VIKO Fernsehproduktion GmbH – RA Herzog und Kollegen, Frankfurt a.M. – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Berlin
Mesopotamia A/S METV – RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a.M. – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Berlin
ROJ TV A/S – RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a.M. – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Berlin
Das Bundesministerium des Innern hat den Klägerinnen in den Verfahren mit den Aktenzeichen BVerwG6 A 6.08 und 6 A 7.08, zwei Aktiengesellschaften dänischen Rechts, die in Dänemark auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender mit einem Programm in kurdischer Sprache betreiben und dieses Programm über Satellit europaweit ausstrahlen, die Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten. Nach der Einschätzung des Ministeriums handelt der Fernsehsender als propagandistisches Sprachrohr für die nach Vereinsrecht verbotene „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK). Die Klägerin in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 6 A 5.08, eine in Wuppertal ansässige Fernsehproduktionsgesellschaft, hat das Bundesministerium als Teilorganisation einer der mit dem Betätigungsverbot belegten Gesellschaften qualifiziert, so dass diese einem Organisationsverbot unterliegt.
In Eilverfahren, die die beiden Aktiengesellschaften des dänischen Rechts gegen das mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehene Verbot anhängig gemacht haben, hat der Senat mit Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (Az.: BVerwG 6 VR 3.08 und 6 VR 4.08) die aufschiebende Wirkung der nunmehr zur Entscheidung anstehenden Anfechtungsklagen wegen bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wiederhergestellt.
In rechtlicher Hinsicht hat der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Frage gestellt, ob die von dem Bundesministerium herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen auf die grenzüberschreitende Sendetätigkeit anwendbar sind. Denn die Bestimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender verwirklicht sieht, bezieht sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Eine weitere rechtliche Problematik hat der Senat in dem Umstand erblickt, dass die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie für grenzüberschreitende Fernsehsendungen Mindestnormen enthält, deren Einhaltung nicht von dem Empfangsstaat, sondern von dem Sendestaat kontrolliert werden muss. Einer abschließenden Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen, denen eine weitreichende Bedeutung zukommt, konnte sich der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes enthalten, weil auch in tatsächlicher Hinsicht die aufwändige Auswertung des von dem Ministerium im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten umfänglichen Tatsachenmaterials dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben musste.
In den anhängigen Klageverfahren hat der Senat in dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Umfang die umrissenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und überdies den Teilorganisationscharakter der in Wuppertal ansässigen Fernsehproduktionsgesellschaft zu klären.
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