Bundesverwaltungsgericht

Termine
<<  <  4  5  6  7  8  9  >  >> 


Termin

BVerwG 8 C 6.11 (VG Magdeburg 4 A 13/10 MD)

04.04.2012 11:00

v. W. – RA Stefan von Raumer, Berlin – ./. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Der Rechtsvorgänger des Klägers kam 1945 mutmaßlich im Zuge des Einmarsches der Roten Armee ums Leben. Das ihm seinerzeit gehörende Rittergut in Sachsen-Anhalt wurde damals oder in der Folgezeit im Zuge der Bodenreform enteignet. Ein Antrag des Klägers nach dem Vermögensgesetz wurde 1992 bestandskräftig abgelehnt, weil die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und damit der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8a VermG eingreife. Folgeanträge des Klägers hatten ebenfalls keinen Erfolg. Auch mehrere Anträge des Klägers auf eine strafrechtliche Rehabilitierung blieben sowohl in Russland als auch nach deutschem Recht erfolglos. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die Ablehnung seines erneuten vermögensrechtlichen Restitutionsantrages. Er macht geltend, diese Ablehnung des Beklagten sei rechtswidrig, weil sie ergangen sei, ohne die Entscheidung in einem erneut von ihm anhängig gemachten strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beklagten aufgehoben. Dagegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.

Termin

BVerwG 4 C 8.09 (VGH Kassel 11 C 499/08.T); BVerwG 4 C 9.09 (VGH Kassel 11 C 321/08.T); BVerwG 4 C 1.10 (VGH Kassel 11 C 329/08.T); BVerwG 4 C 2.10 (VGH Kassel 11 C 359/08.T); BVerwG 4 C 3.10 (VGH Kassel 11 C 336/08.T); BVerwG 4 C 4.10 (VGH Kassel 11 C 312/08.T); BVerwG 4 C 5.10 (VGH Kassel 11 C 227/08.T); BVerwG 4 C 6.10 (VGH Kassel 11 C 509/08.T)

04.04.2012 10:00

Klinikum Offenbach GmbH – RA Philipp-Gerlach und Teßmer, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Neu-Isenburg – RA Haldenwang, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Raunheim – RA Ebner, Berghäuser, Landzettel u.a., Darmstadt – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

1. H., 2. H. – RA Baumann, Würzburg – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Rüsselsheim – RA Schotten, Fridrich und Bannasch, Freiburg – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Mörfelden-Walldorf – RA Schmitz, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Offenbach am Main – RA Geulen & Klinger, Berlin – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

1. R., 2. R., 3 R., 4. R. – RA Matthias M. Möller-Meinecke, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Termin zur Verkündung einer Entscheidung in den am 13./14. März 2012 verhandelten Verfahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main.

Termin

BVerwG 8 C 9.11 (VG Gera 6 K 2175/08 Ge)

04.04.2012 10:00

W. – RA v. Jagow & Kollegen, Stendal – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Rückübertragung eines Hausgrundstücks und gegen die Verpflichtung, den Veräußerungserlös an die beigeladene Jewish Claims Conference (JCC) auszukehren. Diese macht geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin einer Jüdin, die sich 1934 in einem Unterhaltsvergleich verpflichtet hatte, das Grundstück auf Geheiß ihres früheren Ehemannes an diesen oder einen Dritten zu übereignen. 1938 übertrug sie ihr Eigentum abredegemäß auf eine Aktiengesellschaft, der ihr früherer Ehemann das Grundstück im selben Jahr unmittelbar vor seiner Emigration verkauft hatte. Die Aktiengesellschaft veräußerte das Grundstück an den Rechtsvorgänger des Klägers, der in der DDR enteignet wurde.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gab 1997 dem Rückübertragungsantrag des Klägers statt, ohne die Beigeladene, die ebenfalls Restitutionsansprüche angemeldet hatte, zu beteiligen oder ihr den Bescheid zuzustellen. Der Kläger veräußerte das Grundstück 1998 weiter. Im Jahr 2000 erfuhr die Beigeladene von der Rückübertragung und bat, ihren Antrag zu bescheiden. Im Jahr 2008 legte sie Widerspruch ein. Daraufhin hob das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Rückübertragung auf, stellte die Berechtigung der Beigeladenen fest und verpflichtete den Kläger, seinen Erlös an diese auszukehren.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Rückübertragungsberechtigt sei nicht der Kläger, sondern die Beigeladene, weil die Ehefrau des Fabrikanten das Grundstück 1938 aufgrund eines Zwangsverkaufs verloren habe. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich wegen des Drittwiderspruchs nicht berufen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, auf welches Rechtsgeschäft für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs abzustellen ist, und unter welchen Voraussetzungen ein dem Drittbetroffenen nicht zugestellter Rückübertragungsbescheid nach mehr als zehn Jahren auf den Widerspruch des Dritten zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte den Vermögenswert zwischenzeitlich im Vertrauen auf die Bestandskraft der Rückübertragung weiterveräußert hat.

