Bundesverwaltungsgericht

Verbandsklage

Der Gesetzgeber kann bestimmen, dass behördlich anerkannten Verbänden die Befugnis eingeräumt wird, gegen bestimmte Maßnahmen des Staates die Gerichte anzurufen. Das ist zum Beispiel für anerkannte Naturschutzverbände geschehen. Die Klagebefugnis setzt in aller Regel voraus, dass sich der Verband bereits im behördlichen Verfahren beteiligt hat.
Hierzu haben das Bundesnaturschutzgesetz und das jeweilige Landesnaturschutzgesetz die Einzelheiten geregelt.

Vereinsrecht

Fragen des Vereinsrechts stellen sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Vereinsverboten, die das Bundesministerium des Innern nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) gegen Vereinigungen verfügen kann, die sich in qualifizierter Weise gegen die öffentliche Ordnung richten (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG).
Über dagegen gerichtete Klagen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz.
(§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), (VereinsG)

Vergleich

Die Prozessparteien können den Rechtsstreit durch gerichtlichen oder durch außergerichtlichen Vergleich gütlich beenden. Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) wird mit Hilfe des Gerichts geschlossen und protokolliert.
Haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, ist der Rechtsstreit endgültig beendet.

Der gerichtlich protokollierte Vergleich kann wie ein Urteil vollstreckt werden.
(§ 106 VwGO)

Verkehrsrecht:

Es regelt im Wesentlichen die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden, die sich aus dem Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung ergeben.

Vermögensfragen, Regelung von

Das Vermögensgesetz regelt im Wesentlichen Ansprüche auf Restitution oder die Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach für bestimmte Schädigungen von Vermögenswerten in der DDR, die etwa auf entschädigungsloser Enteignung, auf staatlicher Verwaltung oder auf unlauteren Machenschaften beruhten.
Außerdem werden auch solche Vermögensverluste erfasst, die im Beitrittsgebiet während der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen entstanden sind.

Vermögenszuordnungsgesetz

Es dient der Feststellung, welcher öffentlichen Stelle ehemals volkseigenes Vermögen zugefallen ist.
(VZOG)

Versammlungsgesetz

Durch das Versammlungsgesetz werden die Schranken des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) näher bestimmt.

Versetzung

Dienstrechtliche Maßnahme, durch die dem Beamten ein anderes Amt einer anderen Laufbahn oder bei einem anderen Dienstherrn (Beamter) übertragen wird.
In vielen Fällen ist die Versetzung nur zulässig, wenn der Beamte zustimmt.
(§ 18 BRRG), (§ 26 BBG)

Versorgung

Sie umfasst bei aktiven Beamten die Unfallfürsorge nach einem Dienstunfall, bei Beamten im Ruhestand das Ruhegehalt, bei Hinterbliebenen des Beamten die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge). Regelmäßig wird sie in Höhe eines Bruchteils der bisher dem Beamten gezahlten Besoldung gewährt.
Wie die Besoldung wird sie durch Gesetz geregelt.
(BeamtVG)

Versorgungsleitung

Die Energieversorgungsunternehmen haben die Aufgabe, die Anwohner an das Stromversorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.
Für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen haben die Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege zur Verfügung zu stellen. Über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege haben die Gemeinden und die Energieversorgungsunternehmen einen Vertrag abzuschließen. Er regelt auch, wer die Folgekosten zu tragen hat, wenn Leitung oder Verkehrsweg geändert werden müssen.
(§§ 10, 13 EnWG)

Verwaltungsakt

Die wichtigste Handlungsform der Behörde ist der Verwaltungsakt. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Danach handelt es sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, mit der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ein Einzelfall geregelt wird und deren Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ist der Verwaltungsakt an eine Vielzahl von Adressaten gerichtet oder betrifft er die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit, so bezeichnet man ihn als Allgemeinverfügung.
Gegen den Verwaltungsakt kann innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung) Widerspruch erhoben werden. Ein Gerichtsverfahren setzt in der Regel ein Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) voraus.

Verwendung eines Soldaten

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dieses Ermessen hat der Bundesminister der Verteidigung durch "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" gebunden.
Verwendungsentscheidungen können auf Ermessensfehler gerichtlich überprüft werden.
 (§ 114 VwGO), (§ 3 SG)

Vorläufiger Rechtsschutz

Die Klageverfahren benötigen vielfach für eine gründliche Entscheidung des Gerichtes Zeit. Um aber das Eintreten vollendeter Tatsachen zu vermeiden, bedarf es häufig einer einstweiligen gerichtlichen Regelung. Dazu sind die Verwaltungsgerichte ermächtigt.
Sie können die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen oder Klagen bestimmen oder durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufige Maßnahmen anordnen. Dazu werden sie im allgemeinen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abschätzen.
(§ 80 Abs. 5 VwGO), (§ 123 VwGO)
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