Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 5 C 34.06 - Urteil

26.10.2007 PDF-Download Bestellen

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Mittelschule im Schuljahr 2001/2002 ab dem 9. August 2001 zu übernehmen.

Entscheidung eingestellt am: 14.03.2008

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 68/2007

BVerwG 5 C 34.06, BVerwG 5 C 35.06

26.10.2007

Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder am integrativen Schulunterricht

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Termin

Termin

BVerwG 5 C 35.06 (OVG Bautzen 4 B 131/05)

26.10.2007 10:00

W. – RA von Heereman, Dresden – ./. Stadt Chemnitz

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden und einem weiteren gleichzeitig terminierten Verfahren (5 C 34.06) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Stadt Chemnitz verpflichtet war, die Kosten eines Integrationshelfers (Begleitperson zum Schulbesuch) für ein schulpflichtiges behindertes Kind - hier: für die integrative Unterrichtung an einer Montessori-Grundschule - zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der das Kind zugewiesen ist, auch dann besteht, wenn solche Kosten in einer Sonderschule nicht angefallen wären (BVerwGE 123, 316). In den vorliegenden Verfahren ist nunmehr weitergehend zu klären, ob individuelle Integrationshilfekosten auch dann zu übernehmen sind, wenn schulrechtlich Wahrfreiheit besteht und sie bei Besuch einer Förderschule nicht anfielen.

Termin

Termin

BVerwG 5 C 34.06 (OVG Bautzen 4 B 188/05)

26.10.2007 10:00

M. – RA von Heereman, Dresden – ./. Stadt Chemnitz

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden und einem weiteren gleichzeitig terminierten Verfahren (5 C 35.06) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Stadt Chemnitz verpflichtet war, die Kosten eines Integrationshelfers (Begleitperson zum Schulbesuch) für ein schulpflichtiges behindertes Kind - hier: für die integrative Unterrichtung in der fünften Klasse an einer Montessori-Mittelschule - zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der das Kind zugewiesen ist, auch dann besteht, wenn solche Kosten in einer Sonderschule nicht angefallen wären (BVerwGE 123, 316). In den vorliegenden Verfahren ist nunmehr weitergehend zu klären, ob individuelle Integrationshilfekosten auch dann zu übernehmen sind, wenn schulrechtlich Wahlfreiheit besteht und sie bei Besuch einer Förderschule nicht anfielen.

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