Die wichtigste Handlungsform der Behörde ist der Verwaltungsakt.
Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in
§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
geregelt. Danach handelt es sich um eine Verfügung, Entscheidung
oder andere hoheitliche Maßnahme, mit der auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts ein Einzelfall geregelt wird und deren
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ist der Verwaltungsakt an
eine Vielzahl von Adressaten gerichtet oder betrifft er die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung
durch die Allgemeinheit, so bezeichnet man ihn als
Allgemeinverfügung.