Bundesverwaltungsgericht

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BVerwG 1 C 7.11 (VGH Mannheim 11 S 2/11; VG Karlsruhe 5 K 1778/09)

14.02.2012 10:00

D. – RA Wohlfarth, Dr. Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart – ./. Land Baden-Württemberg

Der 1978 im Kosovo geborene Kläger reiste 1996 nach Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren und Eheschließung mit einer Deutschen erhielt er im Jahr 2000 eine befristete und später eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Februar 2008 wurde er wegen Beihilfe zum vollendeten bzw. versuchten schweren Bandendiebstahl in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe ihn im Juni 2009 aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. Die Klage des inzwischen von seiner deutschen Ehefrau geschiedenen und mit einer Kosovarin verheirateten Klägers blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat auf die Berufung des Klägers die Ausweisung aufgehoben. Da vom Kläger derzeit keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, sei die Ausweisung, die allein der Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten diene, rechtswidrig. Die von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsfigur der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen habe nicht nur bei Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, sondern auch bei in Deutschland nachhaltig „verwurzelten“ Ausländern ihre Berechtigung jedenfalls mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages am 1. Dezember 2009 grundsätzlich verloren. Mit Blick auf die Aufwertung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK sei sie nur noch ausnahmsweise bei ganz besonders schweren Straftaten (etwa Terrorismusdelikten) zulässig. Eine solche Straftat liege bei dem Kläger, der seit 14 Jahren in Deutschland lebe und hier nachhaltig „verwurzelt“ sei, nicht vor. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Beklagten.


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