Die Dokumentationsstelle des Gerichtes ergänzt diese sog. Leitsatzentscheidungen oder erweitert in einem nicht unerheblichen Umfang die Zahl der als dokumentationswürdig angesehenen Entscheidungen.
Zu diesem Zeitpunkt liegt der Text der Entscheidungsgründe noch nicht vor. Der Berichterstatter muss die schriftlichen Gründe nach dem Ergebnis der senatsinternen Beratung verfassen.
Der Text muss alsdann mit den übrigen Richtern noch abgestimmt werden. Anschließend muss Korrektur gelesen, der Text für die Veröffentlichung anonymisiert und von der Dokumentationsstelle bearbeitet werden.
Zu wichtigen Entscheidungen ergeht eine Pressemitteilung als eine Art Vorabinformation. Hat der Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffen, so verkürzt sich die Zeit bis zur Veröffentlichung deutlich.
Beschlüsse ergehen stets in Verfahren über die beantragte Zulassung der Revision.
Das wird für ihn aber nur nützlich sein, wenn er bereits hinreichend weiß, was er sucht. Will er sich nur allgemein informieren, ob es zu einer für ihn interessanten Frage bereits eine Entscheidung aus jüngster Zeit gibt, so muss er anders vorgehen.
Hier kann sich der Nutzer Anregungen holen, seine Frage etwas anders zu formulieren.
Die Rechtsprechungsdatenbank juris erlaubt eine differenziertere Entscheidungssuche gerade für den Fachjuristen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet u.a. auf jeden Nachweis an Fundstellen, auf die Textwiedergabe der angewandten Rechtsvorschriften, auf den Nachweis von Anmerkungen zu einzelnen Entscheidungen und auf die Verknüpfungen zitierter Entscheidungen (Hyperlinks), auch gerade von anderen Entscheidungen als denen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. des Bundesverfassungsgerichts und der übrigen Obersten Gerichtshöfe des Bundes).
Geregelt ist dies in § 4 Abs. 7 Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO).
Von dieser Möglichkeit macht das Bundesverwaltungsgericht Gebrauch. Das Gericht erhofft sich, dass jedermann einen besseren Zugang zu der Arbeitsweise des Gerichts erhält.
Das Gericht übernimmt dies nicht selbst, sondern übermittelt von sich aus oder auf Anregung den Fachzeitschriften die Entscheidungen. Es liegt indes nicht in der Verantwortung des Gerichtes, ob sich die Fachzeitschrift zu einer Veröffentlichung entschließt, ggf. auch nur in gekürzter Form.
Einzelne Fachzeitschriften setzen auch redaktionell bearbeitete "Leitsätze" dem Entscheidungsabdruck voraus. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung hat das Gericht keinen Einfluss.
Besonders bedeutsame Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden in Papierform in der sog. Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Die Sammlung erfasst jährlich etwa 100 Entscheidungen des Gerichts. Die Auswahl und eine zurückhaltende Textkürzung nimmt ein Redaktionskomitee der Richter wahr. Jedes Jahr entstehen in dieser Weise zwei Bände. Daneben erscheint das Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ("Buchholz") in Loseblattform, in dem nach Vorschriften sortiert nicht nur die besonders bedeutsamen, sondern nahezu alle für die Praxis relevanten Entscheidungen abgedruckt werden und das seit kurzem auch im Internet in elektronischer Form abrufbar ist. Verlegt werden diese Veröffentlichungen, deren Textgestaltung ausschließlich in den Händen von Mitgliedern des Gerichtes liegt, beim Carl Heymanns Verlag.
In elektronischer Form können Sie auf BVerwG-Entscheidungen über die kostenpflichtige Datenbank juris zugreifen.