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BVerwG 1 C 8.09 - Urteil |
30.03.2010 |
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Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Ausländerehen; Kindernachzug; Spracherwerb; Integration; Zwangsverheiratung; Verständigung auf einfache Art; Sprachniveau; Sprachrahmen; schriftliche Sprachkenntnisse; Analphabetismus; Alphabetisierung; Stammberechtigter; visumrechtliche Privilegierung; Integrationsmaßnahme; Integrationsanforderung; Ehe und Familie; Familienleben; Lebensgemeinschaft; schonender Ausgleich; Verhältnismäßigkeit; Trennung; Rückkehrmöglichkeit; Ungleichbehandlung; Diskriminierungsverbot; Sprache; Heimat; Herkunft; Staatsangehörigkeit; Stillhalteklausel; Verschlechterungsverbot; Niederlassungsfreiheit; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs; Zugang zum Arbeitsmarkt; verfahrensrechtliche Wirkung; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz.; Entscheidung eingestellt am: 09.06.2010 weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz |
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| Nr. 19/2010 | BVerwG 1 C 8.09 | 30.03.2010 |
Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht | ||
BVerwG 1 C 8.09 (VG Berlin 35 V 47.08) |
30.03.2010 | 11:00 |
1. P., 2. P., 3. P., 4. P., 5. P., 6. P. – RA Hans-Georg Lorenz, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland
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