Bundesverwaltungsgericht

Milch-Garantiemenge

Zum Nachweis der ihm zustehenden Referenzmenge gegenüber der Molkerei benötigt der Milcherzeuger in bestimmten Fällen eine amtliche Bescheinigung nach der Milchgarantiemengenverordnung (MGV).
Zum 1. April 2000 ist die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27), geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl S. 586) in Kraft getreten, mit der die MGV aufgehoben und das Übertragungssystem für Milchlieferrechte neu geordnet worden ist. Milchlieferrechte werden seither grundsätzlich über regionale Verkaufsstellen zu bestimmten Terminen übertragen (§ 8 Abs. 1 ZusatzabgabenV).

Milchgarantiemengenrecht

Es sieht Abgaben auf die Lieferung von Milch vor, sofern die dem Milcherzeuger zustehende Referenzmenge ("Milchquote") überschritten wird.
(§ 2 ZusatzabgabenV)

Namensrecht

Das öffentlich-rechtliche Namensrecht lässt eine Änderung der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu führenden Namen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Änderung des Familiennamens wird vielfach nach der Scheidung der Eltern für Kinder angestrebt, deren sorgeberechtigter Elternteil einen anderen als den Ehenamen führt, den das Kind als Geburtsnamen erhalten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in letzter Instanz über die für eine Namensänderung maßgeblichen Grundsätze.
(§ 3 Abs. 1 NamÄndG), (§ 12 BGB)

Nebentätigkeit

Wegen der Pflicht zur "vollen Hingabe" seiner Arbeitskraft (Arbeitszeit) darf der Beamte Nebentätigkeiten nur ausüben, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn seine Arbeitskraft übermäßig in Anspruch genommen oder seine Unparteilichkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigt wird oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung Schaden droht.
Die Übernahme der Nebentätigkeit bedarf in der Regel der Genehmigung; Einkünfte aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst müssen bei Überschreiten bestimmter Höchstgrenzen in der Regel an den Dienstherrn abgeführt werden. In bestimmten Fällen ist der Beamte zur Übernahme einer Nebentätigkeit verpflichtet.
(§ 42 BRRG), (§§ 64 ff. BBG), (BNV)

Nichtzulassungsbeschwerde

Das Oberverwaltungsgericht muss prüfen, ob es gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulassen muss. Das hat zu geschehen, wenn die Sache ganz allgemein grundsätzliche Bedeutung besitzt, oder wenn das Oberverwaltungsgericht unter anderem einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht folgt oder wenn ein Verfahrensfehler entstanden ist.

Verneint das Oberverwaltungsgericht diese Voraussetzungen, so kann die unterlegene Partei hiergegen Beschwerde mit dem Antrag einlegen, die Revision zuzulassen. Über die Beschwerde entscheidet - wenn das Oberverwaltungsgericht seine Ansicht nicht ändert - das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen und muss innerhalb eines weiteren Monats begründet werden.
(§ 133 VwGO)

Parteiengesetz

Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) enthält neben Anforderungen an die innere Ordnung der politischen Parteien (Art. 21 GG) insbesondere Bestimmungen über ihre staatliche Finanzierung und die Pflicht, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vornehmlich mit Fragen der Gleichbehandlung der Parteien und Verfügungen des Präsidenten des Deutschen Bundestags im Zusammenhang mit der Parteifinanzierung und der Rechenschaftspflicht befasst.

Personalvertretungsrecht

Das Personalvertretungsrecht regelt Wahl und Zusammensetzung sowie Aufgaben der Personalräte, die als Vertretung der Beschäftigten in den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung gebildet werden. Kernstück ist die Mitbestimmung des Personalrats in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten. Bund und Länder haben für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils Personalvertretungsgesetze erlassen.
Im Streitfall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Häufigster Streitfall ist die Frage, ob eine Maßnahme de Dienststellenleitung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Daneben spielen eine Rolle: Wahlanfechtungen, Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse von Jugendvertretern, außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern.
(BPersVG), (Länderrecht)

Planfeststellungsbeschluss

Für größere Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen haben, sieht der Gesetzgeber vor, dass die Zulässigkeit des Vorhabens in einem besonderen förmlichen Verfahren festgestellt wird.

Das ist etwa für den Bau von Bundes- und Landesstraßen, von Flugplätzen oder in anderen raumbedeutsamen Projekten der Fall.

Die Betroffenen und die Öffentlichkeit können sich durch Einwendungen an dem Verfahren beteiligen. Ist das Vorhaben zulässig, wird dies mit dem Planfeststellungsbeschluss festgestellt.

Betroffene können den Beschluss im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsfehler überprüfen lassen.
(§ 74 VwVfG)


Polizei- und Ordnungsrecht

Das Polizei- und Ordnungsrecht regelt die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen. Unter "öffentlicher Sicherheit" wird die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtgütern seiner Bürger verstanden. Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" bezeichnet die Gesamtheit der - z.T. ungeschriebenen - Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens angesehen wird; der Begriff ist nach Ort und Zeit unterschiedlicher Auslegung zugänglich.
Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht wird in den Polizeigesetzen der Länder geregelt. Daneben bestehen für bestimmte einzelne Sachgebiete, die in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise gesondert erfasst sind, zahlreiche weitere, der Gefahrenabwehr dienende (Spezial-)Gesetze.
(BGSG), (Länderrecht) 

Postrecht

Das Postrecht bezieht sich auf die Gesamtheit der Vorschriften auf dem Gebiet des "Postwesens", für das der Bund nach Art. 73 Abs. 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat. Aufgrund der in der Zeit von 1989 bis 1998 durchgeführten Postreformen hat sich der Gegenstand des Postwesens im Vergleich zu früher verändert.
Zum Postwesen gehören heute insbesondere die herkömmlichen Postdienste, wie der Brief- und Paketdienst sowie der Postzeitungsdienst.
(PostG)

Probebeamter

Bewerber um eine Beamtenstelle werden regelmäßig zunächst auf Probe eingestellt, um zu prüfen, ob sie die erforderlichen Voraussetzungen einer Einstellung auch wirklich erfüllen und sich bewähren.

Nach Ablauf der Probezeit können sie zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

Daneben gibt es Beamte auf Zeit (z.B. kommunale Wahlbeamte) und Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend verwendet werden sollen.
(§ 3 BRRG), (§ 6 BRRG), (§ 5 BBG), (§ 24 a BBG)

Prozesskostenhilfe

Wer die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens finanziell nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe erhalten. Dazu sind Formulare auszufüllen, in denen die Einkommensverhältnisse anzugeben sind.

Voraussetzung ist außerdem, dass der beabsichtigte Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Darüber entscheidet das jeweils zuständige Gericht. Es kann auch Ratenzahlung anordnen.

Die Prozesskostenhilfe wird im allgemeinen nur für eine Instanz gewährt.
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)

Pruefungsrecht

Zum Prüfungsrecht gehören die vielfältigen Prüfungsordnungen an Schulen, Hochschulen u.ä. In ihnen sind vor allem die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf und die Bestehensvoraussetzungen geregelt. Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird ebenfalls von den Verwaltungsgerichten überprüft, wenn auch mit gewissen Einschränkungen.
Besondere Bedeutung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der bundesrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswesen.
(Art. 3 GG), (Länderrecht)
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