Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 2 C 5.10 - Urteil

19.08.2010 PDF-Download Bestellen

außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz kinderpornographischer Schriften; Lehrer; Dienstbezug; Strafandrohung des StGB; Unrechtsgehalt; Schwere des Dienstvergehens; Zuordnung; Regeleinstufung; Orientierungsrahmen; Zurückstufung; Eingangsamt.;

Entscheidung eingestellt am: 03.12.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 71/2010

BVerwG 2 C 5.10; BVerwG 2 C 13.10

19.08.2010

Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten

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Termin

Termin

BVerwG 2 C 13.10 (OVG Saarlouis 7 A 323/09; VG Saarlouis 4 K 2118/07)

19.08.2010 11:30

Bundesrepublik Deutschland ./. Z. – RA Kleiser, Gross und Zimmermann, Neustadt

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Disziplinarklageverfahren gegen einen im Bereich der Zollverwaltung tätigen Beamten. Das Verwaltungsgericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wird die Frage zu klären sein, wie das Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, strafbar gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB, nach seiner Schwere bei der prognostischen Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 BDG zu gewichten ist.

Termin

Termin

BVerwG 2 C 5.10 (OVG Hamburg 12 Bf 42/08; VG Hamburg 31 D 1031/05)

19.08.2010 10:30

Freie und Hansestadt Hamburg ./. M. – RA Tim Burkert, Hamburg

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Disziplinarklageverfahren gegen einen Lehrer der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Verwaltungsgericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wird die Frage zu klären sein, nach welchen Kriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von pornographischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, strafbar gemäß § 184 Abs. 5 StGB a.F., zu bestimmen ist.

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