Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 3 C 14.05

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 3 C 14.05 - Urteil

23.02.2006 PDF-Download Bestellen

Tierschutz; Verbot des Einsatzes von Elektroreizgeräten zur Hundeausbildung.

Entscheidung eingestellt am: 19.06.2006

weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 8/2006

BVerwG 3 C 14.05

23.02.2006

Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 3 C 14.05 (OVG Münster 20 A 3176/03)

23.02.2006 10:45

B. – Rechtsanwälte LEGS, Mettmann – ./. Kreis Recklinghausen

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verwendung eines Elektroreizgerätes bei der Hundeerziehung unter das Verbot des § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) fällt. § 3 Nr. 11 TierSchG verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte hier den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Verwendung von Elektroreizgeräten ohne Erlaubnis und auch ohne den Nachweis besonderer Sachkunde zulässig ist. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten generell unter das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG falle, weil es auf die Eignung des Gerätes, nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen und nicht auf die konkrete Handhabung ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage zugelassen, ob und ggf. inwieweit Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung der Bestimmung des § 3 Nr. 11 TierSchG unterfallen.

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.