Bundesverwaltungsgericht

Baugenehmigung

Ein Bauvorhaben verlangt im allgemeinen vor Baubeginn eine behördliche Genehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde erteilt sie auf Antrag, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine Vorhaben, dass ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, kann stillgelegt oder unter Umständen auch beseitigt werden.
Dasselbe gilt, wenn eine bisherige Nutzung geändert werden soll. Hier kann die neue Nutzung untersagt werden.
(§ 173 BauGB), (Länderrecht)

Beamter

Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (Beamtenverhältnis). Beamte sind zu berufen, um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen oder solche Aufgaben zu wahren, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht privatrechtlich angestellten Arbeitnehmern übertragen werden dürfen. Ihre Einstellung bedarf der Ernennung. Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Kommunen und verschiedene mit "Dienstherrnfähigkeit" ausgestattete öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Universitäten).
Beamte unterliegen besonderen Rechten und Pflichten; einige davon (z.B. Recht auf Fürsorge, Pflicht zur Amtsverschwiegenheit) gelten auf Lebenszeit des Beamten und überdauern die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses und den Eintritt in den Ruhestand.
(§ 2 Abs. 1 und 2 BRRG), (§ 5 BRRG)(§ 39 BRRG)(§ 48 BRRG), (§ 4 BBG)

Beförderung

Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und - meist - anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Beförderungen unterliegen dem Leistungsgrundsatz (Einstellung).
Die Auswahl unter mehreren Bewerbern ist nach Leistung, Eignung und Befähigung zu treffen.
(§ 1 BLV), (§ 12 BLV)

Beiträge

sind Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner diese öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzt (z.B. Kanalisationsbeitrag, Kurtaxe).
Hinsichtlich der Beitragserhebung ist der Pensions-Sicherungs-Verein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Streitfälle in diesem Zusammenhang entscheiden die Verwaltungsgerichte, in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. 

Bergrecht

Es regelt das Aufsuchen und die Gewinnung so genannter bergfreier Bodenschätze, das sind die volkswirtschaftlich besonders bedeutsamen Bodenschätze, wie insbesondere Steinkohle und Braunkohle. Hierfür ist eine Bergbauberechtigung erforderlich, die staatlich verliehen wird. Bodenschätze dürfen ferner nur abgebaut werden, wenn das Unternehmen zuvor Betriebspläne aufgestellt hat, welche die Bergaufsicht zugelassen hat.
(§§ 6 ff. BBergG)
Die Betriebspläne regeln die Anforderungen an die technische Sicherheit des Betriebs. In bestimmten Fällen erfordert ihre Zulassung eine vorherige Prüfung der Umweltverträglichkeit des Abbauvorhabens.
(§§ 50-57 BBergG)

Soweit für die Gewinnung von Bodenschätzen fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen, können diese zu Gunsten des Unternehmens enteignet werden (Grundabtretung).
(§§ 77-83 BBergG)


Berufung

Die vor dem Verwaltungsgericht unterlegene Partei kann versuchen, mit der Berufung in der zweiten Instanz die erstinstanzliche Entscheidung zu ihren Gunsten zu ändern. Die Berufung ist nur gegeben, wenn sie unter bestimmten engen Voraussetzungen zugelassen wurde.
Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht (bzw. der Verwaltungsgerichtshof) des jeweiligen Bundeslandes als Berufungsgericht. Für das Verfahren besteht Anwaltszwang.
(§§ 124 ff. VwGO)

Beschluss

Es gibt verschiedene Arten von Beschlüssen. Die wichtigsten sind die streitentscheidenden Beschlüsse. Seine formalen Anforderungen sind weniger streng geregelt als beim Urteil. Die Entscheidung eines Gerichts ergeht durch Beschluss, wenn nicht die Form des Urteils oder einer Verfügung vorgesehen ist. Der Beschluss ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Beschlüsse können meistens mit einer Beschwerde angefochten werden.
(§ 122 VwGO)


Besoldung

Wegen des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, in dem der Beamte steht, erhält er von seinem Dienstherrn keine arbeitszeitbezogene Entlohnung, sondern eine seinen Lebensunterhalt angemessen sichernde Alimentierung. Sie ist nach Laufbahnen, Ämtern und Stufen in Besoldungsgruppen gegliedert; hierzu treten familienbezogene Zuschläge, die die Zahl der vom Beamten zu unterhaltenden Personen berücksichtigen, sowie ggf. weitere Zulagen, durch die z. B. besondere Erschwernisse bei der Dienstausübung u. Ä. ausgeglichen werden sollen.
Alle Bestandteile der Besoldung müssen durch Gesetz geregelt sein; der Beamte darf weder mehr Besoldung erhalten, als ihm gesetzlich zusteht, noch kann er auf seine Besoldung ganz oder teilweise verzichten.
(§ 3 BBesG), (BeamtVG)

