Bundesverwaltungsgericht

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BVerwG 10 C 12.11 (VGH München 20 B 11.30220; VG Regensburg RN 7 K 10.30437)

05.06.2012 11:15

H. – RA Auer & Collegen, Regensburg – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Somalia. Er gibt an, im März 2010 nach Deutschland eingereist zu sein und beantragte hier Asyl. Von ihm waren keine Fingerabdrücke zu erlangen, die für einen Datenabgleich über eventuell bereits durchgeführte anderweitige Asylverfahren (Eurodac-Anfrage) verwertbar waren. Daraufhin forderte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf, das Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er verwertbare Fingerabdrücke abgebe. Nachdem auch die neuerlich abgegebenen Fingerabdrücke des Klägers als nicht verwertbar eingestuft wurden, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist, und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid hingegen aufgehoben. Er hat die Voraussetzungen für das Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht als erfüllt angesehen. Denn die vom Ausländer geforderte Mitwirkungshandlung finde im Gesetz keine hinreichende Stütze. Ein Ausländer sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zwar verpflichtet, an erkennungsdienstlichen Maßnahmen mitzuwirken. Eine Verpflichtung, Fingerabdrücke in verwertbarer Qualität abzugeben, bestehe indes nicht. Dies bedürfe einer ausdrücklichen gesetz-geberischen Entscheidung, an der es fehle. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.

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BVerwG 10 C 4.11 (VGH München 13a B 10.30074; VG München M 4 K 09.50262)

05.06.2012 10:15

H. – RA Lex, München – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde im Juli 1998 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als Flüchtling anerkannt.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung wegen der veränderten Verhältnisse im Irak, ohne dabei eine Ermessensentscheidung über den Widerruf zu treffen. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Widerruf einer vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Flüchtlingsanerkennung auch dann keiner Ermessensentscheidung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 i.V.m. Abs. 7 AsylVfG bedürfe, wenn das Bundesamt den Widerruf erst nach Ablauf der gesetzlichen Überprüfungsfrist (§ 73 Abs. 7 AsylVfG) ausgesprochen habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

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BVerwG 2 A 8.10

31.05.2012 14:00

Z. – RA Peter Goetze & Kollegen, Erfurt – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger wendet sich gegen eine Schadensersatzforderung seines Dienstherrn.

Der Kläger war Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes und dort für Beschaffung von Arbeitsmaterial zuständig. Er wendet sich gegen den Bescheid, durch den er zum Schadensersatz i.H.v. ca. 12 000 € herangezogen wird; begründet wird seine Heranziehung zum Schadensersatz damit, dass er während seiner Dienstzeit - die im Jahre 2000 geendet hat - in dieser Höhe Geldbeträge erschlichen oder unrechtmäßig für sich verwendet habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Anspruch nicht gegeben und im Übrigen ein etwaiger Anspruch verjährt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

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BVerwG 2 C 18.10 (OVG Hamburg 1 Bf 310/07; VG Hamburg 8 K 503/06)

31.05.2012 11:00

C. – RA Blume, Wiemann, Kiesewetter, Lüneburg – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger - ein früherer Soldat - wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen auf seine Pensionsbezüge und einen daraus folgenden Rückforderungsbescheid.

Seit seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit bezieht der Kläger Versorgungsbezüge. Im Jahr nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nahm er eine Tätigkeit bei einem Rüstungsunternehmen auf. Hierfür erhielt er ein monatliches Grundgehalt in Höhe von wenigen hundert DM und eine Pensionszusage, nach der ihm ca. 9 Jahre später ein Betrag in Höhe von mehreren hunderttausend DM zufließen sollte. Später - nach Abschluss einer Rückdeckungsversiche-rung durch das Unternehmen - änderten der Kläger und das Unternehmen die Pensionszusage dahingehend, dass dem Kläger die Leistung aus der Versicherung zufließen sollte.

Die Beklagte wertete die Konstruktion zur Pensionszusage als verkappte Gehaltszahlung und berücksichtigte bei den Versorgungsleistungen an den Kläger die Zahlungen des Rüstungsunternehmens an das Versicherungsunternehmen als Einkommen des Klägers. Sie ging insoweit von einem Ruhen des Versorgungsanspruches aus und forderte die aus ihrer Sicht überzahlten Beträge zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Der erstinstanzlich unterlegene Kläger hat vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht obsiegt; das Oberverwaltungsgericht sieht keine Rechtsgrundlage für die erfolgte Anrechnung. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf zugelassenen Revision, dass im Revisionsverfahren der Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens näher geklärt werden könne.

