W. – RA Michael Rössler & Koll., Kirchheimbolanden –./. Donnersbergkreis
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Kläger wurde im September 2004 seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten und Unfallflucht durch Strafurteil entzogen und eine Wiedererteilungssperre festgesetzt. Im April 2008 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen. Im August 2009 beantragte der Kläger in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und BE. Der Beklagte gab ihm daraufhin wegen der vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen oder erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Der Kläger legte ein vom 7. Oktober 2009 datierendes Gutachten vor, in dem diese Fragen bejaht werden. Am 3. Oktober 2009 geriet der Kläger in den Verdacht, erneut unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein und Unfallflucht begangen zu haben; die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille. Der Kläger wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 aber freigesprochen; der Verdacht einer Verkehrsteilnahme lasse sich nicht erhärten.
Der Beklagte entzog dem Kläger im November 2009 seine tschechische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; das Fehlen der Eignung ergebe sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat diese Entscheidung mit Urteil vom 13. Mai 2011 geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße gegen den Anerkennungsgrundsatz, wie er sich aus der hier anwendbaren 3. EU-Führerscheinrichtlinie ergebe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ein nachträgliches Verhalten bzw. nachträgliche Umstände voraus. Es reiche nicht, wenn nachträglich ein negatives Fahreignungsgutachten erstellt und vom Betroffenen vorgelegt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhänge, könne nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz übertragen werden. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 - Rs. 334/09, Scheffler; er verlange für die Verwertbarkeit eines Gutachtens, dass es sich nicht ausschließlich auf vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland liegende Umstände beziehe. So liege es hier aber. Die Umstände, auf die die Alkoholabhängigkeit des Klägers zurückgeführt werde, datierten aus der Zeit vor 2004. Dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Fahreignung - das Absolvieren einer Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz - fehlten, falle zeitlich zwar zum Teil auch in die Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis; es handele sich aber nicht um ein nachträgliches Verhalten bzw. einen nachträglich eingetretenen Umstand. Der Vorfall vom 3. Oktober 2009 dürfe gemäß § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht verwertet werden; nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage weiter geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, der ein nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstelltes negatives Fahreignungsgutachten vorgelegt wird, dem Betroffenen das Recht aberkennen darf, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
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