Bundesverwaltungsgericht

Besetzung der Wehrdienstsenate

1. Richter

1. WD-Senat

  • Vorsitzender Richter Golze
    (zugleich 2. WD-Senat)
  • Richterin Dr. Frentz (stellv. Vorsitzende)
  • Richter Rothfuß

2. WD-Senat

  • Vorsitzender Richter Golze
    (zugleich 1. WD-Senat)
  • Richter Dr. Burmeister (stellv. Vorsitzender)
  • Richterin Dr. Eppelt
2. Ehrenamtliche Richter

Die ehrenamtlichen Richter der Wehrdienstsenate werden von der Richterin Dr. Frentz ausgelost. Ist diese verhindert die Auslosung vorzunehmen, regelt sich ihre Vertretung wie folgt:

Die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG zu treffenden Beschluss.

Es sind zugewiesen

dem 1. WD-Senat
1. die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung einschließlich des Entschädigungsrechts
nach Art. 19 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
2. die Wahlanfechtungen nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes und § 16 Abs. 11 des
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes;

dem 2. WD-Senat
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.


Wiederaufnahmeverfahren

In Wiederaufnahmeverfahren entscheidet

der 1. WD-Senat, wenn der 2. WD-Senat,
der 2. WD-Senat, wenn der 1. WD-Senat

in dem früheren Verfahren eine Entscheidung - gleich welcher Art - getroffen hat.

Entscheidungen aus der Zeit vor Errichtung des 2. WD-Senats gelten als Entscheidungen des 1. WD-Senats.
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