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BVerwG 3 A 1.11

31.05.2012 11:00

Land Berlin – RA Geulen & Klinger, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner und Dahs, Bonn

Mit seiner Klage fordert das Land Berlin von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von rund 1,3 Mio. €, die das Land in den Jahren 2004 bis 2006 für Testfelduntersuchungen, Sondierungen und die Räumung von Kampfmitteln auf dem Gelände der geschlossenen bzw. zur Schließung vorgesehenen Flughäfen Tempelhof und Tegel aufgewendet hat. Der heutige Flughafen Tegel war im Zweiten Weltkrieg wegen der militärischen Nutzung ein häufiges Ziel von Luftangriffen. Nach dem Krieg wurde der Boden der Flughafengelände nur bis zu einer geringen Tiefe auf Kampfmittel untersucht und nicht vollständig geräumt. Im Mai 2004 wurden bei Bauarbeiten der Flughafenbetreiberin auf dem Gelände Rüstungsaltlasten gefunden. Das Land veranlasste daraufhin die Beprobung und Räumung der teils im Bundeseigentum, teils im Eigentum des Landes stehenden Flächen auf seine Kosten. Der Bund lehnte eine Kostenübernahme ab, weil er nach der von Art. 120 des Grundgesetzes in Bezug genommenen Staatspraxis nicht für sie aufzukommen habe. Er macht zur Begründung geltend, die Testfelduntersuchungen und Räumungen hätten keine unmittelbar bestehende Gefahr abwenden sollen, das Land hätte der Flughafenbetreiberin die Beseitigung auf ihre Kosten aufgeben können und die Aufwendungen seien sachlich unnötig und in ihrem Umfang überzogen gewesen. Über den Bund-Länder-Streit hat das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zu entscheiden.

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BVerwG 3 C 12.11 (OVG Weimar 3 KO 524/08; VG Weimar 8 K 2867/03.We); BVerwG 3 C 13.11 (OVG Weimar 3 KO 382/08; VG Gera 1 K 1467/03 GE)

31.05.2012 10:00

K.-GmbH & Co. KG – RA Spirk & Henke, Erfurt – ./. Thüringer Aufbaubank

M. GmbH – RA Grentzebach & Kollegen, Erfurt – ./. Thüringer Aufbaubank

Die Klägerinnen, zwei Unternehmen, von denen das eine die Verpackung und Vermarktung von Speisekartoffeln und das andere - neben weiteren Geschäftszweigen - die Produktion von Futtermitteln und die Aufzucht von Ferkeln betreibt, wenden sich gegen Bescheide der Beklagten zur Rückforderung von Zinsvergünstigungen, die ihnen aus dem Thüringer Konsolidierungsprogramm und dem Thüringer Umlaufmittelprogramm zugeflossen sind. Grund für die Rückforderung waren Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen Betriebsbeihilfen aus den genannten Programmen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt worden waren. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klagen unter Aufhebung der klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts stattgegeben, weil es für die Rückforderung durch Leistungsbescheid keine Rechtsgrundlage gebe; denn die zinsverbilligten Darlehen seien nicht durch oder aufgrund eines Verwaltungsakts gewährt worden. Die Revisionen der Klägerinnen sind zur Klärung der Frage zugelassen worden, ob die Entscheidung der öffentlichen Förderbank eines Landes, auf einen ihr durch die Hausbank als Botin übermittelten Antrag hin eine Subvention zu gewähren, einen Verwaltungsakt darstellt, wenn diese Entscheidung nicht gesondert und gegenüber dem Zuwendungsempfänger, sondern im Wege der Übersendung der zur Durchführung der Subvention vorgesehenen Vertragsunterlagen an die Hausbank verlautbart wird.

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BVerwG 5 C 17.11 (OVG Bautzen 4 A 661/10; VG Chemnitz 2 K 771/07)

24.05.2012 11:30

S. – RA Lothar Hermes, Dresden – ./. Landkreis Mittelsachsen

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung, nach der er Ehegatte einer Spätaussiedlerin im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist. Zusammen mit seiner Ehefrau reiste er im Jahr 2002 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bescheinigte ihm, dass er Ehegatte einer Spätaussiedlerin ist. Nachdem aufgrund von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in der Ausländerbehörde Überprüfungen vorgenommen worden waren, wurde die Bescheinigung mit der Begründung zurückgenommen, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei, weil die Ehefrau nicht die Voraussetzungen einer Spätaussiedlerin erfülle. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Die Rücknahme der Bescheinigung sei rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass der Kläger „grob fahrlässig“ keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bescheinigung gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob die Aufhebung der Bescheinigung mit Bundesrecht vereinbar ist.

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BVerwG 5 C 18.11 (OVG Bautzen 4 A 912/10; VG Chemnitz 2 K 1027/07)

24.05.2012 11:30

B. – RA Lothar Hermes, Dresden – ./. Landkreis Mittelsachsen

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung, nach der er Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist. Zusammen mit seiner Familie reiste er im Jahr 2003 aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bescheinigte ihm, dass er Spätaussiedler ist. Nachdem aufgrund von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in der Ausländerbehörde Überprüfungen vorgenommen worden waren, wurde u.a. die Bescheinigung mit der Begründung zurückgenommen, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers erfülle. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Die Rücknahme der Bescheinigung sei rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass der Kläger „grob fahrlässig“ keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bescheinigung gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob die Aufhebung der Bescheinigung mit Bundesrecht vereinbar ist.

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BVerwG 6 C 8.11 (VGH Kassel 8 A 3247/09; VG Frankfurt am Main 12 K 2561/07.F (V))

23.05.2012 13:30

A. – RA Birnbaum & Partner, Köln – ./. Land Hessen

Die Beteiligten streiten über die Bewertung von Prüfungsleistungen der Klägerin in der ersten juristischen Staatsprüfung.

Die Klägerin legte Widerspruch gegen die Bewertungen ihrer Examenshausarbeit und verschiedener von ihr gefertigter Aufsichtsarbeiten ein. Dem gab der Beklagte im Hinblick auf die Hausarbeit statt. Gegen die Bewertung der daraufhin von ihr neuerlich angefertigten Hausarbeit erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Sowohl das Verwaltungsgericht, als auch der Verwaltungsgerichtshof lehnten es darüber hinaus ab, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen, welche die Klägerin mit ihrer Klage gleichfalls angegriffen hat. Nach Auffassung beider Instanzen hätte die Klägerin gegen diese Bewertungen zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlich vorgehen müssen, statt zunächst das Ergebnis ihrer Prüfungswiederholung hinsichtlich der Hausarbeit abzuwarten.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die Vorinstanzen zu Recht Bewertungsfehler bezüglich der Hausarbeit verneint haben und es mit Blick auf die verstrichene Zeit ablehnen durften, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen.

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BVerwG 9 A 35.10; BVerwG 9 A 1.11

23.05.2012 11:30

1. Gemeinde Brieskow-Finkenheerd, 2. L., 3. M., 4. P. – RA Karsten Sommer, Berlin - ./. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

K. – RA Karsten Sommer, Berlin - ./. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 112, Ortsumgehung Brieskow-Finkenheerd in Brandenburg vom 30. September 2010. Die Ortsumfahrung ist Teil der geplanten „Oder-Lausitz-Strasse“, die großräumig die Bundesautobahn A 11 im Norden mit der A 13 im Süden Brandenburgs verbinden soll. Zu den Klägern gehören betroffene Grundstückseigentümer und die Gemeinde Brieskow-Finkenheerd, die sich in ihrer Planungshoheit verletzt sieht. Die Kläger wenden sich gegen die Trassenführung und rügen, die Bundesstraße sei in ihrem Querschnitt überdimensioniert. Bei einer ortsangepassten Trassierung könnten die Grundstücksinanspruchnahmen und die Zerschneidungswirkung in der Ortslage von Brieskow-Finkenheerd sowie die Lärmbelastungen verringert werden. Ein vorausgegangenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist für die Kläger ohne Erfolg geblieben.

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