Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 6 P 4.06 - Urteil

21.03.2007 PDF-Download Bestellen

Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (?Ein-Euro-Jobs?); zusätzliche Arbeiten.

Entscheidung eingestellt am: 13.06.2007

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 17/2007

BVerwG 6 P 4.06, BVerwG 6 P 8.06

21.03.2007

Mitbestimmung des Personalrats bei "Ein-Euro-Jobs"

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Termin

Termin

BVerwG 6 P 4.06 (OVG Koblenz 5 A 11752/05) BVerwG 6 P 8.06 (VGH Kassel 22 TL 2779/05)

21.03.2007 10:00

Personalrat der Stadtverwaltung Mainz – RA Hamer, Imhof, Koch u.a., Potsdam – ./. Oberbürgermeister der Stadt Mainz

Personalrat der Stadt Wetzlar – RA Platow, Peter u. Damm, Berlin –, Beteiligter:
Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar – RA Grundstein u. Thieme, Frankfurt –

Nach § 16 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch sollen für Dauerarbeitslose Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geschaffen werden. In diesem Fall ist zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Auf dieser Grundlage kommen in den beiden vorliegenden Fällen Arbeitslose bei Stadtverwaltungen in folgenden Funktionen zum Einsatz: Betreuung des Informationsschalters im Stadthaus, Aktualisierung und Umorganisation des Bauaktenarchivs, gärtnerische Pflegearbeiten in den öffentlichen Grünanlagen, Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten und Jugendzentren sowie bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen. Die Einsatzdauer beträgt sechs Monate, die Mehraufwandsentschädigung 1,30 Euro/Stunde, die wöchentliche Beschäftigungszeit zwanzig bzw. dreißig Stunden.
In beiden Fällen macht der Personalrat der Stadt ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend. Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung tritt dem jeweils entgegen. Unter Einstellung im Sinne des Mitbestimmungstatbestands wird allgemein die Eingliederung in die Dienststelle durch Aufnahme einer weisungsabhängigen Tätigkeit verstanden; die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht zwingend. Ob der Einsatz von "Ein-Euro-Kräften" als mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten ist, ist bislang in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Auch in den beiden vorliegenden Fällen sind die Vorinstanzen zu entgegen gesetzten Ergebnissen gelangt. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof alle Merkmale einer – die Interessen der städtischen Bediensteten berührenden – Eingliederung bejaht, verneint das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Mitbestimmungsrecht unter Hinweis auf den Charakter des Einsatzes als Maßnahme der sozialen Integration.

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