Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 6 C 20.08 - Beschluss

28.10.2009 PDF-Download Bestellen

Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis; Datenüberlassung; Überlassungspflicht; Weitergabepflicht; Herausgabepflicht; Basisdaten; Zusatzdaten; Eigendaten; ...

Entscheidung eingestellt am: 16.12.2009

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 68/2009

BVerwG 6 C 20.08

29.10.2009

Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten: EuGH soll Umfang klären

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 20.08 (VG Köln 1 K 4447/06)

28.10.2009 11:30

Deutsche Telekom AG – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Bonn – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die klagende Deutsche Telekom AG Teilnehmerdaten, die sie in ihren eigenen Telefonbüchern bzw. über ihre eigene Telefonauskunft „11833" veröffentlicht, auch konkurrierenden Anbietern von Auskunftsdiensten zur Verfügung stellen muss. Die Klägerin macht die Herausgabe bisher davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch ein etwa datenliefernder Dritter die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünscht. Auf Antrag zweier Wettbewerber verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin, die Daten künftig ohne diese Beschränkung Nachfragern zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur, da vollständige Teilnehmerverzeichnisse und umfassende Auskunftsdienstleistungen in einem liberalisierten Telekommunikationsumfeld nur so erreichbar seien. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

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