In der Praxis nicht weniger bedeutsam ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dieser auch verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch besagt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt rechtzeitig zu äußern.
In diesen Fällen ist das Gericht zugleich erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz. Hierunter fallen vor allem Streitigkeiten, die die Planung und den Ausbau von Verkehrswegen in den neuen Ländern sowie im Land Berlin betreffen.
Erstinstanzlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht auch für Klagen gegen vom Bundesminister des Innern ausgesprochene Vereinsverbote, für Klagen gegen Maßnahmen der Versicherungsaufsicht durch das zuständige Bundesamt und für Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.
Das gilt übergangsweise auch für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte, sofern diese Verfahren noch nach der alten Bundesdisziplinarordnung eingeleitet worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ferner über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung.