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Entscheidung

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BVerwG 6 C 4.09 - Urteil

01.09.2009 PDF-Download Bestellen

Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung; Versteigerungsverfahren; Auswahlentscheidung; Vergabebedingungen; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Bestandskraft; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; ...

Entscheidung eingestellt am: 22.10.2009

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Pressemitteilung

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Nr. 55/2009

BVerwG 6 C 4.09

01.09.2009

Rechtsschutz bei Frequenzvergabe geklärt

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 4.09 (VG Köln 21 K 3363/07)

01.09.2009 11:30

Airdata AG – RA B.B.O.R.S. KREUZNACHT, Düsseldorf – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur, wonach für die Zuteilung bestimmter Funkfrequenzen ein Vergabeverfahren durchgeführt werden soll. Sie betreibt ein eigenes Funknetz. Die hierfür benötigten Frequenzen wurden ihr ab dem Jahr 1999 zugeteilt. Damals erhielt sie 36 regionale Zuteilungen für die Nutzung von Frequenzen im sog. 2,6-GHz-Band. Sie bietet damit in Berlin, Benzberg bei Köln und Stuttgart Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang als Alternative zu leitungsgebundenen DSL-Anschlüssen an. In den übrigen Regionen wurden die Frequenzen bislang nicht genutzt. Die Zuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet.

Nachdem die Klägerin die Verlängerung der ihr zugeteilten Frequenzen beantragt hatte, ordnete die Bundesnetzagentur an, dass einer künftigen Frequenzzuteilung in dem hier fraglichen Frequenzbereich ein Vergabeverfahren in der Form eines Versteigerungsverfahrens voranzugehen habe, und legte die Versteigerungsbedingungen fest. Sie begründete dies mit einer zunehmenden Nachfrage nach Frequenzen. Gegen diese Anordnung der Bundesnetzagentur richtet sich die Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung der zunächst befristeten Frequenzzuteilung; daher ständen die umstrittenen Frequenzen für Dritte nicht zur Verfügung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen: Bei der Anordnung des Versteigerungsverfahrens und der Festlegung der Versteigerungsbedingungen handele es sich bloß um unselbstständige Verfahrenshandlungen, deren Rechtmäßigkeit erst im Rahmen der das Verfahren abschließenden Sachentscheidung - der Frequenzzuteilung an den Höchstbieter nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens - überprüft werden könne. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die auf einer selbstständigen Überprüfung der hier angefochtenen Versteigerungsanordnung besteht.

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