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Entscheidung

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BVerwG 6 C 39.07 - Urteil

28.01.2009 PDF-Download Bestellen

Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, fiktiver Markt, Vorleistungsmarkt, Vorleistungsprodukt, Weitervertrieb, Weitervertriebsprodukt, Resale, Bitstrom, Bitstrom-Zugang, Zugang, Kollokation, Entgeltgenehmigung, Entgeltregulierung, ...

Entscheidung eingestellt am: 20.03.2009

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 4/2009

BVerwG 6 C 39.07

28.01.2009

Regulierung des „Bitstrom"-Marktes teilweise rechtswidrig

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 39.07 (VG Köln 21 K 4193/06)

28.01.2009 10:00

Deutsche Telekom AG – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Bonn – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Koch und Neumann, Bonn

Die Beteiligten streiten über die Regulierung des Vorleistungsmarktes „Bitstrom-Zugang“.

Die klagende Deutsche Telekom AG ist Eigentümerin von Telekommunikationsnetzen und zugehöriger technischer Einrichtungen. Auf deren Grundlage bietet sie unter Verwendung von DSL-Technologie breitbandige digitale Datenübertragungsdienste, u.a. Internetzugangsdienste, an. Dazu werden beim Endkunden DSL-Anschlüsse eingerichtet, von denen mittels Modems modulierte Daten über den breitbandigen Teil der Teilnehmeranschlussleitung zu den Hauptverteilern im Netz der Klägerin geleitet und von dort nach mehrfacher Bündelung und Umwandlung der sog. Dienste-Ebene zugeführt werden, von der aus der eigentliche Zugang zum Internet erfolgt. Der Datenverkehr von der Dienste-Ebene zum Endnutzer wird über die gleichen Netzebenen und Netzeinrichtungen in umgekehrter Richtung geführt.

Neben der Deutschen Telekom bieten auch Wettbewerber DSL-Anschlüsse und breitbandige Datentransportdienste an, die auf Vorleistungsprodukten der Deutschen Telekom basieren. Die Bundesnetzagentur führte in Bezug auf den Bitstrom-Zugang ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren durch. Ihrer Auffassung nach ist für das Bitstrom-Produkt die Möglichkeit einer individuellen, an den Kundenwünschen orientierten Qualitätsdifferenzierung wesentlich, die die Deutsche Telekom ihren Wettbewerbern bislang nicht biete. Deshalb erlegte die Behörde der Deutschen Telekom u.a. die Verpflichtung auf, anderen Unternehmen auf Nachfrage IP-Bitstrom-Zugang durch Überlassung von DSL-Anschlüssen und Datentransport über ihr Konzentratornetz zu gewähren, und unterwarf die Zugangsentgelte der Genehmigungspflicht.

Die Klage der Deutschen Telekom wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

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