Bundesverwaltungsgericht

Wichtige Entscheidungen im Jahr

In der folgenden Übersicht sind einige wichtige Verfahren zusammengestellt, deren Entscheidung für das Jahr 2011 voraussichtlich ansteht. Soweit nicht bereits angegeben, werden die genauen Termine in den monatlichen Terminübersichten noch angekündigt.

Wiederaufleben einer Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung

Sprachkenntnisse beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten

Freizügigkeitsrecht ohne Unterhaltsgewährung

Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus

Aufenthaltserlaubnis für mehrere Aufenthaltszwecke

Muss ein Bürgermeister Vergütungen als Mitglied im Beirat einer Aktiengesellschaft an seinen Dienstherrn abführen?

Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung

Materielle Beweislast für Ursächlichkeit von Radarstrahlen für Körperschaden

Freizeitausgleich für Beamte der Berufsfeuerwehr

Altersdiskriminierung wegen Mindestaltersgrenze für Aufstieg von Steuerbeamten

Fischereirecht - Zuteilung von Fischfangquoten

Gesundheitsverwaltungsrecht: Rechtliche Einordnung von Granulaten der traditionellen chinesischen Medizin (TCM)

Gesundheitsverwaltungsrecht - Anspruch eines Krankenhauses mit Versorgungsvertrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan

Luftverkehrsrecht - Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrzeugführer

Landwirtschaftsrecht - die Abgabe an den Deutschen Weinfonds

Lebensmittelrecht - Gewichtsangabe bei Fertigverpackungen mit Backwaren

Straßenverkehrsrecht - Maßnahmen zur Unterbindung von Mautausweichverkehr

Flughafen Berlin-Schönefeld

Flughafen Berlin-Schönefeld - Lärmschutz für Kirchengemeinde

Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main

Baurechtliche Zulässigkeit von Bootsliegeplätzen

Erklärung über den Abschluss der Sanierung

Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne

Voraussetzungen der Förderung einer Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Entschädigung wegen unterlassener Einladung einer Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch

Verfahren zur Feststellung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden Kindes

Ausgleichsleistungen bei einer sog. "Schachtelbeteiligung"

Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Empfänger von erhöhtem Arbeitslosengeld II

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC

Staatliche Förderung privater Ersatzschulen in Baden-Württemberg

Berechtigung zur Verrichtung des islamischen rituellen Gebets in der Schule

Baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen

Ausbau der Bahnstrecke Lehrte-Cuxhaven im Abschnitt Stelle-Lüneburg

Ausbau der Bahnstrecke Leipzig-Dresden im Abschnitt Neucoswig/Radebeul-West

Bau der U-Bahnlinie Pariser Platz-Alexanderplatz in Berlin

Verlängerung einer Erlaubnis zum Aufsuchen von Erdwärme

Darf Greenpeace zur Behinderung der Schleppnetzfischerei Steine im Meer versenken?

Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Strom erzeugende Betriebe

Anwendung des Kulturschutzgesetzes auf restituiertes jüdisches Vermögen - Musikbibliothek Peters (Leipzig)

Aufnahme in den Sicherungsfonds für die Lebensversicherung

Selbstständiger Betrieb des Friseurhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle

Weisungsgebundenheit der vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH entsandten Mitglieder

Neubau der A 44 (Kassel-Eisenach) zwischen Helsa und Hessisch Lichtenau

Sechsstreifiger Ausbau der A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Bereich Würzburg

Neubau der A 14 (Magdeburg-Schwerin) zwischen Wolmirstedt und Colbitz

Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 und B 173

Neubau der A 281 in Bremen mit Tunnelquerung der Weser

Neubau der Bundesstraße B 96n auf Rügen

Flurbereinigung für ehemaligen Kolonnenweg der DDR-Grenzanlagen

Haftung für Fehler eines Finanzamts im Gewerbesteuermessverfahren

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Kriegsverbrechen

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung für Iraker

Abschiebungsverbot wegen Sicherheitslage im Irak

Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung

Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung bei Staatenlosem

Beteiligung des Personalrats der Zentrale des BND bei Verwendungsentscheidung von Soldaten der Besoldungsgruppe A 16 und höher

Wiederaufleben einer Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung

Der Kläger wurde 1959 als pakistanischer Staatsangehöriger geboren. Er reiste 1977 nach Deutschland ein. 1986 legte er eine pakistanische Urkunde über die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vor. Daraufhin wurde ihm 1986 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und 1994 (nach Eheschließung mit einer anderen Deutschen) eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1998 wurde er eingebürgert. 2001 stellte sich heraus, dass die Urkunde über die Eheschließung im Jahr 1986 eine Fälschung war. Daraufhin wurde die Einbürgerung bestandskräftig wegen Täuschung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage gegen die Rücknahme der Einbürgerung beantragte der Kläger 2004 die Erteilung einer Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt. Die Beklagte erteilte ihm wegen seiner Bindungen zu seiner minderjährigen Tochter eine befristete Aufenthaltserlaubnis, lehnte aber die Erteilung der beantragten Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Rücknahme seiner Einbürgerung zur Folge habe, dass seine zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung wieder auflebe und nun als Niederlassungserlaubnis fortgelte. Dem ist das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der einem Ausländer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Falle der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder wiederauflebt oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt. Zu diesem Problemkreis sind weitere Verfahren anhängig.

(BVerwG 1 C 2.10)

Sprachkenntnisse beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten

Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann. Dieser stammt ebenfalls aus Nigeria. Während des gerichtlichen Verfahrens erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Beziehung sind vier nichteheliche Kinder hervorgegangen. Nach der Einbürgerung des Vaters wurde den minderjährigen Kindern die Erteilung von Visa zum Kindernachzug zugesagt. Den Antrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft in Abuja ab. Ihre Klage hatte weder beim Verwaltungsgericht Berlin noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht begründete dies damit, dass die Klägerin sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) und auch keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliege. Im Revisionsverfahren ist - in Anknüpfung an die Entscheidung des 1. Senats vom 30. März 2010 (BVerwG 1 C 8.09) zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer - zu klären, ob das Spracherfordernis auch beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) zu vereinbaren ist.

(BVerwG 1 C 6.10)

Freizügigkeitsrecht ohne Unterhaltsgewährung

Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland. Die Ausweisung wurde verfügt, nachdem er wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Ausländerbehörde hat ihn dabei nicht als rechtlich privilegierten Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers behandelt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Ausweisungsverfügung aufgehoben. Der Kläger sei sorgeberechtigter Vater eines im September 2008 geborenen Sohnes, der freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger sei. Als dessen Familienangehöriger stehe dem Kläger daher ebenfalls die Rechtsstellung eines Freizügigkeitsberechtigten zu. Zwar fehle es an der gesetzlichen Voraussetzung, dass der Sohn ihm Unterhalt ge-währe. Dies könne jedoch bei minderjährigen Unionsbürgern nicht gefordert werden. An diese Fälle habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht gedacht. Deshalb müsse die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU dahin erweiternd ausgelegt werden, dass auch ein sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers trotz fehlender Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz Freizügigkeit genieße. Nur so sei gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die "praktische Wirksamkeit" des Aufenthaltsrechtes gewährleistet, welches dem Kind freizügigkeitsbedingt zustehe. Eine Umdeutung der Ausweisung in eine Verlustfeststellung hinsichtlich des Freizügigkeitsrechts sei nicht mög-lich, da eine derartige Feststellung gegenüber der Ausweisung "wesensverschieden" sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

(BVerwG 1 C 8.10)

Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus

Der Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger, lebte seit 1993 in Deutschland und besaß seit 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Juli 2005 wurde er aus Deutschland ausgewiesen und der Sofortvollzug der Ausweisung angeordnet. Im Juni 2006 reiste der Kläger freiwillig nach Bosnien aus. Die Ausweisung wird auf die Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung "Tablighi Jamaat" (TJ) gestützt und dies als Mitgliedschaft in einer Vereinigung gewertet, die den Terrorismus unterstützt (§ 54 Nr. 5 AufenthG). TJ wurde 1928 als islamische Erweckungs- und Missionierungsbewegung gegründet und hat weltweit 10 - 12 Mio. Anhänger. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hingegen die Ausweisungsverfügung aufgehoben, weil er die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht als erfüllt ansieht. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision soll die Auslegung des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 5 AufenthG weiter geklärt werden, insbesondere das Merkmal einer Vereinigung, die "den Terrorismus unterstützt" und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§ 129, 129a StGB (Straftatbestände über die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen) zurückgegriffen werden kann.

