äußerungen", die zudem ohne kammerinterne Legitimation erfolgt seien und die "Bandbreite der unterschiedlichen Interessen der in der IHK zwangsvereinigten Mitgliedsunternehmen" nicht abdeckten; sie forderte von der Beklagten die Unterlassung jeder Aktivität und Finanzierung im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier sowie die Tilgung von Hinweisen auf die Beklagte in der Publikation.
Der Senat stellte auf die Revision der Klägerin unter gleichzeitiger Zurückweisung der Revision der beklagten IHK fest, dass die Aufgabe einer Industrie- und Handelskammer, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, sich auch auf Bereiche erstreckt, bei denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind. Ein Sachverhalt berührt zumindest am Rande Interessen der gewerblichen Wirtschaft, wenn er nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer hierzu müssen das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige Sachlichkeit und Zurückhaltung wahren, sowie das durch Gesetz und Satzung vorgegebene Verfahren einhalten. Das Gesamtinteresse der Kammermitglieder, das die Industrie- und Handelskammer wahrzunehmen hat, ist von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu ermitteln.
Die DB Netz AG darf sich in Fragen des Netzzugangs und der Wegeentgelte nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten und vertreten lassen.
Die DB Netz AG betreibt ein Großteil der Eisenbahnschienenwege in Deutschland. Ihre Gesellschaftsanteile werden von der Deutsche Bahn AG gehalten, an die sie auch durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gebunden ist. Zum Konzern gehören neben der DB Netz AG auch verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen. Für ihre Konzerntöchter hält die Deutsche Bahn AG verschiedene zentrale Servicefunktionen vor, unter anderem eine zentrale Rechtsabteilung. Diese berät und vertritt alle Gesellschaften des Konzerns, so auch die DB Netz AG, namentlich in Regulierungssachen gegenüber der Bundesnetzagentur und anderen Stellen. Das Eisenbahn-Bundesamt untersagte der DB Netz AG, die Dienste dieser Juristen bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, bei der sonstigen Zuweisung von Zugtrassen und bei Entscheidungen über die Wegeentgelte in Anspruch zu nehmen. Das widerspreche § 9a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien die Unabhängigkeit der Betreiber von Schienenwegen in netzzugangsrelevanten Entscheidungen sicherzustellen suche. Gegen das Verbot hatten sowohl die DB Netz AG als auch die Deutsche Bahn AG geklagt.
Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen wies der Senat die Klagen ab. Das Gesetz erlaubt, dass ein Schienenwegebetreiber wie die DB Netz AG in Konzernstrukturen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen verbunden ist; dann muss er aber in seiner Entscheidungsfindung von ihnen unabhängig sein, soweit es um die Zuweisung von Zugtrassen an Verkehrsunternehmen und um die dafür erhobenen Entgelte geht. Dabei genügt es nicht, dass der Schienenwegebetreiber diese Entscheidungen selbst, also durch eigene Organe (Vorstände) trifft und ausgeschlossen ist, dass diese Organe zugleich Funktionen in dem Mutterunternehmen oder einem verbundenen Verkehrsunternehmen wahrnehmen. Erforderlich ist auch, dass die Vorbereitung dieser Entscheidungen von jeglicher Einflussnahme im Interesse des Mutterunternehmens oder eines verbundenen Verkehrsunternehmens freigehalten wird. Hiergegen wird verstoßen, wenn die DB Netz AG Juristen mit ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung beauftragt, die Arbeitnehmer des Mutterunternehmens sind. Rechtsberatung nimmt auf die Entscheidungsfindung Einfluss; darin liegt gerade ihr Sinn. Ist der Rechtsberater aber Arbeitnehmer des Mutterunternehmens, so ist er von diesem persönlich abhängig. Schon deshalb lässt sich auch durch interne Verhaltensregeln nie völlig ausschließen, dass die Interessen des Mutterunternehmens in seine Beratungstätigkeit einfließen. Der DB Netz AG ist deshalb zuzumuten, auf die Beauftragung der Konzernjuristen zu verzichten und stattdessen auf eigene Juristen zurückzugreifen oder aber selbstständige Rechtsanwälte einzuschalten.
Ein Linienfernverkehr mit Bussen auf einer Strecke, die bereits von der Bahn bedient wird, kann gegebenenfalls genehmigt werden, wenn die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise.
Im November 2005 wurden dem beigeladenen Busunternehmen die Einrichtung und der Betrieb eines Linienbusverkehrs von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof nach Dortmund/Hauptbahnhof mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum genehmigt. Hiergegen hatte die DB Fernverkehr AG unter anderem mit der Begründung geklagt, dass allein günstigere Fahrpreise die Genehmigung eines Parallelverkehrs zu dem von ihr angebotenen schnelleren und bequemeren Schienenverkehr nicht rechtfertigten.
Auf die Revision der Klägerin änderte das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen, mit denen die Klage abgewiesen worden war, und hob den Genehmigungsbescheid auf. Die Genehmigungsbehörde hat einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob der Verkehr bereits mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient wird und ob es mit einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung verbunden ist, wenn mit dem beantragten Verkehr eine bereits wahrgenommene Verkehrsaufgabe übernommen werden soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde bei der ihr obliegenden Gewichtung der einzelnen Belange und Interessen den deutlich günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen das ausschlaggebende Gewicht beigemessen und das Vorliegen eines Versagungsgrundes deshalb verneint hat. Ein Verkehrsbedürfnis für den Linienbusverkehr der Beigeladenen konnte insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Verkehrsangebote der Klägerin und die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich Schnelligkeit und Komfort zu nutzen.
