Bundesverwaltungsgericht

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Termin

BVerwG 5 C 14.99 (VGH München 24 B 96.613)

13.04.2000 10:00

Eheleute B. - RA Koch & Partner, Würzburg - ./. Freistaat
Bayern Es bedarf der Klärung, ob durch die Eintragung der deutschen
Nationalität im ersten sowjetischen Inlandspaß der Nachweis der
Identifikation eines sog. Spätgeborenen aus der früheren
Sowjetunion mit der volksdeutschen Bekenntnislage in seiner Familie
auch dann erbracht wird, wenn beide Elternteile deutsche
Volkszugehörige waren und deren Volkszugehörigkeit nach
sowjetischem Paßrecht in den Inlandspaß des Spätgeborenen zu
übernehmen war.

Termin

BVerwG 7 C 43.98 (VG Schwerin 3 A 792/95) BVerwG 7 C 12.99 (VG Greifswald 6 A 996/96)

13.04.2000 09:30

Z. - RA Fuchs & Partner, Gevelsberg - ./. Landrat des
Landkreises Güstrow 1. T., 2. L., 3. L. - RA Liedtke, Reinbek - ./.
Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen - In den Verfahren geht es um die
Restitution von landwirtschaftlichen Grundstücken, die aufgrund des
Gesetzes über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und
Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl. DDR Nr. 104 vom 17.
September 1950 S. 969) in das Eigentum der den Betrieb
bewirtschaftenden Personen gelangten. In diesen Fällen hatte der
Erwerber an den bisherigen Eigentümer eine Entschädigung zu zahlen,
sofern dieser bis zum 31. Oktober 1950 beim Rat des Kreises einen
entsprechenden Antrag stellte. Die erforderliche Antragstellung -
und damit auch die Gewährung der Entschädigung - unterblieb häufig
deswegen, weil der Eigentümer im Westen Deutschlands lebte und von
dem ihm drohenden Rechtsverlust nichts wußte. Es ist zu klären, ob
ein derartiger Eigentumsverlust den Schädigungstatbestand des § 1
Abs. 1 Buchst. a (entschädigungslose Enteignung) oder des § 1 Abs.
3 (unlautere Machenschaften) des Vermögensgesetzes erfüllt.

Termin

BVerwG 7 C 47.98 (OVG Koblenz 8 A 11595/96)

13.04.2000 09:15

Fa. Altöle F.J. Schultz GmbH - RA Dr. Köhler & Partner, Köln -
./. Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH- RA
Dr. Bette & Partner, Mainz - Verkündungstermin betr. die
Andienungspflicht für Sonderabfälle.

Termin

BVerwG 11 C 11.99 (OVG Berlin 5 B 28.96)

12.04.2000 11:00

Fa. Rudolf Schmidt Flachglashandel KG - RA Böttger, Berlin - ./.
Land Berlin Die Klägerin ist Anliegerin an der Ortsdurchfahrt einer
Bundesstraße. Für die Herstellung eines Abschnitts dieser Straße
wurde sie zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Da es sich um
die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße handelt, ließ der Beklagte
einen Teil der Fahrbahnkosten außer Ansatz (§ 128 Abs. 3 Nr. 2
BauGB). Hierbei berücksichtigte er die damalige Breite der
Bundesstraße von (außerorts) 6,50 m. Die Klägerin macht geltend,
die Bundesstraße sei wenig später auf 13 m verbreitert worden. Dies
sei auch schon lange geplant gewesen. In den Vorinstanzen wurde
ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe
zutreffend auf den Zeitpunkt der Abschnittsbildung abgestellt.
Maßgeblich sei auch nur der damalige tatsächliche Ausbauzustand der
Bundesstraße. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Termin

BVerwG 6 C 6.99 (OVG Koblenz 2 A 10946/98)

12.04.2000 10:00

A. - RA Klinge & Partner, Koblenz - ./.
Johannes-Gutenberg-Universität Mainz Es geht im vorliegenden
Prüfungsrechtsstreit darum, ob und inwieweit der Prüfling gehalten
ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers unverzüglich
geltend zu machen, und welcher rechtliche Maßstab bei der
Beurteilung der Befangenheit eines Prüfers zu beachten ist.

