Wie alle Richter an den obersten Bundesgerichten werden sie von einem Richterwahlausschuss gewählt, dem aus jedem Bundesland der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Minister (in der Regel der Justizminister) kraft Amtes und eine gleiche Zahl durch den Bundestag nach den Regeln der Verhältniswahl gewählter Mitglieder, zumeist Bundestagsabgeordneter, angehören.
Den Vorsitz führt die Bundesministerin der Justiz ohne Stimm- jedoch mit Vetorecht. Die Bundesministerin der Justiz und jedes Mitglied des Wahlausschusses sind berechtigt, die Kandidaten vorzuschlagen. Zu jedem Vorschlag nimmt der Präsidialrat des jeweiligen Gerichts, für das der Richter vorgeschlagen ist, schriftlich Stellung. Dabei äußert er sich über die persönliche und fachliche Eignung des Kandidaten, nachdem er dessen Personalakten eingesehen und ein Vorstellungsgespräch mit ihm geführt hat.
Stimmt die Bundesministerin der Justiz dem Wahlergebnis zu, wird der Gewählte durch den Bundespräsidenten zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht werden ohne Wahl aufgrund eines Vorschlags der Bundesministerin der Justiz vom Bundespräsidenten ernannt.
Die Hebung des Frauenanteils ist ebenfalls ein Motiv, das die Entscheidung des Wahlausschusses beeinflusst.
Zur Zeit sind neben der Präsidentin neun Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht tätig. Zwei Mitglieder des Gerichts sind Richter des Bundesverfassungsgerichts. Für die Dauer dieses Amtes ruht ihr Richteramt am Bundesverwaltungsgericht.
Gerade das Zusammentreffen von Richtern verschiedener beruflicher Werdegänge und unterschiedlichen landsmannschaftlichen Herkommens bestimmt vielfach die Ausgewogenheit einer Entscheidung und trägt so zu deren Akzeptanz bei.