Betriebliche Altersversorgung

Für die Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung ist der Pensions-Sicherungs-Verein gegründet worden. Er zieht von den eine betriebliche Altersversorgung gewährenden Betrieben Beiträge ein, um im Falle der Insolvenz eines Unternehmens die Alterversorgung der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Beitragserhebung ist der Pensions-Sicherungs-Verein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Streitfälle in diesem Zusammenhang entscheiden die Verwaltungsgerichte, in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht.
(§ 7 BetrAVG)

Beurteilung (dienstliche)

Um einen optimalen Personaleinsatz - auch bei der Besetzung höherwertiger Ämter - zu gewährleisten, müssen Beamte in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass beurteilt werden (Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung, z.B. wegen einer Beförderung oder Versetzung oder Übertragung eines anderen Dienstpostens).
Die Beurteilung erstreckt sich auch auf die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand, die Arbeitsleistung, das soziale Verhalten und die Belastbarkeit.
(§ 40 BLV), (§ 41 BLV)

Bindung an tatsächliche Feststellungen

Behörde und Gericht sind an die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil in einem sachgleichen Verfahren weitestgehend gebunden. In Betracht kommen neben den Urteilen in Strafverfahren auch Urteile in Bußgeldsachen und Verfahren nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Eine erneute Prüfung im Disziplinarverfahren kommt nur hinsichtlich solcher Tatsachenfeststellungen in Betracht, die offenkundig unrichtig sind.
(§ 57 BDG), (§ 18 BDO)

Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Da im Beitrittsgebiet (ehem. DDR) Grund- und Gebäudeeigentum auseinander fallen konnten, wird dort eine Sonderform der Flurbereinigung praktiziert. Sie dient dazu, die infolge des Auseinanderfallens von Grund- und Gebäudeeigentum im ländlichen Raum bestehenden Investitionshemmnisse zu beseitigen und BGB-konforme Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

Bundes-Bodenschutzgesetz

Es soll schädliche Bodenveränderungen abwehren, die Sanierung von Altlasten ermöglichen und zur Erhaltung der natürlichen Funktionen des Bodens beitragen. Es ist nur anwendbar, wenn keine speziellen Gesetze eingreifen, und dient damit dem Zweck, Lücken des Bodenschutzes zu schließen.

Es verpflichtet jeden, der auf den Boden einwirkt, schädliche Veränderungen zu unterlassen, insbesondere Bodenverdichtung und Bodenerosion durch landwirtschaftliche Bodennutzung möglichst zu vermeiden.

Eigentümer haben von ihrem Grundstück ausgehende Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen abzuwehren. Verursacher von Altlasten und frühere Grundstückseigentümer, die von den Altlasten wissen mussten, sind zur Sanierung verpflichtet. Die konkreten Anforderungen an die Pflichtigen sind in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geregelt.
(§ 1 BBodSchG), (§ 4 BBodSchG), (§ 7 BBodSchG), (§ 17 BBodSchG)

Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510): Das am 1.1.2002 in Kraft getretene BDG hat das Disziplinarverfahren gegenüber der alten Bundesdisziplinarordnung (BDO) grundlegend geändert. Es hat das Disziplinarrecht von der Bindung an das Strafprozessrecht weitgehend gelöst. Das Ermittlungsverfahren der Verwaltung ist vorwiegend dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht angeglichen worden. Im gerichtlichen Verfahren können Beweise von den Verwaltungsgerichten und im Berufungsverfahren von den Oberverwaltungsgerichten/ Verwaltungsgerichtshöfen unmittelbar erhoben werden.
Allerdings besteht im behördlichen Disziplinarverfahren und im anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahren nach wie vor eine weitgehende Bindung an tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils usw. in einem sachgleichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht ist nur noch Revisionsgericht (ausgenommen Übergangsfälle nach der Bundesdisziplinarordnung - BDO). Das BDG räumt den Ländern erstmals die Möglichkeit ein, in Disziplinarsachen der Landes- und Kommunalbeamten ebenfalls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu eröffnen.

Bundesdisziplinarordnung (BDO)

Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (BGBl I S. 984), abgelöst durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510). Die alte BDO gilt übergangsweise noch fort, wenn ein förmliches Disziplinarverfahren durch behördliche Einleitungsverfügung nach § 33 BDO vor dem 1.1.2002 bereits eingeleitet war.
In diesen Fällen ist das Disziplinarverfahren nach altem Recht (d.h. nach altem formellem und materiellem Disziplinarrecht) zu Ende zu führen. Das gilt auch für das Gerichtsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht bleibt insoweit - ohne zeitliche Begrenzung - letztinstanzliches Berufungsgericht.

Bundesgleichstellungsgesetz

Das Bundesgleichstellungsgesetz schreibt Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit in den Dienststellen des Bundes vor.
Die weiblichen Beschäftigten wählen eine Gleichstellungsbeauftragte, die den Gesetzesvollzug zu überwachen hat und bei Rechtsverstößen der Dienststellen das Verwaltungsgericht anrufen kann.
(§ 1 BGleiG), (§ 22 BGleiG)
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