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).
Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Dem hielt die beklagte Stadt Regensburg entgegen, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, wandte sich gegen Lkw-Überholverbote, die auf verschiedenen Abschnitten der Bundesautobahnen A 7 und A 45 sowie A 8 Ost angeordnet wurden; die Streckenabschnitte waren dementsprechend ausgeschildert (Zeichen 277); teilweise erfolgte die Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage und Prismenwender.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Berufungsgerichte, dass der Großteil der vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverbote rechtmäßig ist. Dabei stellte es klar, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft. Die somit rechtzeitigen Klagen waren jedoch zu Recht im Wesentlichen erfolglos geblieben, weil die Lkw-Überholverbote überwiegend den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprachen. Danach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage nahm das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner Rechtsprechung nicht erst dann an, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären, sondern bereits dann, wenn eine entsprechende Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt.
Bei den vom Kläger angefochtenen Lkw-Überholverboten auf der A 8 Ost entsteht diese qualifizierte Gefahrenlage aus den auf diesen Streckenabschnitten bestehenden erheblichen Höhenunterschieden mit entsprechenden Steigungs- und Gefällstrecken, dem Nichterreichen der erforderlichen Haltesichtweiten, der dichten Abfolge von Anschlussstellen und einem nur zweispurigen Ausbau der Richtungsfahrbahnen, die zudem über keinen Standstreifen verfügen; hinzu kommen ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und überdurchschnittliche Unfallraten.
Die Klage gegen Lkw-Überholverbote auf der A 7 und A 45 war aus ähnlichen Gründen weitgehend unbegründet. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof einzelne Überholverbote aufgehoben hatte, blieb die dagegen gerichtete Revision des Landes Hessen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigung der örtlichen Verhältnisse davon ausgehen, dass auf den betreffenden Autobahnabschnitten eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO unter anderem deshalb nicht bestand, weil diese Streckenabschnitte sogar eine unterdurchschnittliche Unfallrate aufwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage zu klären, ob für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Rundfunksendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Gebührenfreiheit von Zweitgeräten wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büroräumen bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Rundfunkanstalten, dass es sich bei einem internetfähigen PC um ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt: Für die Gebührenpflicht kommt es nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Maßgeblich ist insoweit lediglich die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage auch für vereinbar mit den Grundrechten auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar insoweit an, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG eingreift, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Diesen Eingriff sah das Bundesverwaltungsgericht jedoch als gerechtfertigt an durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermochte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht zu erkennen: Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.
Für den Familiennachzug von großer praktischer Bedeutung war die Entscheidung des 1. Senats zum Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu einem Ausländer (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Gegen diese seit 2007 geltende Nachzugsvoraussetzung wurden in der Literatur zahlreiche Bedenken erhoben. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde geklärt, dass die Regelung weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht verstößt. Der Entscheidung lag der Fall einer türkischen Staatsangehörigen zugrunde, deren türkischer Ehemann seit 1998 in Deutschland lebte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er die Klägerin und Mutter seiner fünf minderjährigen Kinder. Anträge der Familie auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung hatten keinen Erfolg, weil die Klägerin über keine Deutschkenntnisse verfügte. Der 1. Senat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Ein Anspruch auf Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten setzt - von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen abgesehen - voraus, dass der Nachziehende mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung steht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG), die die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Nachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt. Sie ist auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Unionsrecht genießen. Der danach gebotene Interessenausgleich kann im Einzelfall einfachgesetzlich auch ohne eine allgemeine Härtefallregelung herbeigeführt werden. Soweit Ehegatten bestimmter - visumrechtlich privilegierter - Drittstaatsangehöriger vom Sprachnachweis befreit sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG), findet dies seine Rechtfertigung in dem weiten außenpolitischen Ermessen der Bundesrepublik. Ob das Spracherfordernis auch beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist, ist Gegenstand eines im Jahr 2011 zu verhandelnden Falles (BVerwG 1 C 6.10).
Der 1. Senat hatte in mehreren Verfahren die Frage zu klären, wann der Lebensunterhalt eines Ausländers als gesichert anzusehen ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in verschiedenen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsrechten. Das Gesetz ist in diesem Zusammenhang nicht einheitlich gefasst, sondern spricht zum Teil vom Lebensunterhalt des Ausländers, zum Teil vom Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familienangehörigen. Aufenthaltsrechtlich ist es naturgemäß von großer Tragweite, ob man lediglich auf den Bedarf des einzelnen Ausländers abstellt, der ein Aufenthaltsrecht erstrebt, oder auf den seiner in Deutschland lebenden bzw. zukünftig lebenden Familie insgesamt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied die Frage für den Familiennachzug und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dahingehend, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers nicht schon dann gesichert ist, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches angewiesen ist. Das Gericht stützte sich dabei auf die gesetzliche Bestimmung des Begriffs "Sicherung des Lebensunterhalts" in § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, der auf das Sozialrecht verweist. Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, gelten deshalb grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft. Danach ist generell vom Bedarf der Gemeinschaft insgesamt auszugehen. Nur diese Handhabung entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzung, Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden.
