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Entscheidung

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BVerwG 10 C 9.09 - Urteil

29.06.2010 PDF-Download Bestellen

Entscheidung eingestellt am: 16.09.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 58/2010

BVerwG 10 C 9.09; BVerwG 10 C 10.09

29.06.2010

Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan?

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Termin

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BVerwG 10 C 9.09 (OVG Koblenz 6 A 10748/07); BVerwG 10 C 10.09 (OVG Koblenz 6 A 10749/07)

29.06.2010 10:00

R. – RA Hansgeorg Blass, Kaiserslautern – ./. Bundesrepublik Deutschland

S. – RA Gunter Christ, Köln – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Kläger der beiden Verfahren sind ledige afghanische Staatsangehörige, die 1981 bzw. 1986 geboren sind. Sie kamen 2003 bzw. 2004 nach Deutschland und beantragten Asyl. Nachdem sie im gerichtlichen Verfahren ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling zurückgenommen haben, steht nunmehr die Frage im Mittelpunkt, ob die Kläger in Afghanistan einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären und ihnen deshalb Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG zu gewähren ist. Die Vorinstanzen haben dies mit Blick auf die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan bejaht. Für die Kläger, die keine besondere Berufsausbildung erfahren hätten, bestehe kaum eine Möglichkeit, sich in Afghanistan den Lebensunterhalt zu verdienen. Die schlechte Versorgungslage werde durch humanitäre Hilfe internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger sich ausschließlich von Brot und Tee ernähren müssten. Dadurch würden sie zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Bundesamts zugelassen, weil die Berufungsurteile von seiner Rechtsprechung abwichen.

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