Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 B 60.11

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 5 B 60.11

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.10.2011 - AZ: OVG 9 E 981/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

VormeierDr. HäußlerDr. Fleuß



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