G. – RA Dr. Säftel, Künkele und Dr. Thilmann, Frankenthal – ./. Odenwaldkreis
T. – RA Dr. Säftel, Künkele und Dr. Thilmann, Frankenthal – ./. Landkreis Darmstadt-Dieburg
In beiden Verfahren möchten die Kläger die Aufhebung von Bescheiden erreichen, mit denen ihnen die Befugnis aberkannt wurde, von ihrer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
BVerwG 3 C 26.07:
Dem Kläger dieses Verfahrens wurde im November 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (2,29 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Antrag auf Neuerteilung blieb erfolglos, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zum Ergebnis gekommen war, dass von ihm auch künftig ein Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu erwarten sei. Im Dezember 2003 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt. Im Mai 2005 erhielt er in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Als der beklagte Odenwaldkreis davon erfuhr, forderte er den Kläger im September 2005 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Kläger kam dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Daraufhin erkannte ihm der Beklagte mit Bescheid vom Dezember 2005 das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage mit Urteil vom 27. Juni 2007 abgewiesen. Da der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich erworben habe, ohne im Ausstellerstaat einen Wohnsitz gehabt zu haben, könne er sich trotz des europarechtlichen Anerkennungsgrundsatzes nicht auf deren Geltung berufen.
BVerwG 3 C 38.07:
Gegen den Kläger des zweiten Verfahrens ergab sich anlässlich einer Verkehrskontrolle im Juni 1999 der Verdacht, dass er Betäubungsmittel konsumiere. Ein daraufhin erstelltes Gutachten kam zum Ergebnis, es sei derzeit noch zu erwarten, dass er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Kläger verzichtete danach im Februar 2000 auf seine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im Dezember 2004 erwarb er in Tschechien einen Führerschein der Klasse B, in diesem Führerschein war sein deutscher Wohnsitz eingetragen. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ordnete daraufhin, nachdem sich zudem Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch ergeben hatten, im März 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage an, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Alkohol-/Medikamenteneinfluss führen werde. Nachdem der Kläger ein solches Gutachten nicht vorlegte, erkannte ihm der Beklagte im Oktober 2006 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 20. September 2007 abgewiesen.
In beiden Verfahren kommt es unter Berücksichtigung der beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) insbesondere darauf an, inwieweit von der in der europarechtlichen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG festgeschriebenen Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis jedenfalls dann abgewichen werden kann, wenn sich – wie hier - aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
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