(BVerwG 1 C 13.10)

Aufenthaltserlaubnis für mehrere Aufenthaltszwecke

Der 1981 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2001 ohne Pass und Visum nach Deutschland ein. Sein Asylantrag blieb erfolglos. Nach Bestellung zum Vormund für seine minderjährigen Geschwister wurde ihm im Juni 2007 eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Seine bereits im Jahr 2004 eingereiste Ehefrau wurde im Juni 2008 als Flüchtling anerkannt und erhielt im September 2008 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Das Begehren des Klägers, ihm zusätzlich zu der bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen, lehnte der Beklagte ab, da dem Aufenthaltsgesetz die gleichzeitige Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel fremd sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, da das Aufenthaltsgesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu unterschiedlichen Aufenthaltszwecken nicht ausschließe. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision.

(BVerwG 1 C 19.10)

Muss ein Bürgermeister Vergütungen als Mitglied im Beirat einer Aktiengesellschaft an seinen Dienstherrn abführen?

Der Kläger ist hauptamtlicher Bürgermeister einer nordrhein-westfälischen Stadt, die zu 0,01 % an dem Energieunternehmen RWE Energy AG beteiligt ist. Er wurde 2001 vom Vorstand der RWE zum Mitglied eines ihrer Regionalbeiräte berufen. Die Regionalbeiräte dienen der Kommunikation zwischen der RWE, ihren Geschäftspartnern und den kommunalen Aktionären. Für seine Beiratstätigkeit erhält der Kläger eine Vergütung.

Die beklagte Stadt forderte den Kläger durch Leistungsbescheid auf, die Vergütung als Mitglied des Regionalbeirats für die Jahre 2004 und 2005 (jeweils rund 6 650 €) an sie abzuführen. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Tätigkeit im Regionalbeirat einer privaten Aktiengesellschaft im Sinn des Nebentätigkeitsrechts einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt. Der Kläger übe diese Nebentätigkeit im Hinblick auf seine dienstliche Stellung als Bürgermeister aus. Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob diese Rechtsauffassung zutrifft.

(BVerwG 2 C 12.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 31. März 2011)

Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung

Der Kläger ist Beamter. Seine Ehefrau unterzog sich einer ärztlichen Behandlung zur Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung. Für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten möchte der Kläger von seinem Dienstherrn eine Beihilfe erhalten, weil dem gemeinsamen Kinderwunsch ein in seiner Person liegendes medizinisches Problem entgegenstehe. Die Ehefrau des Klägers ist als Beamtin selbst beihilfeberechtigt; nach den für sie maßgeblichen Beihilfevorschriften kann sie jedoch eine Kostenerstattung nicht beanspruchen. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte der Kläger keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, wie bei dem Zusammentreffen unterschiedlich strukturierter Beihilfevorschriften zu verfahren ist. Die für die Ehefrau des Klägers geltenden Vorschriften sehen Beihilfen nach dem Verursacherprinzip vor; der Ehefrau des Klägers wurde Beihilfe mit der Begründung versagt, das Ausbleiben einer Schwangerschaft werde vom Kläger verursacht. Den für den Kläger maßgeblichen Beihilfevorschriften hingegen liegt das auch in der gesetzlichen Krankenkasse geltende Körperprinzip zu Grunde, wonach der Beihilfeberechtigte nur für an ihm selbst vorgenommene ärztliche Leistungen Beihilfe erhält. Das war hier nicht der Fall, weil nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau behandelt wurde.

(BVerwG 2 C 40.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 24. Februar 2011)

Materielle Beweislast für Ursächlichkeit von Radarstrahlen für Körperschaden

Der Kläger ist Beamter und hat zwischen 1970 und 1992 als Radartechniker der Bundeswehr Wartungs-, Reparatur- und Kalibrierungsarbeiten an Radargeräten unterschiedlicher Waffensysteme eines Marinefliegergeschwaders ausgeführt. Dabei war er in gewissem Umfang der Gerätestrahlung ausgesetzt. Seit 1973 entwickelte sich beim Kläger ein multiples und schwerwiegendes Beschwerdebild, über dessen Diagnose und Ursachen zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit besteht. 1995 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Der Kläger möchte die bei ihm vorliegende Erkrankung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit anerkannt wissen. Dies hat sein Dienstherr abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Dienstherr habe nicht beweisen können, dass der Kläger auch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit erkrankt wäre. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil unter Hinweis auf den Gedanken der Folgenabwägung im Wesentlichen bestätigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie wirft für das Revisionsverfahren u.a. die Frage auf, wie das Beschwerdebild des Klägers rechtlich einzuordnen ist und wie ggf. die Beweislast in einem Fall, in dem auch eine umfangreiche Tatsachenaufklärung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, zwischen den Verfahrensbeteiligten zu verteilen ist.

(BVerwG 2 C 55.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 28. April 2011)

Freizeitausgleich für Beamte der Berufsfeuerwehr

Die Kläger sind Beamte und bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie haben in den Jahren 2002 bis 2006 wöchentlich durchschnittlich 54 Stunden Dienst geleistet - 23 Stunden Volldienst, 31 Stunden Bereitschaftsdienst - und damit mehr als die nach dem Recht der Europäischen Union zulässigen 48 Wochenstunden. Erst ab 2007 wurden die Dienstpläne geändert.

Die Kläger möchten für die Jahre bis 2006 einen Freizeitausgleich im Umfang von 17 Stunden pro Monat erreichen. Das Verwaltungsgericht hat ihren Klagen im Umfang von sieben Stunden monatlich stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Umfang von 12,11 Stunden. Dabei haben die Gerichte die Zeiten des Bereitschaftsdienstes jeweils nur zu 50% angesetzt. Hiergegen wenden sich die Kläger im Revisionsverfahren, in dem auch die jüngst zu dem Problemkreis ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen sein wird.

(BVerwG 2 C 32.10 u.a.)

Altersdiskriminierung wegen Mindestaltersgrenze für Aufstieg von Steuerbeamten

Nach der saarländischen Laufbahnverordnung werden Steuerbeamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung u.a. unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Bewerbungen der 1972 geborenen Klägerinnen wurden nur deshalb nicht berücksichtigt, weil sie am Stichtag das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist die Mindestaltersgrenze von 40 Jahren mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Nach § 10 dieses Gesetzes, das auch für Beamte gilt, ist eine unter- schiedliche Behandlung wegen des Alters abgesehen von besonderen beruflichen Anforderungen auch dann zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen, weil das Mindestalter ein Eignungskriterium der Lebenserfahrung sei, die für die Aufgabe als Vorgesetzter gegenüber zuvor gleichrangigen Mitarbeitern erforderlich sei. Für die Führungsqualität gebe es keine aussagekräftigeren Erkenntnisse als das Lebensalter. Ältere Persönlichkeiten würden als Vorgesetzte eher als jüngere akzeptiert. Im Revisionsverfahren ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu überprüfen.

(BVerwG 2 C 74.10 und 75.10)

Fischereirecht - Zuteilung von Fischfangquoten

Die Klägerin ist eine Erzeugergemeinschaft der Hochsee- und Kutterfischer. Ihre Gesellschafter nehmen an der kleinen Hochseefischerei in der Nord- und Ostsee teil. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zuteilung von Fischfangquoten für Hochseefische an Küstenfischer, die in großem Umfang unter Verstoß gegen die in den berufsgenossenschaftlichen Fahrterlaubnisscheinen festgelegte Gebietsbeschränkung jenseits des küstennahen Bereichs auf Fang gingen. Die Klägerin meint, die Küstenfischer verschafften sich erhebliche Wettbewerbsvorteile, weil sie ohne die auf hoher See erforderliche Ausrüstung und Bemannung fischten. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die Verteilung der Fangquoten sei nicht von der Einhaltung arbeitsschutz- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften abhängig. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg die Beklagte verpflichtet, sich künftig die Fahrterlaubnisscheine vorlegen zu lassen. Die Zuteilung müsse berücksichtigen, ob die Fischereibetriebe leistungsfähig und geeignet seien, die zugeteilten Quoten in den ihnen legal zugänglichen Fanggebieten auszufischen.

Mit ihrer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

(BVerwG 3 C 6.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 24. März 2011)

Gesundheitsverwaltungsrecht: Rechtliche Einordnung von Granulaten der traditionellen chinesischen Medizin (TCM)

Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

(BVerwG 3 C 8.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 3. März 2011)

Gesundheitsverwaltungsrecht - Anspruch eines Krankenhauses mit Versorgungsvertrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus mit Akut-Betten der Psychotherapeutischen Medizin. Das beklagte Land hat dessen Aufnahme in den Krankenhausplan Baden-Württemberg abgelehnt, weil der festgestellte Bedarf anderweit gedeckt sei. Die Klägerin macht geltend, der tatsächliche Bedarf sei höher als vom Land festgestellt. Zur Begründung verweist sie unter anderem darauf, dass für ihr Krankenhaus ein Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen bestehe, was voraussetze, dass insoweit ein durch die Plankrankenhäuser nicht gedeckter Bedarf vorhanden sei. Dies habe das beklagte Land anerkannt, indem es den Versorgungsvertrag genehmigt habe. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage abgewiesen, weil sich die Bedarfsfeststellung des Landes nicht beanstanden lasse; der Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Gesetzlichen Krankenversicherer sei hierfür nicht präjudiziell, weil die hierfür angestellte Bedarfsfeststellung mit der Bedarfsfeststellung der Krankenhausplanung nicht völlig identisch sei.