Im Rahmen des Ehegattennachzugs wird häufig um die Frage gestritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist, nach der Heirat eines Deutschen in Dänemark eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Bundesgebiet erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche nationale Visumverfahren durchgeführt zu haben. Der 1. Senat war mit dieser Frage erstmals im Fall einer aus Weißrussland stammenden Klägerin befasst, die im August 2007 mit einem für zwei Monate gültigen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist war. Bei der Beantragung dieses Visums hatte sie gegenüber der deutschen Auslandsvertretung angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein auf Dauer in Deutschland bleiben wollte. Nachdem sie während eines Kurzaufenthalts in Dänemark einen Deutschen geheiratet hatte, beantragte sie in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, da die Klägerin ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei und Ausnahmeregelungen zu ihren Gunsten nicht eingriffen. Der 1. Senat bestätigte die Ablehnung als rechtmäßig. Nach der Aufenthaltsverordnung (§ 39 Nr. 3 AufenthV) können Inhaber eines gültigen Schengen-Visums zwar dann den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn nach der Einreise ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis entstanden ist. Das war bei der Klägerin aber schon deshalb nicht der Fall, weil sie aufgrund ihrer falschen Angaben im Schengenvisumverfahren einen Ausweisungsgrund verwirklicht und deshalb keinen strikten Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Ebenso wenig waren die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), da bei der Klägerin keine besonderen Umstände vorlagen, die ihr ein vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets und eine Nachholung des nationalen Visumverfahrens unzumutbar machten. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens als eines wichtigen Steuerungsinstruments der Zuwanderung nicht zu begünstigen.
In einem ähnlichen Fall (BVerwG 1 C 23.09) hat der Senat im Januar 2011 inzwischen außerdem entschieden, dass eine Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nach § 39 Nr. 3 AufenthaltsV nur zulässig ist, wenn die Ehe nach der letzten Einreise in das Bundesgebiet geschlossen worden ist. Im Ausland - wie hier in Dänemark - geschlossene Ehen sind daher nach dieser Regelung nicht begünstigt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte durch Urteil vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache Elgafaji Kriterien dafür entwickelt, wann einem Ausländer Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) zu gewähren ist. Diese Voraussetzungen präzisierte das Bundesverwaltungsgericht nun in dem Fall eines afghanischen Klägers weiter, der 2001 nach Deutschland gekommen war - nach seinen Angaben wegen drohender Zwangsrekrutierung durch die damals herrschenden Taliban.
Der 10. Senat bejahte auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Herkunftsregion des Klägers und präzisierte dabei seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs in Orientierung an dem humanitären Völkerrecht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer erheblichen individuellen Gefahr infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses bewaffneten Konflikts hielt der Senat dagegen nicht für ausreichend. Sie genügten insbesondere nicht, um eine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu Gunsten des Klägers anzunehmen. Die Sache wurde deshalb zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der 10. Senat präzisierte in zwei Revisionsverfahren die Voraussetzungen, unter denen von einer extremen Gefahrenlage im Herkunftsland eines Ausländers auszugehen ist, die seiner Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz entgegen stehen. Konkret ging es um die Frage, ob zwei abgelehnten Asylbewerbern die Rückkehr nach Afghanistan angesichts der dortigen Lebensverhältnisse zugemutet werden kann.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hatte entschieden, dass den Klägern Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Sie seien zwar jung und gesund, verfügten aber nicht über eine Berufsausbildung und hätten deshalb kaum Aussicht, eine Arbeit zu finden und damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Sie müssten sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren. Dadurch würden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten.
Der 10. Senat hob die Entscheidungen auf. Das OVG hatte zwar zutreffend angenommen, dass es sich hier um allgemeine Gefahren handelt, bei denen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung (z.B. durch einen Abschiebestopp-Erlass) gewährt werden kann. Fehlt es - wie hier - an einer solchen Anordnung, kann Abschiebungsschutz im Einzelfall nur bei einer extremen Gefahrenlage zugesprochen werden. Das OVG verfehlte aber die rechtlichen Maßstäbe für die Annahme einer extremen Gefahrenlage. Erforderlich sind insoweit eine hohe Wahrscheinlichkeit und der baldige Eintritt der Gefahr. Ferner hatte das OVG nicht hinreichend geklärt, ob die Kläger bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts mit der Unterstützung ihrer Familie oder ihres Stammes rechnen können.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg in zwei Verfahren um die Klärung von Fragen, die die Flüchtlingsanerkennung wegen religiöser Verfolgung betreffen. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind zwei in den Jahren 2003 und 2004 nach Deutschland eingereiste pakistanische Staatsangehörige. Sie beantragten hier Asyl und beriefen sich darauf, wegen ihrer religiösen Betätigung als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan verfolgt zu werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte den Klägern Flüchtlingsschutz zuerkannt, weil Ahmadis in Pakistan insbesondere bei Ausübung ihres Glaubens in der Öffentlichkeit derart gefährdet seien, dass ihnen der gesunde Menschenverstand den Verzicht auf derartige Glaubensbetätigungen nahelege, dies aber ihre Religionsfreiheit verletze. Das Bundesverwaltungsgericht möchte nun vom EuGH wissen, unter welchen Voraussetzungen nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) von einer religiösen Verfolgung auszugehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zur Auslegung des § 25 StAG klarstellend zu den Voraussetzungen der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit Stellung.
