K. – RA Peter Koch, Hannover – ./. Stadt Osnabrück
Der Kläger begehrt die Gewährung von Wohngeld ohne Berücksichtigung von Zinseinkünften aus einem Bankguthaben, das aus ihm zugeflossenem Schmerzensgeld besteht. Er hatte wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeld in Höhe von etwa 107 000 € erhalten. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte die Beklagte unter Hinweis auf diesen Betrag ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und hinsichtlich der Höhe des Wohngelds die Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld mindernd berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob diese Auffassung mit Bundesrecht vereinbar ist.
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