(BVerwG 3 C 17.10)

Luftverkehrsrecht - Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrzeugführer

Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Luftfahrererlaubnisse. Grund des Widerrufs ist ihre Weigerung, sich einer Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) zu unterziehen. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren wird im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8 und 9/07 - insbesondere zu prüfen sein, ob der Widerruf auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht.

(BVerwG 3 C 20.10 und 24.10)

Landwirtschaftsrecht - die Abgabe an den Deutschen Weinfonds

Alle Winzer in Deutschland sind Pflichtmitglied im Deutschen Weinfonds. Zu dessen Aufgaben zählt, die Absatzchancen des deutschen Weins im In- und Ausland zu fördern. Er erhebt hierzu von seinen Mitgliedern eine jährliche Abgabe. Der Kläger, ein Winzer aus Rheinland-Pfalz, sieht hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Sondersteuer sowie eine europarechtlich unzulässige Beihilfe. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Anliegen mit der Revision weiter.

(BVerwG 3 C 32.10)

Lebensmittelrecht - Gewichtsangabe bei Fertigverpackungen mit Backwaren

Die Klägerin vertreibt in ihren Lebensmittelfilialen Backwaren wie zum Beispiel Apfeltaschen, Mini-Berliner und Schoko-Croissants als "ofenfrisch" in Fertigverpackungen. Auf den Verpackungen wird nur die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben. Die beklagte Behörde verhängte deshalb gegen die Klägerin ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Fertigverpackungsverordnung, wonach flüssige Lebensmittel in Fertigverpackungen nach Volumen, andere aber nach Gewicht zu kennzeichnen sind. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben auf Feststellung, dass sie berechtigt sei, diese Backwaren in Fertigverpackungen zu vertreiben, ohne auf der Verpackung das Gesamtgewicht angeben zu müssen. Die Vorinstanzen haben die Klage unter Berufung auf die Fertigverpackungsverordnung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie beruft sich unter anderem auf eine Bestimmung der Fertigverpackungsverordnung, wonach eine Stückzahlangabe ausreiche, wenn es sich um Lebensmittel handele, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblicherweise nach Stückzahl gehandelt würden. Ihr könne angesichts der produktionsbedingten Gewichtsschwankungen der Backwaren nicht abverlangt werden, für jede einzelne Verpackung das Gewicht anzugeben. Auch zur Verbraucherinformation sei eine Angabe der Stückzahl der Backwaren ausreichend.

(BVerwG 3 C 34.10)

Straßenverkehrsrecht - Maßnahmen zur Unterbindung von Mautausweichverkehr

Die klagenden Speditionsunternehmen wenden sich gegen eine Anordnung, mit der die B 8 zwischen Rosenhof und Schönach für den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen und mehr gesperrt worden ist, um Mautausweichverkehr zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ihrer Klage stattgeben; die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, weil die auf § 45 Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestützte Verkehrsbeschränkung unverhältnismäßig sei. Die Klägerinnen hätten wie der weit überwiegende Teil der von der Sperrung betroffenen Transportunternehmen den in Rede stehenden Streckenabschnitt bereits vor der Einführung der Autobahnmaut genutzt, weil er für sie die günstigere Route sei. Der tatsächliche Mautausweichverkehr mache nur knapp ein Drittel der Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen und mehr aus, die von der Sperrung für den Durchgangsverkehr betroffen seien. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 3 C 18.07 - (BVerwGE 130, 383) zu konkretisieren, welche rechtliche Bedeutung es hat, dass eine gegen den Mautausweichverkehr gerichtete Maßnahme auch den bereits zuvor auf der Strecke vorhandenen Schwerlastverkehr verhindert.

(BVerwG 3 C 40.10)

Flughafen Berlin-Schönefeld

Die Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Großbeeren und Schulzendorf, eine Wohnungsbaugesellschaft und etwa 40 Anwohner haben Klage gegen den Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" zum Vorhaben "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (jetzt: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) des Landes Brandenburg vom 20. Oktober 2009 erhoben (BVerwG 4 A 4000.09, 4001.09, 4000.10, 4001.10). Sie begehren in erster Linie weitergehende Beschränkungen des Flugbetriebs. Auch eine Luftverkehrsgesellschaft hat Klage erhoben (BVerwG 4 A 4002.09). Sie möchte eine weitergehende Zulassung von Nachtflügen erreichen. Außerdem haben die Gemeinde Kleinmachnow, eine Wohnungsbaugesellschaft und mehrere Anwohner aus Kleinmachnow und Rangsdorf Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" erhoben und Wiedereinsetzung in die bereits verstrichene Klagefrist beantragt.

(BVerwG 4 A 4000.09 - 4002.09, 4000.10, 4001.10 und 5000.10 - 5002.10)

Flughafen Berlin-Schönefeld - Lärmschutz für Kirchengemeinde

Die Klägerin, eine evangelische Kirchengemeinde, beansprucht eine erneute Entscheidung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Schutz vor Lärm, der nach Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Schönefeld zu erwarten ist. Sie erstrebt eine Verbesserung des Lärmschutzes für Kirchengebäude, Gemeindehäuser und andere kirchliche Einrichtungen, damit bei Überflügen die Kommunikation nicht beeinträchtigt wird, sowie eine Beschränkung der Flugbewegungen an Sonn- und Feiertagen. Das Klageverfahren hat zwei Jahre geruht, weil die Beteiligten Vergleichsgespräche geführt haben. Nachdem diese gescheitert sind, betreibt die Klägerin das Verfahren weiter.

(BVerwG 4 A 1001.10)

Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main

Gegen die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main (unter anderem Bau einer weiteren Landebahn und eines dritten Terminals sowie eines neu strukturierten Fracht- und Wartungszentrums) sind beim Bundesverwaltungsgericht von verschiedener Seite Rechtsmittel anhängig gemacht worden. In den Verfahren werden insbesondere Fragen des Fluglärmschutzes, des naturschutzrechtlichen Gebiets- und Artenschutzes sowie des Raumordnungsrechts zu klären sein.

(BVerwG 4 B 77.09, 4 C 8.09, 9.09, 1.10 - 6.10, 4 B 14.10, 15.10, 4 BN 18.10 und 19.10)

Baurechtliche Zulässigkeit von Bootsliegeplätzen

Der Kläger ist Inhaber eines Gewerbebetriebs zur Vermietung von Booten und Liegeplätzen für Boote. Der Betrieb besteht aus einem Bootssteg sowie einem weiter landeinwärts gelegenen Bootslagerplatz. Um seinen Betrieb zu erweitern, hat der Kläger beantragt, auf einem in der Nähe des Bootsstegs gelegenen Seegrundstück zehn weitere Bootsliegeplätze einrichten zu dürfen. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die zuständige Behörde die Erteilung der hierfür erforderlichen Baugenehmigung zu Recht abgelehnt. Das Vorhaben des Klägers stehe im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der an dieser Stelle eine Grünfläche vorsehe. Dieser Widerspruch wiege im vorliegenden Fall so schwer, dass er auch der Genehmigung eines gemäß § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhabens entgegenstehe. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, § 35 Abs. 4 BauGB schließe es aus, die Genehmigung für ein unter diese Vorschrift fallendes Vorhaben mit der Begründung zu versagen, es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

(BVerwG 4 C 9.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 17. Februar 2011)

Erklärung über den Abschluss der Sanierung

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Sanierungsgebiet "Historischer Altstadtkern" in Halle/Saale. Sie erstrebt die Erklärung der beklagten Stadt, dass die Sanierung für die Grundstücke abgeschlossen ist (§ 163 BauGB). Mit dieser Erklärung enden die sanierungsrechtlichen Beschränkungen.

Die Beklagte hat die Erklärung mit der Begründung verweigert, das Baugrundstück sei noch nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut, da es zusammen mit weiteren Grundstücken, auf denen sich die Zufahrt befindet, eine Einheit bilde und diese noch nicht bebaut seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin mit der Revision angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt folgende Rechtsauffassung zugrunde: Wenn mehrere Grundstücke einem einzigen Eigentümer gehören und diese im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen seien, könne die Erklärung der Abgeschlossenheit nicht nur für einzelne Grundstücke erteilt werden. Im vorliegenden Fall sei die Zufahrt untrennbar mit dem Gesamtvorhaben verbunden und könne daher auch sanierungsrechtlich nicht davon losgelöst werden. Auf dieser Grundlage sei die Sanierung noch nicht abgeschlossen. Hierfür genüge nicht jegliche Bebauung, sondern nur eine solche, die mit dem Sanierungskonzept im Einklang stehe, was hier nicht der Fall sei.