Im Verfahren BVerwG 5 C 4.09 begehrte der 1961 in der ehemaligen UdSSR (Kasachstan) geborene Kläger die Feststellung, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Er leitete seine Staatsangehörigkeit von seinem im Mai 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten Großvater ab. Im Jahre 1998 hatte der Kläger einen russischen Pass erhalten. Der Beklagte hatte den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit infolge des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit verloren habe.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte dies in einer ersten Berufungsentscheidung bestätigt, die das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben hatte (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 = BVerwGE 131, 121). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Deutscher nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - seine Staatsangehörigkeit durch den Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Zur Klärung dieser Tatsachenfrage hatte es den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In dem erneuten Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt. Der Kläger habe zwar auf seinen Antrag hin die russische Staatsangehörigkeit wirksam erworben, er habe dabei aber seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht gekannt. Er habe sie auch nach seinem laienhaften Verständnis der Umstände nicht kennen müssen.
In dem Revisionsverfahren BVerwG 5 C 5.09 stellte das Oberverwaltungsgericht Münster die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger fest und verneinte deren Verlust (durch den Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2001) mangels Bekanntheit oder Bekanntseinmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht wies in beiden Verfahren die Revisionen zurück. Im Anschluss an sein Urteil vom 10. April 2008 führte es aus, dass das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit einen normativen Zurechnungszusammenhang bezeichnet. Ein solches Kennenmüssen ist nicht gleichbedeutend mit grob fahrlässiger Unkenntnis. Es liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist. Bei Anwendung dieses Maßstabs waren die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auf der Grundlage des tatrichterlich festgestellten Sachverhalts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
In einem dritten Urteil vom 29. September 2010 konkretisierte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Anforderungen, die im Einzelnen an die Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für ihren Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG zu stellen sind. Danach kommt es maßgeblich auf das (wie auch immer erlangte) Bewusstsein der deutschen Staatsangehörigkeit an. Rechtliche oder tatsächliche Zweifel am (Fort-)Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit berühren die erforderliche zurechenbare Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit nur und erst dann, wenn sie dem Betroffenen auch tatsächlich bekannt und geeignet sind, sich auf sein Bewusstsein auszuwirken, dass die deutsche Staatsangehörigkeit
(fort-)besteht.
Danach musste sich bei deutschen Staatsangehörigen, die nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in der Tschechoslowakei verblieben sind, die Frage nach dem Fortbestand der durch Sammeleinbürgerung an Sudetendeutsche 1938 verliehenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht ernsthaft stellen. Die Tschechoslowakei ging nämlich, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hatte, selbst von der Wirksamkeit dieser Einbürgerungen aus und betrachtete die verbliebenen Deutschen nicht als tschechoslowakische Staatsbürger. Aus dem Verhalten der tschechoslowakischen Behörden konnte sich daher kein Indiz für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben haben. Auch aus den Zweifeln am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit in vergleichbaren Fällen, wie sie vor allem in der amerikanischen Besatzungszone bestanden, die aber z.B. in der britischen Besatzungszone nicht geteilt wurden, lässt sich nicht herleiten, dass der Vater der Klägerin hiervon Kenntnis hatte und dass dies sein Bewusstsein, Deutscher zu sein, erschüttert haben könnte.
Der im Jahre 1970 in der Türkei geborene, 1989 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereiste Kläger begehrte seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist Analphabet. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger nicht lesen und schreiben könne. Nach für den Kläger positiver Entscheidung des Verwaltungsgerichts wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab, weil es nicht ermessensfehlerhaft sei, der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe Bedeutung beizumessen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Es ging davon aus, dass der Kläger als Analphabet weder nach der früheren noch nach der derzeitigen Rechtslage (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG) einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat. Die danach allein in Betracht kommende, von der Beklagten ebenfalls abgelehnte, Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) ist von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Einbürgerungsbehörde mit erheblichem Gewicht berücksichtigen darf, wenn ein Einbürgerungsbewerber nicht lesen kann. Sie ist daher auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zu einer Ermessenseinbürgerung nicht verpflichtet, wenn der Analphabetismus - wie hier beim Kläger - nicht krankheits- oder behinderungsbedingt ist und auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen. In solchen Fällen ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung abzulehnen. Die Beklagte durfte dem Kläger auch entgegenhalten, dass er keine ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Mindestkenntnisse der Schriftsprache zu erwerben. Allerdings kann die Behörde bei fehlenden Kenntnissen nur der Schriftsprache im Einzelfall rechtmäßig auch anders entscheiden und nach ihr vorbehaltenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine Einbürgerung gewähren, etwa wenn andere beachtliche Integrationsleistungen vorliegen. Ein einklagbarer Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz berechtigt ist, personenbezogene Informationen auch über Abgeordnete des Bundestags oder eines Landtags zu sammeln. Geklagt hatte ein Abgeordneter, der Mitglied der Partei DIE LINKE ist und dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter angehörte. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtags und dort Vorsitzender seiner Fraktion. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt seit langem Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab, mit der der Kläger festgestellt wissen wollte, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, soweit es sich um Informationen handelt, die während der Tätigkeit als Bundes- und Landtagsabgeordneter erhoben worden sind. Dabei war das Bundesverwaltungsgericht aus revisionsrechtlichen Gründen an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Unter dieser Voraussetzung rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE auch die Erhebung von Informationen über ihn: Die insoweit einschlägige allgemeine Regelung im Bundesverfassungsschutzgesetz ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parlamentsrechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu. Die Erhebung von Informationen muss allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Diesen sah das Bundesverwaltungsgericht als gewahrt an. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dabei an, dass die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt birgt. Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger sah das Bundesverwaltungsgericht aber dadurch gemindert, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich zum einen darauf beschränkt hatte, Informationen über den Kläger nur aus offenen Quellen (Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehsendungen, Internetangebote, Verlautbarungen der Partei, wie Presseerklärungen, Flugblätter, Programme, Aufrufe) zu sammeln und auszuwerten, und zum anderen den Kern der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenommen hat. Demgegenüber sprach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei DIE LINKE ist.