Termin

BVerwG 2 A 11.10

29.03.2012 10:00

Bundesrepublik Deutschland ./. B. – RA Eckart Johlige, Berlin

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist in erster Linie der Vorwurf, der beklagte Beamte habe während seiner Tätigkeit an der Deutschen Botschaft in Bogotá/Kolumbien von kolumbianischen Staatsangehörigen Geld erhalten, nachdem er ihnen gegenüber den Eindruck erweckt habe, er könne ihnen gegen Geldzahlung Schengen-Visa verschaffen.

Termin

BVerwG 1 WB 37.11

28.03.2012 10:30

Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg – RA Klinge, Hess, Koblenz – ./. Bundesminister der Verteidigung

Mitbestimmung bei Online-Befragungen in der Bundeswehr

Vor dem Hintergrund verschiedener öffentlich bekannt gewordener Vorfälle führte das Streitkräfteamt der Bundeswehr im Auftrag des Generalinspekteurs im März 2011 eine Online-Befragung zu Gebräuchen und Ritualen in der Bundeswehr durch. Zehn Prozent aller Soldatinnen und Soldaten waren per E-Mail aufgefordert, anonym in einem elektronischen Fragebogen ihre Meinung mitzuteilen.

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Bundesministerium der Verteidigung, der die Soldatinnen und Soldaten vertritt, wurde an der Entscheidung über die Durchführung und Ausgestaltung der Befragung nicht beteiligt. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe und hat daher gerichtliche Entscheidung beantragt.

Termin

BVerwG 6 C 12.11 (VGH Mannheim 1 S 2266/09; VG Stuttgart 1 K 5415/07)

28.03.2012 10:00

Z. GmbH – RA 1. Thümmel, Schütze und Partner, Stuttgart; 2. Prof. Dr. Johannes Weberling, Berlin – ./. Land Baden-Württemberg – RA Löffler, Wenzel und Sedelmeier, Stuttgart

Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen, und drohte ihm im Fall des Zuwiderhandelns an, Kamera und Speichermedium zu beschlagnahmen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen. Auf die Klage des Zeitungsverlags, für den die Journalisten tätig sind, stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Berufungsverfahren fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig gewesen sei. Auf die Revision des Landes Baden-Württemberg wird das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu klären haben, ob bereits das Fotografieren eines Beamten des Sondereinsatzkommandos einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beamten darstellt und zu seinem Schutz namentlich im Falle einer Enttarnung in Abwägung gegen die Pressefreiheit unterbunden werden kann.

Termin

BVerwG 9 A 32.10

28.03.2012 10:00

1. Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., 2. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. – RA Ulrich Werner, Berlin – ./. Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern – RA White & Case LLP, Berlin

Zwei anerkannte Naturschutzvereine klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der rund 20 km langen und zweistreifig mit Zusatzfahrstreifen für Überholvorgänge geplanten B 96 (neu) zwischen der Rügenbrücke bei Altefähr und Bergen mit Ortsumgehungen von Rambin und Samtens. Sie rügen u.a. die Beeinträchtigung von Habitaten mehrerer durch das europäische Naturschutzrecht geschützter Zugvogelarten und eine unzureichende Berücksichtigung schonenderer Alternativen, insbesondere eines bestandsorientierten Ausbaus der alten Bundesstraße unter Einbeziehung der beiden Ortsumgehungen.

Die mündliche Verhandlung wird, sollte hierfür Bedarf bestehen, am Donnerstag, dem 29. März 2012, um 10:00 Uhr fortgesetzt.