(BVerwG 4 C 13.10)

Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen mehrere Bebauungspläne. Die Antragsgegnerin, eine bayerische Gemeinde, plant ein Schul- und Sportgelände sowie ein Wohngebiet einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließungsstraßen. Eine dieser Erschließungsstraßen soll über den Antragstellern gehörende, bisher landwirtschaftlich genutzte, Grundstücke fortgeführt werden. Diese Grundstücke liegen außerhalb des Geltungsbereichs der angefochtenen Bebauungspläne, grenzen aber unmittelbar an diesen Bereich an und werden vom Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans erfasst.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die für ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller verneint und ihren Normenkontrollantrag als unzulässig zurückgewiesen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist es ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bebauungspläne die Antragsteller in ihren Rechten verletzen könnten. Weder nähmen die angefochtenen Bebauungspläne die Grundstücke der Antragsteller unmittelbar in Anspruch, noch seien diese durch andere planbedingte Einwirkungen wie z.B. Verkehrslärm in ihren Rechten beeinträchtigt. Wegen der von ihnen abgelehnten Fortsetzung der Erschließungsstraße über ihre Grundstücke stehe es ihnen offen, denjenigen Bebauungsplan gerichtlich überprüfen zu lassen, der dies vorsehe. Damit sei dem Bedürfnis der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes Genüge getan. Dem widersprechen die Antragsteller mit ihrer Revision. Mit den angefochtenen Bebauungsplänen werde die Erschließungsstraße bis wenige Meter vor ihre Grundstücke geführt. Dadurch sei es ausgeschlossen, die Straße anders als über ihre Grundstücke fortzuführen. Außerdem werde der Bedarf für diese Erschließungsstraße erst durch die angefochtenen Bebauungspläne, insbesondere die Ausweisung eines neuen Wohngebietes, geschaffen.

(BVerwG 4 CN 1.10)

Voraussetzungen der Förderung einer Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) können Personen, die schon über einen Berufsabschluss verfügen, für Maßnahmen der beruflichen Fortbildung Unterstützung durch Übernahme der Beiträge zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme und finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt erhalten. Die Kläger begehren Förderung durch die Übernahme des Lehrgangsbeitrages für eine Fortbildung in Teilzeitform zum Fachwirt für Finanzberatung.

Das Bundesverwaltungsgericht wird unter anderem zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen eine Fortbildungsmaßnahme nach dem zugelassenen Personenkreis, der Zahl der angebotenen Unterrichtsstunden, der Art ihrer Durchführung und der Gesamtdauer der Maßnahme förderungsfähig ist, inwieweit sich Unterbrechungen zwischen zwei selbstständigen Maßnahmeabschnitten auf die Förderung auswirken und welche Anforderungen an die persönliche Eignung des Teilnehmers zu stellen sind.

In drei weiteren Verfahren über Förderungsleistungen nach dem AFBG sind u.a. ebenfalls gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden.

(BVerwG 5 C 5.10, - 8.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 3. März 2011)

Entschädigung wegen unterlassener Einladung einer Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch

Die Klägerin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, begehrt Entschädigung wegen Diskriminierung. Sie macht geltend, ihre Bewerbungen als Richterin seien unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter abgelehnt worden.

Die 1967 geborene Klägerin hatte nach Zeiten der Berufstätigkeit Rechtswissenschaften studiert. Das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen hat sie jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden. Aufgrund allgemeiner öffentlicher Ausschreibungen bewarb sie sich u.a. in den beklagten Ländern (Bayern und Baden-Württemberg) erfolglos um die Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin. Beide Länder haben die Bewerbungen der Klägerin abgelehnt, ohne sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Sie haben ihr mitgeteilt, mit ihren Examensnoten erfülle sie das Anforderungsprofil nicht. Angesichts der Einstellungslage und der durch überdurchschnittliche Examensergebnisse nachzuweisenden hohen Leistungsanforderungen komme ihre Einstellung nicht in Betracht. Die Klägerin forderte vergeblich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG), weil sie gesetzeswidrig nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, obwohl sie die Mindestanforderungen für die Einstellung erfüllt habe. Dies lasse ihre Benachteiligung vermuten. Ihre auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage haben die Vorinstanzen jeweils abgelehnt.

In dem Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch wegen offensichtlich fachlicher Ungeeignetheit entbehrlich sein kann und welche Anforderungen an die Widerlegung einer Benachteiligungsvermutung zu stellen sind.

(BVerwG 5 C 15.10 und 16.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 3. März 2011)

Verfahren zur Feststellung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden Kindes

Die Klägerin ist eine 48-jährige Deutsche marokkanischer Herkunft, die in München wohnt. Sie möchte einen 12-jährigen marokkanischen Jungen adoptieren, der in einem Waisenhaus in Casablanca lebt. Die Klägerin hat den Jungen vor Jahren in Marokko kennengelernt, ihn regelmäßig besucht und Anfang 2005 von einem marokkanischen Gericht die Erlaubnis erhalten, ihn in Pflege zu nehmen (sog. Kafala) und mit ihm nach Deutschland auszureisen. Eine Adoption des Jungen in Marokko war und ist nicht möglich, weil das dortige Rechtssystem die Adoption nicht vorsieht.

Den Antrag der Kläger, dem Jungen ein Visum zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens in Deutschland zu erteilen, lehnte die deutsche Botschaft in Marokko ab. Die hiergegen gerichtete Klage auf Erteilung eines solchen Visums nach dem Aufenthaltsgesetz hat der für das Ausländerrecht zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts letztinstanzlich abgewiesen. Er hat entschieden, dass ein Visum zum Zweck der Adoption eines Kindes aus dem Ausland grundsätzlich nur dann erteilt werden darf, wenn zuvor ein Verfahren der internationalen Adoptionsvermittlung erfolgreich durchgeführt wurde. Dies gebiete der Schutz des Kindeswohls (Urteil vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 16.09).

Die Klägerin hatte daneben im Jahr 2009 bei dem Stadtjugendamt München den Antrag gestellt, ihre Elterneignung im Rahmen eines Adoptionsvermittlungsverfahrens zu prüfen und hierüber ggf. einen Bericht zu erstellen. Diesen - nunmehr allein noch im Streit stehenden - Antrag lehnte der Beklagte im August 2009 unter anderem mit der Begründung ab, ein internationales Vermittlungsverfahren scheitere schon daran, dass Marokko das Rechtsinstitut der Adoption nicht kenne und dort keinerlei Strukturen zur internationalen Adoptionsvermittlung existierten. Die Entscheidung, dass dort die Adoption als sittenwidrig eingestuft und kategorisch abgelehnt werde, habe er zu respektieren. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im April 2010 abgewiesen. Es hat entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf Durchführung einer Elterneignungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes - AdVermiG - zusteht.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Sprungrevision, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, ihr Begehren weiter.

(BVerwG 5 C 21.10)

Ausgleichsleistungen bei einer sog. "Schachtelbeteiligung"

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Anteilsrechte an einer GmbH hatte, die im Jahre 1948 enteignet und in Volkseigentum überführt worden war. Ihr Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz blieb erfolglos, weil keine unmittelbare Beeinträchtigung der KG durch besatzungsrechtliche Maßnahmen erfolgt sei und die KG selbst keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nur die GmbH im Ganzen enteignet worden und kein staatlicher Zugriff auf die Gesellschafter der KG erfolgt sei, welche an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der von dem Verwaltungsgericht verneinten Frage zugelassen, ob das Ausgleichsleistungsgesetz für die Beeinträchtigung sog. "Schachtelbeteiligungen" eine Entschädigung gewährt.

(BVerwG 5 C 26.10)

Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erstinstanzlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung zu entscheiden, durch die das Bundesministerium des Innern den Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V. verboten hat. Nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind unter anderem solche Vereine verboten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation sammelt Spenden, mit denen sie Vereine finanziell unterstützt, die in Palästina ansässig sind. Das Bundesinnenministerium ordnet die unterstützten sogenannten Sozialvereine der von ihm als palästinensische Terrororganisation qualifizierten HAMAS zu. Es wirft der Internationalen Humanitären Hilfsorganisation vor, mit der finanziellen Unterstützung dieser Vereine mittelbar zu der Gewalt beizutragen, die die HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineintrage. Dadurch werde der Gedanke der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig beeinträchtigt. Die Klägerin, die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation, beruft sich unter anderem darauf, sie habe keine terroristische Gruppierung unterstützt. Ihre an Sozialvereine in Gaza übermittelte karitative Hilfe könne selbst dann nicht rechtlich als Unterstützung der HAMAS bewertet werden, wenn die Sozialvereine der HAMAS nahestünden. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass die Verantwortlichen der Internationalen Humanitären Hilfsorganisation Kenntnis davon gehabt hätten, dass von ihr unterstützte Sozialvereine mit der HAMAS verbunden gewesen sein könnten.

