Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 3 C 25.10 - Urteil

25.08.2011 PDF-Download Bestellen

EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; ausländische Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis-Verordnung; Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; Anerkennung von Führerscheinen; Gemeinschaftsrecht; Unionsrecht; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Wohnsitzerfordernis; Ungültigkeit; Unwirksamkeit; schutzwürdiges Vertrauen; Rückwirkung; Rückwirkungsverbot; Einzelfallentscheidung; Missbrauch; Umgehung; Führerscheintourismus.;

Entscheidung eingestellt am: 04.11.2011

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 70/2011

BVerwG 3 C 25.10; BVerwG 3 C 28.10; 3 C 9.11

25.08.2011

Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis oder bei Erteilung während einer noch laufenden Sperrfrist

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Termin

Termin

BVerwG 3 C 25.10 (VGH München 11 BV 10.67; VG Augsburg Au 7 K 09.816); BVerwG 3 C 28.10 (OVG Saarlouis 1 A 185/10; VG Saarlouis 10 K 1528/09) ; BVerwG 3 C 9.11 (OVG Koblenz 10 A 10411/10; VG Mainz 3 K 1216/09.MZ)

25.08.2011 13:15

N. – RA Detlef Krause, Chemnitz – ./. Freistaat Bayern

K. – RA Dr. Säftel, Künkele & Dr. Thilmann, Frankenthal – ./. Landkreis Merzig-Wadern

B. – RA Dr. Säftel, Künkele & Dr. Thilmann, Frankenthal – ./. Landkreis Mainz-Bingen

Die Kläger, denen ihre in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Sie wenden sich dagegen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden davon ausgehen, sie seien nicht berechtigt, von diesen Fahrerlaubnissen im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg.

In den Revisionsverfahren wird unter anderem zu prüfen sein, inwieweit die Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnisse unmittelbar auf § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt werden kann oder ob es dafür einer gesonderten Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde durch Verwaltungsakt bedarf.

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