Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 9 C 6.09 - Urteil

04.08.2010 PDF-Download Bestellen

Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH; Mauterhebung; Erhebungssystem; Beleihung; Beliehener; Einbuchungsbeleg; Zahlungsbescheid; Verwaltungsakt; Erstattungsbegehren; Gebührenverhältnis; Rechtsweg; Gebührenzwecke; Kostendeckung; Vorteilsausgleich; Verhaltenslenkung; Äquivalenzprinzip; gebührentypischer Entgeltcharakter; Mautsatz; Differenzierung; Spreizung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Fahrbahnverschleiß; Kapazitätskosten; Emissionsklasse; Bestimmtheitsgebot; Gesetzesvorbehalt; Aufrundung; Abrundung; Regelungslücke.;

Entscheidung eingestellt am: 11.11.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 69/2010

BVerwG 9 C 6.09; BVerwG 9 C 7.09

04.08.2010

Höhe der LKW-Maut muss erneut überprüft werden

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Termin

Termin

BVerwG 9 C 6.09 (OVG Münster 9 A 2054/07; VG Köln 25 K 6356/05)

04.08.2010 10:00

O. – RA Dr. Dietmar Kettler, Kiel ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Beiten und Burkhardt, München

Der Kläger begehrt von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung der Autobahnmaut, die er für eine Fahrt mit einem dreiachsigen Lastkraftwagen entrichtet hat. Er ist der Ansicht, dass die Mauthöheverordnung die Mautsätze nicht sachgerecht festlege und daher unwirksam sei. Die darin festgesetzte Spreizung der Mautsätze für Lastkraftwagen mit bis zu drei Achsen einerseits und vier oder mehr Achsen andererseits spiegele nicht hinreichend den Anteil der Wegekosten wider, der Fahrzeugen dieser beiden Gruppen zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch das Oberverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Soweit das Oberverwaltungsgericht dem Erstattungsbegehren mit Blick auf einen Berechnungsfehler in geringem Umfang stattgegeben hat, hat auch die Beklagte Revision eingelegt.

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