(BVerwG 6 A 2.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 25. Mai 2011)

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Empfänger von erhöhtem Arbeitslosengeld II

Von der Rundfunkgebührenpflicht werden nach § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - auf Antrag unter anderem befreit Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Dieser Zuschlag wurde bis zur Aufhebung der Vorschrift zum 1. Januar 2011 gezahlt, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezog. Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV kann die Rundfunkanstalt nach Absatz 3 dieser Bestimmung in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

Der Kläger des Verfahrens erhielt Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II, der aber wegen einer Pfändung zwecks Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten nicht an ihn ausgezahlt wurde. Sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage und Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim vertrat im Berufungsurteil insbesondere die Auffassung, dass eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV von vornherein ausgeschlossen sei in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehöre, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst würden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfülle, wie das hier der Fall sei, weil der Kläger Arbeitslosengeld II mit Zuschlag beziehe. Im Revisionsverfahren ist das Verhältnis der speziellen Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV zu der allgemeinen Härtevorschrift des Absatzes 3 zu klären.

(BVerwG 6 C 10.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 20. April 2011)

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC

Nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Der Kläger ist als Webdesigner und Herausgeber eines Online-Skimagazins gewerblich tätig. Er unterhält hierfür ein Büro im Erdgeschoss desselben Hauses, in dessen erstem Obergeschoss sich seine Privatwohnung befindet. Der Kläger nutzt in seinem Büro einen PC, der an das Internet angeschlossen ist. In seiner Privatwohnung verfügt er über ein Radio- und Fernsehgerät, für die er Rundfunkgebühren zahlt. Die beklagte Rundfunkanstalt, der Südwestrundfunk, zog ihn zu Rundfunkgebühren auch für den gewerblich genutzten PC in seinem Büro heran. Sie lehnte eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, weil diese Vorschrift voraussetze, dass neben dem Rechner in den gewerblich genutzten Räumen auch andere Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat angenommen, die Rundfunkgebührenfreiheit für einen Rechner mit Internetzugang im nicht ausschließlich privaten Bereich greife bereits dann ein, wenn der Rundfunkteilnehmer in demselben Haus, in dem sich der Büroraum oder das Arbeitszimmer mit dem Rechner befinde, in den ausschließlich privat genutzten Räumen seiner Wohnung andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit halte. Zur Klärung dieser Streitfrage hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen.


In fünf weiteren Verfahren stellt sich dieselbe Rechtsfrage.

(BVerwG 6 C 15.10, 33.10, 34.10, 45.10, 1.11 und 2.11)

Staatliche Förderung privater Ersatzschulen in Baden-Württemberg

Der Kläger, ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein, betreibt seit dem Jahr 1976 eine als Ersatzschule anerkannte Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg. Er erhält Zuschüsse nach dem Privatschulgesetz des Landes Baden-Württemberg. Er ist der Auffassung, die staatliche Förderung gewährleiste nicht mehr die durch das Grundgesetz garantierte Sicherung des Existenzminimums des Schultyps: Trotz eines erheblichen finanziellen Engagements des Trägervereins und seiner Mitglieder sowie der Erhebung eines verfassungswidrig hohen Schulgeldes erwirtschafte die vom Kläger betriebene Schule - ebenso wie alle anderen Waldorfschulen im Land Baden-Württemberg - seit Jahren ein erhebliches Defizit. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob die Förderung von Privatschulen nach dem baden-württembergischen Privatschulgesetz noch den Anforderungen genügt, die das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Sicherung des Existenzminimums verlangt.

(BVerwG 6 C 18.10)

Berechtigung zur Verrichtung des islamischen rituellen Gebets in der Schule

Der im August 1993 geborene Kläger ist muslimischen Glaubens. Er besucht ein Gymnasium in Berlin. Nachdem er in der Schulpause gemeinsam mit anderen Mitschülern in einem Flur des Schulgebäudes das rituelle islamische Gebet verrichtet hatte, teilte die Schulleiterin ihm und den anderen beteiligten Schülern mit, das Beten auf dem Schulgelände werde nicht geduldet. An der Schule seien politische und religiöse Bekundungen, zu denen insbesondere Gebete gehörten, nicht erlaubt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf die Klage des Schülers festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen auf die Berufung des Landes Berlin die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, das Begehren eines Schülers, ein Gebet in der Schule zu verrichten, sei zwar vom Schutzbereich der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit umfasst, unterliege jedoch Schranken, die sich aus der Glaubensfreiheit anders- oder nichtgläubiger Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern, dem staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrag und der staatlichen weltanschaulich-religiösen Neutralitätspflicht ergäben. An einer Schule mit religiös ausgeprägt heterogener Schülerschaft und einem den Schulfrieden gefährdenden hohen Konfliktpotenzial erfordere die Ermöglichung ritueller Gebetshandlungen flankierende organisatorische Vorkehrungen, auf die von Verfassungs wegen kein Anspruch bestehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

(BVerwG 6 C 20.10)

Baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

Studienplätze in bestimmten stark nachgefragten Studiengängen - insbesondere in den medizinischen Fächern - werden grundsätzlich innerhalb zuvor festgesetzter Zulassungszahlen in einem zentralen Vergabeverfahren zugeteilt. Hält die zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Rechtsschutzverfahren abgewiesener Studienbewerber nicht stand, werden die aufgedeckten Restkapazitäten außerhalb des geregelten Vergabeverfahrens - in der Praxis vielfach durch Losentscheid - auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium hat demgegenüber nunmehr durch Rechtsverordnung geregelt, dass eine Zulassung durch die Universitäten des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraussetzt und dass nachträglich aufgedeckte Studienplätze entsprechend der von der jeweiligen Universität im Hochschulauswahlverfahren erstellten Rangliste vergeben werden. Die Universität hat dabei die Möglichkeit, die Vergabe auf solche Antragsteller zu beschränken, die im zentralen Vergabeverfahren diese Universität mit vorrangiger Priorität gewählt haben.

Der Antragsteller hat sich bisher vergeblich um einen Studienplatz in Medizin bemüht. Er hat beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er beantragt hat, die Rechtsverordnung für unwirksam zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag im Wesentlichen abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Regelungen der angegriffenen Rechtsverordnung dem Gebot einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Studienkapazität genügen, das aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 GG: freier Zugang zur Ausbildungsstätte) ableitbar ist. Der Antragsteller sieht dieses Gebot als verletzt an, weil die Regeln für eine Teilnahme an dem Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen so eng seien, dass trotz weiterer studierwilliger Bewerber eine eventuell im Gerichtsverfahren aufgedeckte Restkapazität nicht verteilt werden könne.

(BVerwG 6 CN 3.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 23. März 2011)

Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen

Die beiden erstinstanzlichen Schienenwegeverfahren betreffen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen.

Die Kläger im Verfahren BVerwG 7 A 3.10 sind Eigentümer und teilweise auch Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen. Sie wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan. Einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 2.10) abgelehnt.

Der Kläger im Verfahren 7 A 4.10 ist Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks, das für Entwässerungsanlagen und eine naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme (teilweise) in Anspruch genommen wird. Er befürchtet in erster Linie eine nachteilige Veränderung des Wasserabflusses und daraus folgende Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Restfläche durch Vernässung.

(BVerwG 7 A 3.10 und 4.10; Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren BVerwG 7 A 3.10: 24. März 2011 )

Ausbau der Bahnstrecke Lehrte-Cuxhaven im Abschnitt Stelle-Lüneburg

Das erstinstanzliche Schienenwegeverfahren betrifft einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes von September 2008 für das Bauvorhaben "dreigleisiger Ausbau der Eisenbahnstrecke Lehrte-Cuxhaven im Streckenabschnitt Stelle-Lüneburg" (Abschnitt IV Lüneburg). Die Klägerin, eine GbR, ist Eigentümerin von Grundstücken, die an der Bahnstrecke liegen und teilweise unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Sie wendet sich nicht gegen das Vorhaben als solches oder die teilweisen Grundstücksinanspruchnahmen, sondern begehrt aktiven und/oder passiven Lärmschutz, hilfsweise eine Entschädigung für die Wertminderung der Grundstücke. Ihr Hauptangriff richtet sich gegen die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Lärmprognose, die sie für fehlerhaft hält, weil die zu erwartende Realisierung der sog. Y-Trasse (Schnellfahrstrecke Hannover-Hamburg) nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Das seit November 2008 anhängige Verfahren hat zeitweilig geruht, weil die Beteiligten sich außergerichtlich einigen wollten. Nach dem Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen ist das Verfahren Ende Mai 2010 wieder aufgenommen worden.

