Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 50/2000BVerwG 3 C 20.00 21.12.2000

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis-Anbaus nicht mit der Begründung beansprucht werden kann, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung. Im Streitfall hatte der Kläger, ein Sänger und Liedkomponist, geltend gemacht, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Rastafaris an; für diese sei das gemeinsame Rauchen von Marihuana eine wichtige rituelle Betätigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Das Betäubungsmittelgesetz verbietet generell den Anbau von Cannabis-Pflanzen und lässt eine Erlaubnis ausnahmsweise nur dann zu, wenn der Gebrauch wissenschaftlichen Zwecken oder anderen öffentlichen Interessen dient. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für eine davon abweichende Auslegung der Erlaubnisnorm im Hinblick auf das Grundrecht der freien Religionsausübung ist kein Raum. Die Verfassung gebietet nicht, für Fälle dieser Art, die ohnehin allenfalls in geringer Zahl vorkommen, eine Ausnahmemöglichkeit vorzusehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht unterstellt, dass durch das Anbauverbot im Falle des Klägers das Grundrecht der Religionsfreiheit berührt wird. Bei der gebotenen Abwägung mit anderen von der Verfassung geschützten Rechtsgütern sei aber auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht jeder Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz der Strafverfolgung unterliege. Auch der Kläger mache nicht geltend, dass ihm eine Bestrafung drohe, sondern erstrebe eine offizielle Legalisierung seines Handelns. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass das strafbewehrte Verbot des Verkehrs mit Cannabis zum Schutz der Volksgesundheit nach wie vor mit der Verfassung vereinbar sei Dabei seien insbesondere generalpräventive Gründe von Bedeutung. Auch völkerrechtliche Verträge über Suchtstoffe stützten das Verbot.

BVerwG 3 C 20.00 - Urteil vom 21. Dezember 2000

zurück

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.