Termin

BVerwG 11 C 12.99 (OVG Lüneburg 13 L 5282/98)

12.04.2000 10:00

O. - RA Dr. Gottschalk, Wilhelmshaven - ./. Landeshauptstadt
Hannover Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer
Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung, die er an seinem auswärtigen
Beschäftigungsort gemietet hat, um von ihr aus werktags seine
Arbeitsstelle zu erreichen. Seine Klage gegen den Steuerbescheid
hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Das Berufungsgericht hat den
Steuerbescheid u.a. mit der Begründung aufgehoben, die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer setze einen besonderen Aufwand voraus, in
dem eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck
kommen müsse. Dies sei etwa bei einer Ferienwohnung der Fall, nicht
aber bei einer reinen "Erwerbswohnung", die allein der
Einkommenserzielung diene. Hiergegen hat die beklagte
Landeshauptstadt Revision eingelegt, zu deren Begründung sie sich
u.a. auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesfinanzhofs beruft.

Termin

BVerwG 11 A 18.98 BVerwG 11 A 19.98

12.04.2000 09:45

1. Stadt Uelzen, 2. v.E., 3. K., 4. K. - RA Schwade & Partner,
Uelzen - ./. Bundesrepublik Deutschland B. u.v.a. - RA Schwade
& Partner, Uelzen - ./. Bundesrepublik Deutschland
Verkündungstermin betr. Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke
Uelzen-Stendal (hier: Wohngebiet Veerßen).

Termin

BVerwG 11 A 23.98 BVerwG 11 A 24.98 BVerwG 11 A 25.98

12.04.2000 09:45

1. Gemeinde Wrestedt, 2. Samtgemeinde Wrestedt - RA Dr. Klausing
& Partner, Hannover - ./. Bundesrepublik Deutschland 1. M., 2.
M., 3. Fa. Meyer KG - RA Schwade & Partner, Uelzen - ./.
Bundesrepublik Deutschland M. u.v.a. - RA Schwade & Partner,
Uelzen - ./. Bundesrepublik Deutschland Verkündungstermin betr.
Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal (hier:
Gemeinde Wrestedt).

Termin

BVerwG 3 C 7.99 (OVG Magdeburg A 1/4 S 221/97)

06.04.2000 11:00

Fa. Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - RA Dr. Heinze, München -
./. 1. Fa. Altmarktrans GmbH - Prof.Dr. Ronellenfitsch, Mannheim -,
2. Regierungspräsidium Magdeburg Im Streit ist die Frage, unter
welchen Voraussetzungen bei der Erteilung von
Linienverkehrsgenehmigungen die Leistungsfähigkeit des Betriebes
nach § 13 Abs. 1 PBefG zu bejahen ist, wenn der zu genehmigende
Verkehr nicht kostendeckend betrieben werden kann und auf
öffentliche Zuschüsse angewiesen ist. Die Beigeladene hatte seit
längerem bestimmte Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr
betrieben; die dabei entstehenden Verluste hatte der Landkreis
durch Zuwendungen ausgeglichen. Auf die Klage eines
Konkurrenzunternehmens hat das Berufungsgericht die Verlängerung
der Linienverkehrsgenehmigungen mit der Begründung aufgehoben, seit
dem 1. Januar 1996 sei die Gewährung solcher Zuschüsse aufgrund
gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nur noch nach Durchführung eines
Vergabeverfahrens zulässig, in dem das günstigste Angebot zu
ermitteln sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Termin

BVerwG 3 C 6.99 (OVG Magdeburg A 1/4 S 222/97)

06.04.2000 11:00

Fa. Altmarktrans GmbH - Prof.Dr. Ronellenfitsch, Mannheim - ./.
Regierungspräsidium Magdeburg Die Beteiligten streiten über
verschiedene Linienverkehrsgenehmigungen im Personennahverkehr, die
der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat und die die Klägerin für
sich begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig
erklärt, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über
ihren Widerspruch 1994 wegen fehlender Leistungsfähigkeit nach § 13
Abs. 1 PBefG keinen Genehmigungsanspruch gehabt habe. Die Linien
könnten nur mit öffentlichen Zuschüssen betrieben werden, auf die
jedoch kein Anspruch bestehe. Die Klägerin macht geltend, auch die
Beigeladene komme nicht ohne Zuschüsse aus.

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