(BVerwG 7 A 10.10)

Ausbau der Bahnstrecke Leipzig-Dresden im Abschnitt Neucoswig/Radebeul-West

Gegenstand beider erstinstanzlicher Klageverfahren ist der Ausbau der Bahnstrecke Leipzig-Dresden (Nr. 9 der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit"). Mit Beschluss vom 7. Juli 1999 stellte das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, den Plan für den Ausbau des Streckenabschnitts Neucoswig/Radebeul-West fest. Die in der Folgezeit beantragte 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses umfasst die Verstärkung der Überbaukonstruktionshöhe an der Eisenbahnüberführung über die Neucoswiger Straße. Der hier angefochtene Änderungsbeschluss vom 3. Juni 2010 entspricht dieser Änderung des Ausbauvorhabens und sieht in dessen Bereich auf Grund einer neuen schalltechnischen Untersuchung an der Westseite der Bahnlinie aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand vor; dort grenzt unmittelbar Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Ostseite der Bahntrasse liegt das Gelände des Fachkrankenhauses Coswig; hierfür sieht der Änderungsbeschluss keinen Lärmschutz vor.

Die Klägerinnen, die Große Kreisstadt Coswig und die Fachkrankenhaus Coswig GmbH, Letztere u.a. spezialisiert auf psychologische Behandlungen und Schmerztherapien sowie Betreiberin eines Schlaflabors, gehen von einer wesentlichen Änderung des Schienenweges und einem daraus resultierenden Anspruch auf aktiven Lärmschutz auch an der Ostseite der Bahnstrecke aus. Die schalltechnischen Untersuchungen seien unzutreffend und ließen insbesondere die Schallreflexionen der westlichen Schallschutzwand und die zusätzlichen Lärmeinwirkungen durch die entlang der Bahnlinie führende Neucoswiger Straße außer Acht.

(BVerwG 7 A 11.10 und 12.10)

Bau der U-Bahnlinie Pariser Platz-Alexanderplatz in Berlin

Das Verfahren betrifft einen Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie vom Pariser Platz bis zum Alexanderplatz, Streckenabschnitt Berliner Rathaus bis Berliner Platz, in Berlin-Mitte. Die Klägerinnen wenden sich als Eigentümer/Inhaber angrenzender Grundstücke, Gewerbebetriebe und Ladengeschäfte gegen das Vorhaben, insbesondere gegen die daraus resultierenden mehrjährigen Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und verkehrliche Erschwernisse. Sie befürchten erhebliche Mietausfälle und Umsatzeinbußen. Das Verfahren ist im Dezember 1999 anhängig geworden und hat bis November 2010 geruht, weil die Beteiligten eine außergerichtliche Einigung angestrebt haben. Die außergerichtlichen Einigungsbemühungen sind gescheitert. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss befindet sich derzeit im 2. Planänderungsverfahren, das voraussichtlich im 1. Quartal 2011 abgeschlossen werden soll. Im Rahmen des Planänderungsverfahrens soll auch über die Reduzierung von Anwohnerbeeinträchtigungen und die Forderung der Klägerinnen nach Entschädigung wegen baubedingter Beeinträchtigungen entschieden werden.

(BVerwG 7 A 19.10)

Verlängerung einer Erlaubnis zum Aufsuchen von Erdwärme

Die Klägerin beabsichtigt die Planung und den Betrieb von Geothermiekraftwerken. Erdwärme gilt als Bodenschatz im Sinne des Bergrechts. Im Jahr 2000 erhielt die Klägerin die erforderlichen bergrechtlichen Erlaubnisse zur Aufsuchung von Erdwärme in zwei Erlaubnisfeldern. Diese Erlaubnisse wurden 2005 jeweils um zwei Jahre verlängert. In dem mit dem Antrag eingereichten Arbeitsprogramm waren seismische Erkundungen und eine Geothermiebohrung vorgesehen, die aber nicht durchgeführt wurden. Einen weiteren Verlängerungsantrag lehnte das zuständige Regierungspräsidium im Jahr 2007 ab. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass nach dem Bergrecht eine Erlaubnis nur verlängert werden kann, wenn das betreffende Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Das setze voraus, dass das Arbeitsprogramm erfüllt sei, das der ersten Verlängerung zu Grunde gelegt worden sei; daran fehle es. Nur bei einer Ausrichtung am Arbeitsprogramm könnten die vom Berggesetz verfolgten Ziele erreicht werden. Eine wirksame Gewinnung der Bodenschätze zur Sicherung der Rohstoffversorgung sei nämlich nur dann gewährleistet, wenn die Bodenschätze effektiv und zügig in einem überschaubaren Zeitraum aufgesucht und abgebaut würden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

(BVerwG 7 C 4.10 und 5.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 3. März 2011)

Darf Greenpeace zur Behinderung der Schleppnetzfischerei Steine im Meer versenken?

Im August 2008 versenkte Greenpeace im Bereich des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen so genannten Sylter Außenriffs großflächig etwa 300 mindestens 1 m³ große Natursteine. Damit sollte ein Schutzwall gegen die Fischerei mit Grundschleppnetzen gebildet sowie der Sand- und Kiesabbau am Meeresgrund behindert werden. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord untersagte Greenpeace diese Aktion. Sie verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Gegenstände in die Hohe See einzubringen. Die Fischerei werde beeinträchtigt, weil sich Schleppnetze in den Steinen verfangen und die Fischereifahrzeuge kentern könnten. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Es hat offen gelassen, ob Greenpeace einen gesetzlichen Verbotstatbestand verwirklicht habe. Die angefochtene Verfügung sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für die Abwehr eines solchen Gesetzesverstoßes nicht zuständig sei. Hiergegen wendet sich die beklagte Bundesrepublik mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision.

(BVerwG 7 C 7.10)

Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Strom erzeugende Betriebe

Die Klägerinnen der vier Revisionsverfahren betreiben ein erdgasbefeuertes Heizkraftwerk (BVerwG 7 C 8. 10), Steinkohlekraftwerke (BVerwG 7 C 9.10 und 11.10) bzw. ein Braunkohlekraftwerk (BVerwG 7 C 10.10). Sie begehren über bereits erfolgte Zuteilungen hinaus weitere - nämlich ca. 8 500 bis 10 Mio. - Emissionsberechtigungen nach Maßgabe des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (ZuG 2012). Diese eingeforderten Mehrzuteilungen entsprechen den Kürzungen für Strom erzeugende Betriebe nach §§ 19, 20 ZuG 2012 und darüber hinaus (in den Verfahren BVerwG 7 C 9.10 und 11.10) den weiteren anteiligen Kürzungen nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012.

§§ 19, 20 ZuG 2012 bestimmen, dass in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 jährlich 40 Mio. Berechtigungen im Wege der Versteigerung veräußert werden, wobei die Erlöse dem Bund zufließen. Zu diesem Zweck werden die auf die Produktion von Strom entfallenden (kostenlosen) Zuteilungsmengen anteilig gekürzt. Diese Regelung bezweckt, die knappen Nutzungsrechte auf effektive Weise zu verteilen und Sondervorteile abzuschöpfen. Die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 dient dazu, die Einhaltung des nationalen Zuteilungsplans bei drohender Überschreitung der Gesamtmenge der Emissionsberechtigungen sicherzustellen.

Das Verwaltungsgericht wies in sämtlichen Verfahren die Klagen der Anlagenbetreiberinnen ab. Die Klägerinnen haben die zugelassenen Sprungrevisionen eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

Die allein Strom erzeugende Betriebe belastende Kürzungsregelung der §§ 19, 20 ZuG 2012 und speziell das für Braunkohlekraftwerke normierte Zuteilungssystem verstoße gegen die gemeinschaftsrechtliche Emissionshandels-Richtlinie. Zudem führe die Kürzung der Zuteilungen zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Industriekraftwerken, die mit Teilmargen ebenfalls für den Strommarkt produzierten, von Kürzungen aber verschont blieben. Hierbei handele es sich um eine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe. Insoweit sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten. Die erzielten Veräußerungserlöse seien als nicht-steuerliche öffentliche Abgaben anzusehen, die mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes unvereinbar seien. Ferner verletze die Kürzung der Zuteilungen die Grundrechte aus Art. 12 und 14 sowie Art. 3 GG. Die Verfahren müssten deshalb ausgesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt werden.

(BVerwG 7 C 8.10 - 11.10)

Anwendung des Kulturschutzgesetzes auf restituiertes jüdisches Vermögen - Musikbibliothek Peters (Leipzig)

In diesem Revisionsverfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek Peters in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz). Die Einleitung dieses Verfahrens hat zur Folge, dass die Musikbibliothek nicht in das Ausland ausgeführt werden darf.