Der 2. Senat stellte in mehreren Fällen Beamte im Stand einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Leistungen mit verheirateten Beamten aus unionsrechtlichen Gründen (Gleichbehandlungs- Richtlinie 2000/78/EG) weitgehend gleich. In Bezug auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung befinden sich Ehegatten und Lebenspartner in einer vergleichbaren Lage. Durch die gesetzliche Regelung, die diese Leistungen nur verwitweten Beamten gewährt, werden verpartnerte Hinterbliebene eines Beamten wegen ihrer sexuellen Ausrichtung unmittelbar diskriminiert. Das Beamtenversorgungsgesetz ist deshalb auch auf Lebenspartner anzuwenden (BVerwG 2 C 47.09). Ebenso sind die Regelungen über Auslandszuschläge und Aufwandsentschädigung bei Verwendung von Beamten des Auswärtigen Amts im Ausland, die auf verheiratete Beamte beschränkt sind, wegen unionsrechtswidriger Diskriminierung auch auf verpartnerte Beamte anzuwenden (BVerwG 2 C 52.09 und 56.09). Der durch das Bundesbesoldungsgesetz auf verheiratete und verheiratet gewesene Beamte beschränkte Familienzuschlag Stufe 1 (Ehegattenzuschlag) steht ebenfalls wegen unionsrechtswidriger Diskriminierung seit Juli 2009 auch den Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu, weil seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) die Situation von Ehegatten und Lebenspartnern als vergleichbar anzusehen ist (BVerwG 2 C 10.09 und 21.09). Eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung kommt auch aufgrund der Beschränkung der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen des Ehegatten eines Beamten in Betracht; weil jedoch unklar ist, ob die Beihilfe im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien "Arbeitsentgelt" ist, legte der 2. Senat diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor (BVerwG 2 C 23.09, 46.09 und 53.09).
Der 2. Senat hob auf die Klage eines Mitbewerbers die Ernennung des vom Beklagten ausgewählten Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz auf, weil die der Ernennung zugrunde liegende Auswahlentscheidung die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzte. Der Beklagte ist verpflichtet, das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Beförderung eines Richters oder Beamten in ein höheres Amt kann von einem unterlegenen Mitbewerber vor den Verwaltungsgerichten mit Erfolg angefochten werden, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber unter Verletzung des Grundrechts des Mitbewerbers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ernannt hat. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen. Die Klage hat Erfolg, wenn die Bewerberauswahl Rechte des Mitbewerbers verletzt.
In dem zu entscheidenden Verfahren hatten sich der Kläger als Präsident eines Landgerichts und der Beigeladene als damaliger Präsident des Landessozialgerichts um das höher eingestufte Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts beworben. Der Justizminister entschied sich für den Beigeladenen.
Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts durch einstweilige Anordnung zu untersagen, blieb in beiden verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos. Der Kläger hatte dem Beklagten mitgeteilt, er werde bei nachteiligem Ausgang des Verfahrens das Bundesverfassungsgericht anrufen. Unmittelbar nach Eingang der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Justizministerium händigte der Justizminister dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus.
Ernennt der Dienstherr den ausgewählten Bewerber, bevor unterlegene Bewerber die Möglichkeiten der gerichtlichen Nachprüfung ausgeschöpft haben, so verletzt er deren Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Bei derartiger Rechtsschutzvereitelung können die Rechte der unterlegenen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. Daher muss in Fällen dieser Art der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen.
Die hier getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten verletzte das grundrechtlich gewährleistete Recht des Klägers auf eine sachgerechte, allein an Leistungsgesichtspunkten orientierte Entscheidung über seine Bewerbung. Insbesondere stützte der Beklagte die Auswahl des Beigeladenen auf nicht tragfähige Erkenntnisse. Er durfte dem Beigeladenen nicht bereits aufgrund statistischer Angaben über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit des Landes in dessen Amtszeit und aufgrund der Eindrücke des Justizministers bei den Tagungen der Oberpräsidenten den Vorzug geben.
