Z. - RA Fuchs & Partner, Gevelsberg - ./. Landrat des Landkreises Güstrow 1. T., 2. L., 3. L. - RA Liedtke, Reinbek - ./. Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - In den Verfahren geht es um die Restitution von landwirtschaftlichen Grundstücken, die aufgrund des Gesetzes über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl. DDR Nr. 104 vom 17. September 1950 S. 969) in das Eigentum der den Betrieb bewirtschaftenden Personen gelangten. In diesen Fällen hatte der Erwerber an den bisherigen Eigentümer eine Entschädigung zu zahlen, sofern dieser bis zum 31. Oktober 1950 beim Rat des Kreises einen entsprechenden Antrag stellte. Die erforderliche Antragstellung - und damit auch die Gewährung der Entschädigung - unterblieb häufig deswegen, weil der Eigentümer im Westen Deutschlands lebte und von dem ihm drohenden Rechtsverlust nichts wußte. Es ist zu klären, ob ein derartiger Eigentumsverlust den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a (entschädigungslose Enteignung) oder des § 1 Abs. 3 (unlautere Machenschaften) des Vermögensgesetzes erfüllt.
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