Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 3 C 30.09 - Urteil

24.06.2010 PDF-Download Bestellen

Apothekenterminal; Apotheker; Arzneimittelabgabe; Aushändigung in der Apotheke; Versandhandel; verschreibungspflichtige Arzneimittel; apothekenpflichtige Arzneimittel; freiverkäufliche Arzneimittel; Dokumentationspflichten; Beratungspflichten; Automatenverbot; persönliche Leitung der Apotheke; Übertragung der pharmazeutischen Tätigkeit auf einen gewerblichen Dienstleister; Berufsausübungsfreiheit; Beschränkung; Rechtfertigung.;

Entscheidung eingestellt am: 09.08.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 57/2010

BVerwG 3 C 30.09; BVerwG 3 C 31.09

24.06.2010

Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals

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Termin

Termin

BVerwG 3 C 30.09 (OVG Koblenz 6 A 11397/08); BVerwG 3 C 31.09 (VGH Mannheim 9 S 2852/08)

24.06.2010 10:00

W. – RA Gerstenberg, München – ./. Land Rheinland-Pfalz

J. – RA Gerstenberg, München – ./. Land Baden-Württemberg

Die Kläger, selbständige Apotheker, streiten mit den zuständigen Aufsichtsbehörden über die Zulässigkeit von sog. Abgabeterminals. Mit den Geräten werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente abgegeben, wobei die Kunden nur über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in Kontakt zu einem Apotheker stehen. Dieser berät die Kunden, kontrolliert ggf. das Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei verschreibenspflichtigen Arzneimitteln als unzulässig angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht wird in den Revisionsverfahren zu klären haben, ob derartige Abgabeterminals mit der Apothekenbetriebsordnung und den weiteren gesetzlichen Vorgaben für die Arzneimittelabgabe vereinbar sind.

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