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Entscheidung

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BVerwG 1 C 11.08 - Urteil

09.06.2009 PDF-Download Bestellen

Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; Verkürzung der Frist; Aufenthaltszweck; eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; besondere Härte; ehebezogene Rückkehrgefahren; Asylbegehren; ...

Entscheidung eingestellt am: 04.09.2009

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 35/2009

BVerwG 1 C 11.08

09.06.2009

Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des geschiedenen Ehegatten wegen nicht mit der Ehe zusammenhängender Verfolgungsgefahren

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Termin

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BVerwG 1 C 11.08 (VGH Mannheim 13 S 136/08)

09.06.2009 11:00

E. – RA Kellermann, Nagel und Dr. Roser, Sindelfingen – ./. Stadt Sindelfingen

Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hatte zum Zweck des Ehegattennachzugs im November 2004 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nach Trennung der Eheleute im Dezember 2005 verkürzte die Ausländerbehörde im Oktober 2006 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an. Demgegenüber machte der Kläger geltend, er sei zum evangelischen Glauben konvertiert und befürchte bei einer Rückkehr sowohl staatliche als auch private Verfolgung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob den Bescheid auf. Es bejahte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers wegen einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil er als Konvertit in Ägypten Verfolgung befürchten müsse. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dagegen die Klage abgewiesen. Er hat offen gelassen, ob § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG alle oder nur solche Härten erfasst, die sich unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückführen lassen. Selbst bei Zugrundelegung der großzügigeren Betrachtungsweise seien zielstaatsbezogene, spezifisch asylrechtliche Abschiebungsverbote, wie sie der Kläger geltend mache, dem Asylverfahren zugewiesen; sie gehörten nicht zum Prüfungsprogramm im ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnisverfahren. Ein Wahlrecht zwischen den Verfahren bestehe nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision.

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