Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 2 C 26.05 - Urteil

22.06.2006 PDF-Download Bestellen

Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter; Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt;...

Entscheidung eingestellt am: 07.11.2006

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 35/2006

BVerwG 2 C 26.05

22.06.2006

Keine Versetzung von Beamten zu einer Personalservice-Agentur ohne Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs

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Termin

Termin

BVerwG 2 C 26.05 (VG Hamburg 8 K 4174/03)

22.06.2006 12:30

M. – RA Bertling & Partner, Hamburg – ./. Bundesrepublik Deutschland – Prof.Dr. Ronellenfitsch, Mannheim –

Der Kläger ist Beamter. Er leistete Dienst als Verkäufer in einem T-Punkt Betrieb. Da sich der Personalbedarf in diesem Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG verringerte, wurde der Kläger in einem sog. Clearingverfahren zusammen mit anderen Beamten ausgewählt und zur Personalservice-Agentur versetzt. Deren tarifvertraglich festgelegte Aufgabe besteht darin, das ihr zugewiesene Personal auf dauerhafte Arbeitsplätze im Telekomkonzern zu vermitteln. Bis zur Weitervermittlung sollen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt und die der Agentur zugewiesenen Beamten für vorübergehende Aufgaben eingesetzt werden. Der Kläger klagte gegen seine Versetzung. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Im Verfahren der Sprungrevision wird zu klären sein, ob die Versetzung des Klägers zu der Personalservice-Agentur auf gesetzlicher Grundlage erfolgt ist und ob seine Verwendung bei der Agentur seinem Anspruch als Beamter gerecht wird, amtsangemessen beschäftigt zu werden.

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