S a t z u n g
des Vereins Kunst und Justiz im Bundesverwaltungsgericht e.V.
§ 1
(Name und Sitz)
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung führt er den Namen "Kunst und Justiz im
Bundesverwaltungsgericht e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
§ 2
(Vereinszweck)
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der darstellenden
und bildenden Künste in den Räumen des Bundesverwaltungsgerichts.
(2) Der Verein veranstaltet insbesondere Konzerte, Vortragsabende
und Kunstausstellungen.
(3) Der Verein kann Veranstaltungen dritter Personen, Institute
oder Einrichtungen fördern oder unterstützen, die den in Absatz 1
genannten Zwecken zumindest teilweise dienen.
§ 3
(Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Einnahmen und sonstige Mittel, die dem Verein durch Zuschüsse
öffentlicher Stellen, Beiträge, Spenden, aus dem Verkauf von
Eintrittskarten zu seinen Veranstaltungen oder auf andere Weise
zufließen, dürfen nur für den in § 2 bestimmten Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung der Kunst zu verwenden hat.
§ 4
(Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Für juristische Personen ist eine Kollektivmitgliedschaft
möglich. Der von dem Kollektivmitglied zu zahlende Jahresbeitrag
wird im Einzelfall vereinbart. Rechte des Kollektivmitglieds in
der Mitgliederversammlung können nur von einer nach seinem Statut
vertretungsberechtigten Person ausgeübt werden.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung
und die sich aus ihr für ein Mitglied ergebenden Rechte und
Pflichten an. Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied
keinen Anteil an dem Vereinsvermögen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den
Mitgliederversammlungen und mit einer Stimme an ihren Beschlüssen
zu beteiligen.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag
entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
entrichten.
§ 5
(Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen)
bzw. Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein oder durch Erlöschen.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu, binnen eines Monats
nach Aufgabe des Ausschlussschreibens zur Post die Entscheidung
der Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Erklärung ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.
(4) Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Jahre
im Rückstand, erlischt seine Mitgliedschaft, wenn es einer
schriftlichen Aufforderung zur Zahlung des Beitragsrückstands
nicht binnen drei Monaten Folge leistet. Die Frist beginnt mit
dem vierten Tag nach der Absendung der Zahlungsaufforderung. Das
Erlöschen der Mitgliedschaft berührt den Fortbestand der
Zahlungsverpflichtungen nicht.
§ 6
(Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8
(Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll
dem Vorstand des Vereins der Bundesrichter bei dem
Bundesverwaltungsgericht angehören. Der Vorstand beschließt,
welches gewählte Mitglied Vorsitzender und welches
stellvertretender Vorsitzender ist. Der Vorsitzende bestimmt,
welche Vorstandsmitglieder die Aufgaben des Schatzmeisters und
des Schriftführers erfüllen.
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Beirat
zugewiesen sind. Beschlüsse über die Durchführung von
Veranstaltungen dürfen nicht gegen die Stimme des Schatzmeisters
gefasst werden.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur
Vertretung des Vereins jeweils einzeln berechtigt.
(4) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Notwendige
Auslagen werden erstattet.
§ 9
(Beirat)
(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung
und Vorbereitung der Kunstveranstaltungen im
Bundesverwaltungsgericht. Er fasst keine Beschlüsse.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu zehn Personen. Die Mitglieder
des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren
berufen. Neben Mitgliedern des Vereins können auch Vertreter von
Einrichtungen des öffentlichen Kunstbetriebs in Leipzig berufen
werden. Letztere können sich in Sitzungen des Beirats vertreten
lassen. Ein Beiratsmitglied kann gegenüber dem Vorstand jederzeit
seinen Austritt aus dem Beirat erklären.
(3) Die Sitzungen des Beirats beruft der Vorstand ein. Sie sollen
mindestens einmal im Jahr stattfinden. Den Vorsitz in den
Sitzungen führt der Vorsitzende des Vorstands oder im Fall
seiner Verhinderung ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.
§ 10
(Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden alsbald nach
Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand
jederzeit einberufen. Er muss sie innerhalb eines Monats
einberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder
schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung einberufen. Sie ist ordnungsgemäß einberufen,
wenn die Einladungen an die Mitglieder unter ihrer zuletzt
bekannt gegebenen Adresse mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung abgesandt worden sind. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Wahl,
Abwahl und Entlastung des Vorstands, b) die Entscheidung über
Satzungsänderungen, c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
soweit diese nicht bei Kollektivmitgliedern nach § 4 Abs. 2 der
Vereinbarung zwischen Vorstand und Kollektivmitglied überlassen
ist, d) die Wahl zweier Kassenprüfer jeweils für die Zeit bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einschließlich, e)
die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen
Ausschlussbeschluss des Vorstands, f) die Entscheidung über die
Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen der Satzung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur
beschließen, wenn der Antrag auf Satzungsänderung bei der
Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist.
Im Übrigen wählt und entscheidet sie mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen
werden nicht als Stimmabgabe gezählt. Abwesende Mitglieder können
sich durch bevollmächtigte anwesende Mitglieder vertreten lassen.
(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, soweit
diese nicht einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11
(Auflösung des Vereins)
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei einer Stimmabgabe von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass über die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss mit Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen und die Einberufung öffentlich in der Leipziger Volkszeitung bekannt gegeben werden. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Leipzig, den 14. Januar 2004