Der 2. Senat entschied in elf Verfahren über die rechtswidrige Teilzeitanordnung bei Brandenburger Lehrern. Die Ernennungsurkunden der Beamten enthielten jeweils den einschränkenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung". Die Beamten klagten auf Aufhebung dieses Zusatzes sowie - neun von ihnen - auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu einer Vollzeitbeschäftigung und auf versorgungsrechtliche Gleichstellung. Ihre Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der 2. Senat hob die angegriffenen Urteile auf und gab den Klagen in vollem Umfang statt. Der wirksamen Ernennung der Kläger zu Beamten stand der Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung" nicht entgegen. Dieser Zusatz ist rechtswidrig, weil es in Brandenburg für eine einseitige Teilzeitanordnung bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach dem 31. Dezember 1999 keine gesetzliche Grundlage mehr gab. Die Aufhebung der Teilzeitanordnung bewirkt, dass dem Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zusteht. Diese Folgen fallen dem Land Brandenburg zur Last, weil es die Kläger an der von ihnen verlangten Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit gehindert hat. Die Kläger hatten durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die volle Dienstleistung erbringen wollten. Während die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung mit der rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Teilzeitanordnung entfallen, kann das Land die Kläger mangels Rechtsgrundlage nicht zur nachträglichen Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung verpflichten.
Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wandte sich gegen eine Entscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, mit der die Übertragung restlicher Elternzeit auf einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres seines 2004 geborenen leiblichen Kindes abgelehnt worden war. Die Stammdienststelle und der Bundesminister der Verteidigung vertraten die Auffassung, die Übertragung restlicher Elternzeit habe rechtzeitig vor Ablauf des Anspruchszeitraums, hier vor Ablauf des dritten Lebensjahres des leiblichen Kindes, beantragt werden müssen.
Der 1. Wehrdienstsenat entschied, dass für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten der Rechtsweg nicht zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist.
Eine materielle Ausschlussfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Übertragung restlicher Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines leiblichen Kindes bedarf einer normativen Grundlage. Eine derartige Frist konnte für den damaligen Zeitraum nicht allein durch die Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle der Bundeswehr begründet werden.
Der Antragsteller ist Soldat im Rang eines Stabsbootsmanns. Als Vorsitzender einer Personalvertretung ist er seit Jahren vollständig vom Dienst freigestellt. Bei einem Monatsgespräch mit der Personalvertretung beanstandete der Dienststellenleiter, dass nur einer der anwesenden Soldaten Uniform trug. Er ordnete an, dass künftig alle dem Gremium angehörenden Soldaten während ihrer Tätigkeit Uniform zu tragen hätten.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet zurückwies. Nach einer Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung müssen Soldaten grundsätzlich im Dienst Uniform tragen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts auch für vom Dienst freigestellte Personalvertreter. Durch ihre Freistellung sind sie nur von den Aufgaben ihres jeweiligen Dienstpostens entbunden, nicht aber von den generellen Rechten und Pflichten als Soldat, wie etwa der Pflicht zur Einhaltung von Dienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubsvorschriften. Dazu gehört auch die Verpflichtung, im Dienst, d.h. für freigestellte Personalratsmitglieder während der Personalratstätigkeit innerhalb der Dienstzeit, Uniform zu tragen. Diese Pflicht stellt keine unzulässige Behinderung der Personalratstätigkeit dar.
Der Antragsteller hatte eingewandt, die Tätigkeit im Personalrat stelle ein Ehrenamt dar und die Zentrale Dienstvorschrift sehe für ehrenamtliche Tätigkeiten eine Ausnahme von der Uniformtragepflicht vor. Dazu entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ausnahme schon nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck und nach der ständigen Praxis nur ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der Bundeswehr, z.B. im kommunalen oder kirchlichen Bereich, betrifft.
In einem weiteren Verfahren entschied der 2. Wehrdienstsenat, dass die Uniformtragepflicht auch für Soldaten gilt, die als Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 96 SGB IX) vom Dienst freigestellt sind. Deswegen wurde eine gegen einen Offizier verhängte Disziplinarbuße bestätigt, weil dieser u.a. wiederholt gegen seine Pflicht verstoßen hatte, bei seiner Tätigkeit Uniform zu tragen.
In zwei Disziplinarurteilen entwickelte der 2. Senat Maßgaben für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Dienstvergehens des Besitzes kinderpornographischer Bilder und Videosequenzen. Betroffen waren ein beamteter Lehrer (Hamburg) sowie ein Zollbeamter (Bund). Beide Beamte waren von den Strafgerichten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu Geldstrafen verurteilt worden. In den sachgleichen Disziplinarverfahren hatten die Oberverwaltungsgerichte entsprechend dem Antrag des jeweiligen Dienstherrn auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Beide Urteile hob der Senat wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen auf. In den Entscheidungsgründen führte er aus:
Die Speicherung kinderpornographischer Dateien durch einen Beamten auf einem privaten Computer ist ein außerdienstliches Dienstvergehen. Zwar hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 1967 den Tatbestand außerdienstlicher Dienstvergehen eingeschränkt, um der veränderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft Rechnung zu tragen; danach wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet. Bei einem Lehrer folgt die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Dienstvergehens aber aus dem konkreten Bezug zu seinen dienstlichen Pflichten. Der Besitz kinderpornographischer Schriften lässt bei einem Lehrer einen gravierenden Persönlichkeitsmangel deutlich werden. Dieser gibt Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung, er werde der ihm als Lehrer obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht. Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei.
