Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 6 C 23.02 - Urteil

22.10.2003 PDF-Download Bestellen

Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung von Kundendaten bei so genannten Prepaid-Produkten.

Entscheidung eingestellt am: 04.12.2003

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 47/2003

BVerwG 6 C 23.02

22.10.2003

Keine Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Erhebung von Kundendaten

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 23.02 (OVG Münster 13 A 5293/00)

22.10.2003 11:30

Vodafone D2 GmbH – RA Hasche & Partner, Düsseldorf
– ./. Bundesrepublik Deutschland Die Klägerin ist ein
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen. Sie erbringt
Mobilfunkdienstleistungen über ein eigenes Mobilfunknetz. Seit dem
Jahr 1997 bietet sie solche Leistungen als so genannte
Prepaid-Produkte an. Bei diesen Produkten erwirbt der Kunde eine so
genannte Prepaid-Karte, die ihn in die Lage versetzt, in Höhe eines
bestimmten Geldbetrages mit Hilfe eines Mobiltelefons
Mobilfunkdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Ist der Geldbetrag
aufgebraucht, besteht die Möglichkeit, die Karte mit einem neuen
Guthaben zu versehen. Da der Kunde auf diese Weise für den Erhalt
der Mobilfunkdienstleistungen in Vorleistung tritt, ist für die
Klägerin - anders als bei Standardverträgen - die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten der Kunden für die Begründung
und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich. Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verlangt von der
Klägerin, dass diese bei der Vermarktung von Prepaid-Produkten so
genannte "Leitlinien" beachtet. Danach müssen personenbezogene
Daten der Nutzer erhoben und überprüft werden, und der
Telekommunikationsdienst darf erst nach Abschluss des
Identitätsnachweises zur Nutzung freigeschaltet werden. Die dagegen
gerichtete Klage war bei dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird insbesondere darüber zu
entscheiden sein, ob für die in den "Leitlinien" enthaltenen Gebote
eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht, die auch den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

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