Termin

BVerwG 1 WB 29.11

28.03.2012 09:30

Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg – RA Klinge, Hess, Koblenz – ./. Bundesminister der Verteidigung

Beteiligung der Soldatgenvertretung bei einer ergänzenden Regelung für die Zahlung einer Zulage

Das fliegende Personal der Bundeswehr, das auftragsgemäß in fliegenden Verbänden und fliegerischen Ausbildungseinrichtungen seinen Dienst verrichtet, erhält eine Stellen- und Erschwerniszulage. Durch Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung ist vorgesehen, dass die Führungsstäbe diesen Verbänden und Einrichtungen weitere Dienststellen gleichstellen können, so dass auch das dort tätige fliegende Personal zulagenberechtigt ist.

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Bundesministerium der Verteidigung, der die Soldatinnen und Soldaten vertritt, wurde an der Entscheidung des Führungsstabs der Streitkräftebasis, eine bestimmte Dienststelle gleichzustellen, nicht beteiligt. Er ist der Auffassung, dass er hätte angehört werden müssen und hat daher gerichtliche Entscheidung beantragt.

Termin

BVerwG 7 C 1.11 (OVG Lüneburg 7 KS 215/03)

22.03.2012 11:00

1. B., 2. T. – RA Günther, Heidel, Wollenteit u.a., Hamburg – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Dr. Gaßner und Partner, Berlin

Schutz eines Zwischenlagers für Kernbrennstoffe gegen gezielte Flugzeugabstürze und Hohlladungsbeschuss

Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist eine atomrechtliche Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz aus dem Jahre 2003 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Unterweser/Rodenkirchen. Nach dem Inhalt der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung darf die Beigeladene in dem Zwischenlager bestrahlte Brennelemente in bis zu 80 Castor-Behältern in einem Lagergebäude aus Stahlbeton aufbewahren.

Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Milchviehwirtschaft betreiben. Ihre Hofstellen sind von dem Zwischenlager ca. 1,7 bzw. 3 km entfernt, ein Teil der Grünlandflächen reicht bis auf 140 m an das Kraftwerksgelände heran. Sie sehen sich durch die Genehmigung in ihren Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie als Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe verletzt, weil der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter - insbesondere durch einen gezielten Flugzeugabsturz oder einen Beschuss mit sog. Hohlladungsgeschossen (etwa Panzerfäusten) - nicht gewährleistet sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei den Szenarien „Flugzeugabsturz und Hohlladungsbeschuss“ handele es sich um sog. auslegungsüberschreitende, d.h. sehr seltene Ereignisse im Sinne des gestaffelten Sicherheitskonzepts der Reaktorsicherheitskonferenz. Die für solche Ereignisse maßgeblichen Richtwerte für eine Evakuierung würden nach den - aus Gründen des Geheimnisschutzes im Gerichtsverfahren nur teilweise offen gelegten - Sachverständigengutachten selbst beim Absturz einer vollgetankten Boing 747 nicht erreicht. Den Flugzeugtyp Airbus A 380 habe die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in die Prüfung einbeziehen müssen. Im Hinblick auf Gefahren aus einem Hohlladungsbeschuss würden die Richtwerte deutlich unterschritten.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Termin

BVerwG 3 C 16.11 (OVG Lüneburg 13 LC 198/08; VG Hannover 7 A 3697/07)

22.03.2012 11:00

W. – RA Inge Böttcher, Delmenhorst – ./. Region Hannover

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihm wegen des Auftretens von Masern in einer benachbarten Grundschule für mehrere Tage untersagt worden war, seine Schule zu betreten. Die beiden Schulen sind räumlich voneinander getrennt und einige hundert Meter voneinander entfernt, nutzen jedoch verschiedene Einrichtungen wie eine Bibliothek und Spielmöglichkeiten gemeinsam. In der Region Hannover traten im Frühjahr 2007 gehäuft Masernerkrankungen auf; dabei erkrankte auch ein Schüler der Grundschule. Die Beklagte sah den Kläger als ansteckungsverdächtig an, weil er nicht gegen Masern geimpft und eine Vorerkrankung nicht nachgewiesen war. Sie schloss ihn daher für die Dauer von zunächst vierzehn Tagen, später verkürzt auf vier Tage, vom Schulbesuch aus und stützte sich dazu auf das Infektionsschutzgesetz. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schulbetretungsverbots hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Wie schon das Verwal-tungsgericht hat auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Erlass des Betretungsverbots als Schutzmaßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz verneint. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

<<  <  4  5  6  7  8  9  >  >> 





Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.