Demgegenüber fehlt beim Besitz kinderpornographischer Schriften eines Zollbeamten ein solcher Bezug zu dessen dienstlichen Aufgaben. Die Disziplinarwürdigkeit seines außerdienstlichen Fehlverhaltens folgt vielmehr aus der Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums. Für das Maß der Ansehensbeeinträchtigung von Bedeutung ist der konkrete Strafrahmen (Freiheitsstrafe im mittleren Bereich), durch den der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt des Delikts zum Ausdruck gebracht hat. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme schloss der Senat eine Regeleinstufung, wie sie für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist, aus, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. In Betracht kommt lediglich ein Orientierungsrahmen, der sich wiederum an der Strafandrohung ausrichtet. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Maßgeblich ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Seit dessen Anhebung im Jahr 2003 ist der Besitz kinderpornographischer Schriften dem mittelschweren Bereich zuzurechnen. Deshalb hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme bei dem Zollbeamten an einer Zurückstufung zu orientieren. Bei einem Lehrer ist wegen der besonderen Dienstpflichten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen.
Der 2. Wehrdienstsenat hatte sich auch im Jahr 2010 wiederum mit mehreren Disziplinarverfahren gegen Soldaten zu befassen, denen Sexualstraftaten gegen Kinder oder Jugendliche oder die Verbreitung oder der Besitz von Kinderpornographie vorgeworfen wurden. Der Senat bestätigte seine bisherige Rechtsprechung und entwickelte sie weiter, wonach der sexuelle Missbrauch von Kindern bzw. die sexuelle Nötigung von Jugendlichen sowie die Verbreitung kinderpornographischer Schriften/Dateien regelmäßig zur Entfernung von Soldaten aus dem Dienstverhältnis und der Besitz kinderpornographischer Schriften/Dateien grundsätzlich zu deren Degradierung führt. Die Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. besonders schwerer oder besonders leichter Fall, verminderte Schuldfähigkeit) können zu einer Milderung oder auch zu einer Verschärfung der Maßnahme führen.
Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, Brunnen- oder Regenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt zu benutzen. Sächsische und bayerische Grundstückseigentümer hatten in zwei Verfahren Teilbefreiungen vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung begehrt, um ihre Wäsche mit Brunnen- bzw. Regenwasser zu waschen. Ihre Klagen waren in allen Instanzen erfolgreich.
Im erstgenannten Verfahren entnahm das Oberverwaltungsgericht der Satzung des beklagten Zweckverbandes, eine Teilbefreiung setze nur die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Wasserversorger voraus, und bejahte diese Voraussetzung. Im zweiten Verfahren prüfte der Verwaltungsgerichtshof neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch, ob die Regenwassernutzung nach bayerischem Landesrecht aus hygienischen Gründen ausgeschlossen sei. Dazu stellte er fest, die Nutzung von Regenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt gefährde nicht die Gesundheit. Beide Berufungsgerichte hatten angenommen, die Trinkwasserverordnung lasse die Nutzung von Brunnen- bzw. Regenwasser zum Wäschewaschen zu. Dagegen wandten sich die Beklagten in den beiden Revisionsverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Revisionen zurück und führte aus, dass die Trinkwasserverordnung in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht nur gewährleistet, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung steht. Sie reglementiert jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens oder einer Regenwasseranlage zu benutzen. Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet wird, muss keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutzt, überlässt die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung. Die Feststellung, die Regenwassernutzung zum Wäschewaschen im Haushalt gefährde nicht die Gesundheit, hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Sie war im Revisionsverfahren nicht wirksam gerügt worden.
Das Urteil stellt klar, dass bei einer entlang der Gemeindegrenze (hier: zwischen Kassel und Vellmar) verlaufenden Anbaustraße auch die an diese Straße angrenzenden gemeindegebietsfremden Grundstücke von dieser erschlossen werden und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen sind. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gemeindliche Satzung, deren Geltungsbereich sich auch auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke erstreckt. Dafür bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde oder einer Rechtsverordnung des Landes nach § 203 Abs. 1 BauGB. Mangels einer solchen Rechtsgrundlage durften für die im Streitfall betroffene Anbaustraße überhaupt keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Gesellschaft des Privatrechts, die von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, nicht "Dritter" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB ist. Beklagte war eine GmbH, deren einzige Gesellschafterin die beigeladene Gemeinde ist. In einem Erschließungsvertrag mit dieser Gesellschaft hatte die Gemeinde ihr die Erschließung eines Neubaugebiets übertragen und die Umlegung der Erschließungskosten auf die Eigentümer der unbebauten Grundstücke vereinbart. Die Kläger erwarben ein solches Grundstück von der Gemeinde, verpflichteten sich im Kaufvertrag, in den Erschließungsvertrag einzutreten, und leisteten an die GmbH Abschlagszahlungen auf die Erschließungskosten. Mit der Klage forderten sie diese Abschlagszahlungen teilweise zurück, weil sie ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt seien. Anders als die Vorinstanzen gab das Bundesverwaltungsgericht der Klage statt. Der Erschließungsvertrag ist nichtig. Die Erschließung der Grundstücke im Gemeindegebiet ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Zur Deckung der ihr dadurch entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge. Sie kann die Erschließung aber auch durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Dieser sog. Erschließungsträger wälzt im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts die ihm entstandenen Kosten (unter Einkalkulierung eines Gewinns) auf die Eigentümer bzw. Käufer der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke ab. Dabei ist er von bestimmten Einschränkungen des Beitragsrechts befreit, die - würde die Gemeinde die Erschließung selbst durchführen - die Kostenlast der Beitragspflichtigen begrenzen.