Die Musikbibliothek Peters ist eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, die neben musikwissenschaftlichen Standardwerken insbesondere seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker sowie Briefe wichtiger Persönlichkeiten des Musiklebens und Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen großer Meister umfasst. Sie gehörte zum Vermögen der C.F. Peters OHG, Leipzig, deren Gesellschafter jüdische Bürger waren. Das Vermögen der OHG wurde 1938/1939 enteignet, der Geschäftsbetrieb und die Musikbibliothek wurden auf die neu gegründete OHG C.F. Peters Leipzig übertragen. Nach Gründung der DDR führte der VEB Edition Peters die Verlagsgeschäfte weiter. Die Musikbibliothek wurde dem Rat der Stadt Leipzig übereignet. Nach der Wiedervereinigung wurde u.a. die Musikbibliothek nach § 1 Abs. 6 VermG an eine Erbin der früheren jüdischen Eigentümer zurückübertragen. Die zur Musikbibliothek gehörenden Stücke befanden sich zu DDR-Zeiten und nach 1990 überwiegend in der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt Leipzig sowie im Bestand des Bach-Archivs Leipzig, dessen Direktor im August 2004 ein Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes anregte.

Die gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Dresden ab. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 19. August 2010 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach Auffassung der in Großbritannien, Kanada und den USA wohnhaften Revisionskläger ist die Einleitung des Eintragungsverfahrens rechtswidrig. Das damit verbundene Exportembargo hindere sie daran, die Musikbibliothek in Besitz zu nehmen. Die Anwendung des Kulturschutzgesetzes auf nach § 1 Abs. 6 VermG restituiertes jüdisches Vermögen sei völker- und verfassungsrechtlich unzulässig.

(BVerwG 7 C 12.10)

Aufnahme in den Sicherungsfonds für die Lebensversicherung

Die Klägerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in Dublin (Irland), unterhält eine unselbstständige Zweigniederlassung in Deutschland. Für diese begehrt sie die Aufnahme in den von der Beklagten verwalteten Sicherungsfonds für die Lebensversicherung, der im Jahr 2004 zur Insolvenzsicherung gegründet wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds sei nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz auf Unternehmen beschränkt, die der inländischen Versicherungsaufsicht unterlägen. Das treffe auf inländische Versicherer und inländische Zweigniederlassungen von Versicherern aus Drittstaaten zu, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörten. Lebensversicherer aus EWR-Staaten wie die Klägerin würden nach dem europarechtlichen Herkunftslandsprinzip jedoch ausschließlich im Sitzstaat beaufsichtigt. Im Gegensatz zu Pensionsfonds könnten sie auch keine freiwillige Mitgliedschaft erwerben.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin geltend, die gesetzlichen Regelungen seien nicht abschließend. Die europarechtliche Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot vermittelten allen EWR-Lebensversicherern, deren Herkunftsland keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermögliche, einen Anspruch auf freiwillige Aufnahme in den Sicherungsfonds.

(BVerwG 8 C 47.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 23. März 2011)

Selbstständiger Betrieb des Friseurhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle

Die Klägerin ist Gesellin im Friseurhandwerk und begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, Tätigkeiten dieses Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Handwerkskammer selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben. Die Handwerksordnung erlaubt den selbstständigen Betrieb des Friseurhandwerks nur, wenn der Betriebsinhaber in die Handwerksrolle eingetragen und damit Mitglied der Handwerkskammer geworden ist. Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt im Regelfall das Bestehen der Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung voraus, oder eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zu erteilen sind.

In erster und zweiter Instanz ist die Klage der Klägerin erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob die angegriffenen Zulassungsbeschränkungen der Handwerksordnung das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen oder ob sie Inländer gegenüber Friseuren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihr Handwerk in Deutschland bei entsprechender Qualifikation aufgrund einer Ausnahmebewilligung ausüben dürfen, unzulässig benachteiligen.

(BVerwG 8 C 8.10)

Weisungsgebundenheit der vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH entsandten Mitglieder

Die Kläger sind Mitglieder des beklagten Rates einer Stadt und wurden auf dessen Vorschlag von der Gesellschafterversammlung der kommunalen Versorgungsbetriebe GmbH (SVG) in deren Aufsichtsrat gewählt. Der Stadtrat beschloss mehrheitlich, seine Mitglieder im Aufsichtsrat der SVG zu beauftragen, in der nächsten Aufsichtsratssitzung für die Rücknahme einer Preiserhöhung einzutreten. Die Kläger sehen sich durch diesen Beschluss in ihren organschaftlichen Rechten verletzt und begehren die Feststellung, dass der Stadtrat nicht berechtigt sei, ihnen Weisungen in Bezug auf ihr Stimmrecht im Aufsichtsrat zu erteilen. Sie seien als Organ der Gesellschaft dem Interesse der Gesellschaft verpflichtet, was Weisungen seitens des Stadtrates ausschließe. Die Vorinstanzen haben ein Weisungsrecht gegenüber den Vertretern der Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, auf der Rechtsgrundlage des § 113 GO NRW bejaht. Die Revision wurde zugelassen zur Klärung der Frage, ob eine Weisungsgebundenheit der auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH, an der die Gemeinde beteiligt ist, mit Gesellschaftsrecht, insbesondere mit § 52 GmbHG vereinbar ist.

(BVerwG 8 C 16.10)

Neubau der A 44 (Kassel-Eisenach) zwischen Helsa und Hessisch Lichtenau

Der eingetragene Verein "Bürgerinitiative Pro A 44", der nach seiner Satzung den Neubau der A 44 zwischen Kassel und Herleshausen als Teil des transeuropäischen Verkehrswegenetzes grundsätzlich befürwortet, klagt gegen die Planfeststellung für einen Teilabschnitt dieses Vorhabens zwischen den Anschlussstellen Helsa-Ost und Hessisch Lichtenau-West. Er wendet sich gegen die Trassenwahl und rügt eine fehlerhafte Abschnittsbildung. Zur Begründung seiner Klagebefugnis beruft er sich auf ein von ihm im Folgeabschnitt erworbenes und von den Auswirkungen des Vorhabens mittelbar betroffenes Grundstück.

(BVerwG 9 A 6.10)

Sechsstreifiger Ausbau der A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Bereich Würzburg

Vier Privatpersonen klagen gegen die Planfeststellung für den sechsstreifigen Ausbau der A 3 im Bereich Würzburg. Sie wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für dieses Vorhaben. Die Planung hatte zunächst vorgesehen, die zwischen den Stadtteilen Heuchelhof und Heidingsfeld verlaufende Autobahn unter Beibehaltung der Höhenlage auszubauen. Aufgrund zahlreicher Einwendungen wurde eine "Lenkungsgruppe" aus Vertretern der Stadt Würzburg, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern mit dem Ziel eingesetzt, eine allseits anerkannte Variante zu erarbeiten. Die Lenkungsgruppe hat einvernehmlich die nunmehr planfestgestellte Variante empfohlen, wonach die Autobahn im Bereich zwischen den beiden Stadtteilen auf einer Länge von etwa 570 m in einem Tunnel geführt werden soll. Die Kläger machen geltend, dass sich eine Verlegung der Autobahntrasse nach Süden u.a. aus städtebaulichen Gründen und zur Verbesserung der Lärmsituation in den beiden Stadtteilen als vorzugswürdig aufdränge. Dem hält der beklagte Freistaat Bayern u.a. wasserwirtschaftliche und geologische Gründe, höhere Kosten einer längeren Tunnelführung, den Wegfall der Tank- und Rastanlagen Würzburg-Süd und Würzburg-Nord sowie eine Verlärmung bisher unbelasteter Bereiche entgegen.

(BVerwG 9 A 8.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 16. Februar 2011)

Neubau der A 14 (Magdeburg-Schwerin) zwischen Wolmirstedt und Colbitz

Zwei Privatpersonen und ein anerkannter Naturschutzverein klagen gegen die Planfeststellung für ein erstes Teilstück der geplanten Autobahn A 14 nordwestlich von Magdeburg. Einer der privaten Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme seines Grundbesitzes, der abbauwürdige Bodenschätze enthalte, der andere beanstandet das Vorhaben wegen zu erwartender Lärmimmissionen. Der Verein macht naturschutzrechtliche Mängel geltend und rügt die Abschnittsbildung als fehlerhaft. Eilanträge gegen das Vorhaben sind abgelehnt bzw. in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.

(BVerwG 9 A 10.10, 11.10 und 15.10)

Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 und B

Mehrere Privatpersonen und ein anerkannter Naturschutzverein klagen gegen die Planfeststellung für die 13 km lange Umgehungsstraße Freiberg. Die Privatpersonen wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums und gegen Lärmimmissionen, der Naturschutzverein rügt artenschutzrechtliche Mängel der Planung und eine fehlerhafte Trassenwahl. Einem Eilantrag des Vereins hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung stattgegeben und einen vorläufigen Baustopp verhängt.

