T. GmbH & Co. OHG – RA B.B.O.R.S. KREUZNACHT, Düsseldorf – ./. Bundesrepublik Deutschland
V. GmbH – RA Raue LLP, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland
Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Sie wurde durch Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur verpflichtet, anderen Unternehmen Zugang zu den Abschlusssegmenten ihrer Mietleitungen auf der Vorleistungsebene (sog. Carrier-Festverbindungen - CFV -) zu gewähren; die dafür verlangten Entgelte wurden der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen. Im Oktober 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte für CFV mit der Maßgabe, dass für CFV, deren beide Enden sich in den denselben Anschlussbereich (ASB) befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf. Die Beigeladene hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Außerdem beantragte sie gegenüber der Bundesnetzagentur in Bezug auf denselben Zeitraum die Genehmigung höherer Ortsnetzpauschalen für diejenigen Verbindungslinien, bei denen sich beide Kundenstandorte zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen ASB befinden. Hierauf genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen im August 2009 befristet bis zum 31. Oktober 2010 Ortsnetzpauschalen, die im Wesentlichen über den zuvor genehmigten Tarifen liegen.
Den gegen die neue Entgeltgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen beider Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die neue Entgeltgenehmigung sei rechtswidrig, weil sie der früheren Genehmigung widerspreche, ohne diesen Widerspruch durch Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des entgegenstehenden Teils der früheren Genehmigung zu beseitigen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend, ein inhaltlicher Widerspruch könne schon deshalb nicht bestehen, weil sich eine Entgeltgenehmigung ohne Weiteres im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledige, wenn die Bundesnetzagentur nach erneuter Antragstellung für dieselben Leistungen und einen (teilweise) identischen Zeitraum höhere Entgelte genehmige. Sähe man dies anders, wäre zumindest vom Vorliegen einer rechtmäßigen Rücknahme gemäß § 48 VwVfG, jedenfalls aber eines rechtmäßigen Widerrufs gemäß § 49 VwVfG auszugehen.
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