Die Einschaltung einer gemeindlichen Eigengesellschaft als Erschließungsträger läuft praktisch und wirtschaftlich darauf hinaus, dass die Gemeinden selbst "im Mantel eines Privaten" vertraglich die Erschließungskosten auf die Eigentümer bzw. Käufer abwälzen können, ohne den Begrenzungen des Beitragsrechts zu unterliegen. Dies ist mit Systematik und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbar.
Unabhängig davon beanstandete das Bundesverwaltungsgericht auch die konkrete Vertragsgestaltung. Es erachtete den Erschließungsvertrag auch deshalb für nichtig, weil die Gemeinde sich darin umfangreiche Befugnisse vorbehalten hatte, die praktisch auf ein unbeschränktes Recht zur Selbstvornahme hinausliefen, so dass tatsächlich keine "Übertragung" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB vorlag.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in einem Verfahren der Normenkontrolle (nach § 47 VwGO) die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die Kinder von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam. Die Zuschusspauschale für solche Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten in der baden-württembergischen "Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO) war unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu niedrig bemessen.
Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind in Baden-Württemberg Träger von Waldorf-Kindergärten und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Ihre Kindergärten wurden außer von Kindern aus der jeweiligen Standortgemeinde auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergartenplätze waren entweder nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen. Das Kindertagesbetreuungsgesetz 2006 (KiTaG) sah für solche Kindergartenplätze einen Anspruch auf Förderung nur durch pauschale Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden vor, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung stand. Die Höhe dieser platzbezogenen Zuschüsse war durch Verordnung festzulegen. Die angegriffene Platzpauschale erreichte höchstens 30% der Betriebskosten und blieb damit deutlich hinter der gesetzlichen Förderquote von 63% für solche Kindergartenplätze zurück, die in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen waren.
Mit einem Normenkontrollantrag wandten sich die Antragsteller gegen diese Verordnung aus dem Jahre 2006 (KiTaGVO). Der Verwaltungsgerichtshof wies den Normenkontrollantrag im Wesentlichen ab und bewertete das System und die Höhe der Förderung als rechtmäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision der Antragsteller statt und erklärte § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO für unwirksam. Träger von Kindertageseinrichtungen, die auch einen außerhalb des Gemeindegebietes nachgefragten pädagogischen Bedarf decken (wie hier die Waldorf-Kindergärten der Antragsteller), dürfen bei der Förderung von Kindergärten nicht benachteiligt werden. Eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Förderung ist nicht gewährleistet, wenn das landesrechtliche Regelungssystem zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen den Trägern mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet für ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden einräumt.
Diesen Anforderungen entsprachen die Regelungen zur Förderung von Kindergärten des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 nicht. Die Höhe des platzbezogenen Zuschusses der Wohnsitzgemeinden gewährleistete den Trägern gemeindeübergreifender Kindergärten keine gleichheitsgemäße Förderung. Die Antragsteller hatten nämlich für ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden durch Aufnahme in deren Bedarfsplanung noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden.
Der Verwaltungsgerichtshof ging zwar zutreffend davon aus, dass die Länder die Finanzierung von Tageseinrichtungen nach dem Bundesrecht (§ 74a SGB VIII) eigenständig regeln und eine Förderung allein durch die Gemeinden vorsehen durften. Die Antragsteller hatten auch keinen Anspruch auf eine nach Form und Höhe identische Förderung. Ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung gebot aber eine Förderung in etwa gleicher Höhe durch die Wohnortgemeinden, solange sie eine entsprechende Förderung durch die Standortgemeinde nicht durchsetzen konnten. Denn auch Kindergartenplätze mit einem alternativen pädagogischen Konzept, die in der Wohnsitzgemeinde nicht angeboten wurden, erfüllten einen Bedarf, der nach den allgemeinen Prinzipien des SGB VIII (Gewährleistung eines pluralen Leistungsangebots, Achtung der Auswahlfreiheit der Eltern und Kinder sowie Vorrang der Angebote freier Träger vor staatlichen Einrichtungen) zu decken war. Dann aber durfte der Träger einer solchen Einrichtung bei der Höhe der Förderung nicht benachteiligt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies abschließend darauf hin, dass die Benachteiligung der Antragsteller für die Vergangenheit auszugleichen ist.
Der Kläger hatte in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschule erhalten, wobei jeweils kein Vermögen angerechnet worden war. Nachdem aufgrund eines allgemeinen Datenabgleichs bekannt geworden war, dass der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte, forderte die Beklagte die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von über 6 500 € zurück. In ihrem Rückforderungsbescheid bewertete sie auch ein Kraftfahrzeug, dessen Zeitwert mit ca. 18 000 € angesetzt wurde, als anzurechnendes Vermögen. Dieses Fahrzeug war von dem Kläger vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung als seinerzeitigem Werksangehörigen erworben und als Neuwagen auf ihn zugelassen worden.
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof wiesen die gegen die Rückforderung gerichtete Klage ab. Sie stellten hierfür u.a. darauf ab, dass das Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen zu bewerten und entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (Nr. 27.2.5 BAföGVwV) nicht als "Haushaltsgegenstand" einzustufen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen zwar im rechtlichen Ansatz, verwies das Verfahren aber teilweise zurück, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges ausnahmsweise auf Vertrauensschutz berufen kann. Ein Kraftfahrzeug ist allerdings unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher - abweichend von den Verwaltungsvorschriften - stets als Vermögen zu berücksichtigen. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis möglicherweise nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände oder aus anderen Gründen (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.