(BVerwG 9 A 12.10 - 14.10 und 17.10)

Neubau der A 281 in Bremen mit Tunnelquerung der Weser

Fünf Privatpersonen und zwei Betreiber von Stahlwerken klagen gegen die Planfeststellung für den Neubau des Teilabschnitts 4 der Autobahn A 281 in Bremen. Sie wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für das Vorhaben. Im Zuge des Neubaus der Autobahn soll die Weser mit einem Tunnel gequert werden. Um den Tunnel realisieren zu können, müssen sechs Wohngebäude abgerissen werden, u.a. auch von drei Klägern. Der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung der Weserquerung sollen durch einen privaten Investor erfolgen, der sich über Mauteinnahmen refinanzieren soll. Die Kläger machen u.a. geltend, bei der Variantenprüfung sei eine Tunnelalternative fehlerhaft ausgeschieden worden, bei deren Realisierung keine Wohnhäuser abgerissen werden müssten und der Betrieb der Stahlwerke nicht beeinträchtigt werde. Das Vorhaben sei außerdem mit Blick auf erhebliche Beeinträchtigungen eines Vogelschutzgebietes und von FFH-Gebieten sowie wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen unzulässig.

(BVerwG 9 A 22.10 - 28.10)

Neubau der Bundesstraße B 96n auf Rügen

Zwei anerkannte Naturschutzvereine klagen gegen die Planfeststellung für den rund 20 km langen Neubau der B 96n auf der Insel Rügen von Bergen über Samtens nach Altefähr. Sie machen insbesondere geltend, das Vorhaben genüge nicht den europäischen und nationalen Anforderungen des Habitat- und Artenschutzrechts.

(BVerwG 9 A 32.10)

Flurbereinigung für ehemaligen Kolonnenweg der DDR-Grenzanlagen

Der beklagte Freistaat Thüringen wendet sich mit seiner Revision dagegen, dass das Flurbereinigungsgericht den Klagen zweier Grundstückseigentümer auf Aufhebung eines Flurbereinigungsbeschlusses stattgegeben hat. Ziel der Flurbereinigung war es, einen ehemaligen Kolonnenweg der Grenztruppen der DDR, der jetzt weitestgehend auf Privatgrundstücken verläuft, vollständig in das Eigentum der Gemeinde zu überführen und dadurch als "Grünes Band" für Wanderer und Fahrradfahrer zu erhalten. Das Flurbereinigungsgericht hat den Anordnungsbeschluss aufgehoben, weil vorrangiges Ziel des Verfahrens nicht die Regelung von Eigentums- und Nutzungskonflikten zwischen Privatpersonen sei, sondern die Beschaffung von Grundstücksflächen für die öffentliche Hand.

(BVerwG 9 C 1.10 und 2.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 13. April 2011)

Haftung für Fehler eines Finanzamts im Gewerbesteuermessverfahren

Eine GmbH und Co. KG wurde formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Das zuständige Finanzamt des Landes Baden-Württemberg erließ nach einer Betriebsprüfung Gewerbesteuermessbescheide für insgesamt drei Jahre, die es an die KG adressierte. Die auf dieser Grundlage ergangenen Gewerbesteuerbescheide der Gemeinde wurden ebenfalls an die KG gerichtet. Auf eine Klage der GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG gegen das Land stellte das Finanzamt die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide fest. Daraufhin setzte die Oberfinanzdirektion die Gewerbesteuer für die fraglichen Jahre auf 0 € fest. Die Gemeinde erhob daraufhin Klage gegen das Land auf Ersatz der ausgefallenen Gewerbesteuer in Höhe von ca. 353 000 €. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Gemeinde ihr Begehren weiter.

(BVerwG 9 C 4.10)

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Kriegsverbrechen

Der Kläger ist ruandischer Staatsangehöriger. Er wurde 2000 in Deutschland als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung und berief sich darauf, dass der Kläger von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei, weil er Kriegsverbrechen begangen habe. Der Kläger sei Präsident der Hutu-Exilorganisation FDLR, die im Ostkongo über bewaffnete Kampfgruppen verfüge. Diese begingen seit Jahren systematisch Verbrechen an der kongolesischen Zivilbevölkerung. Diese Kriegsverbrechen im Sinne des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof müsse sich der Kläger als Präsident der Organisation zurechnen lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihn hingegen als rechtmäßig bestätigt. Die Revision dient der Klärung offener Auslegungsfragen zu den Ausschlusstatbeständen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz (Kriegsverbrechen) und des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG (Zuwiderhandeln gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen).

(BVerwG 10 C 2.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 31. März 2011)

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung für Iraker

Der 10. Senat hatte im Jahr 2008 in mehreren Fällen, in denen irakische Staatsangehörige gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung geklagt hatten, die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG (Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der EuGH im vergangenen Jahr über die Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat (Urteil vom 2. März 2010), wird der Senat im Februar dieses Jahres in insgesamt noch fünf Verfahren verhandeln und entscheiden, ob bei den jeweiligen Klägern auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der jeweiligen Berufungsgerichte die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH erfüllt sind.

(BVerwG 10 C 3.10, 5.10 - 7.10 und 9.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 24. Februar 2011)

Abschiebungsverbot wegen Sicherheitslage im Irak

Der 1976 in Mosul/Irak geborene Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit reiste im Jahr 2001 nach Deutschland ein und wurde vom Bundesamt als Flüchtling anerkannt. Im März 2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Seine Klage blieb beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ohne Erfolg; der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist mittlerweile rechtskräftig. Mit Urteil vom 24. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG an den VGH zurückverwiesen. Mit Urteil vom 21. Januar 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wiederum zurückgewiesen, da der Kläger in der Region Mosul angesichts der dortigen Sicherheitslage keinesfalls einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien in der Person des Klägers nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Mit seiner Revision wendet der Kläger ein, das Berufungsgericht habe bei Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu Unrecht auf die Kriterien zur Feststellung einer Gruppenverfolgung abgestellt.

(BVerwG 10 C 13.10)

Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung

Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wurde im Mai 2001 wegen seiner Aktivitäten für die PKK vom Bundesamt als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. Im Mai 2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennungen, weil sich die Rechtslage durch Inkrafttreten der Ausschlussgrün­de für die Flüchtlingsanerkennung am 1. Januar 2002 (nunmehr: § 3 Abs. 2 AsylVfG) geändert habe. Die herausgehobene Mitgliedschaft des Klägers in der PKK sei ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, das den Anspruch auf Asyl und Flüchtlingsschutz ausschließe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Außerdem sei davon auszugehen, dass der Kläger sich auch Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg mehrere Fragen zur Auslegung der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG - sog. Qualifikationsrichtlinie - vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09) entschieden, dass die Mitgliedschaft einer Person in einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. "EU-Terrorliste" aufgeführt ist, und der Umstand, dass die Person den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die genannten Ausschlussgründe erfüllt. Vielmehr bedarf es dazu einer genauen Beurteilung der Umstände des Einzelfalls, um dem Betreffenden eine individuelle Verantwortung für Handlungen der Organisation zurechnen zu können. In dem Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob der auf die Ausschlussgründe gestützte Widerruf der Flüchtlingsanerkennung diesen Maßgaben entspricht und der Widerruf der vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie ausgesprochenen Asylanerkennung Bestand haben kann.

(BVerwG 10 C 26.10)

Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung bei Staatenlosem

Der in der Türkei geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit und derzeit staatenlos. Er lebt seit 1987 in Deutschland und erhielt 1994 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung weiterer Aufenthaltserlaubnisse lehnte die Stadt München ab und wies den Kläger 2002 wegen mehrerer Verurteilungen, u.a. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, aus. Daraufhin beantragte er Asyl unter Berufung auf seine Tätigkeit für die kurdische Arbeiterpartei PKK. Das Verwaltungsgericht verpflichtete 2004 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und Flüchtling, was im gleichen Jahr erfolgte. Im Mai 2008 widerrief das Bundesamt die Anerkennung. Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich mittlerweile geändert, sodass eine Verfolgung des Klägers wegen seiner PKK-Aktivitäten mittlerweile als unwahrscheinlich anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des Bundesamtes auf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung, weil der Kläger schon im Jahr 2004 nicht hätte anerkannt werden dürfen, da er schon damals kein türkischer Staatsbürger mehr war, sondern staatenlos. Diese Lage bestehe unverändert fort. Einer Rücknahme der Anerkennung stehe die Rechtskraft des gerichtlichen Verpflichtungsurteils entgegen. Die Ein-Monats-Frist für eine Restitutionsklage sei verstrichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

(BVerwG 10 C 29.10)

Beteiligung des Personalrats der Zentrale des BND bei Verwendungsentscheidung von Soldaten der Besoldungsgruppe A 16 und höher

Antragsteller ist der Personalrat der Zentrale des BND. Er begehrt die Feststellung, dass den Gruppenvertretern der Soldaten im Personalrat bei Entscheidungen über die Verwendung von Soldaten auch dann ein Anhörungsrecht zusteht, wenn es sich um Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 oder höher handelt. Dies wird ihm vom Präsidenten des BND verwehrt. Eine Beschwerde an den Chef des Bundeskanzleramtes blieb erfolglos.

(BVerwG 1 WB 60.10)


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