Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 4 C 1.08 - Urteil

17.12.2009 PDF-Download Bestellen

Zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Prognose; Ziele der Raumordnung; Landesentwicklungsprogramm; Wettbewerbsneutralität des Planungsrechts; Verkaufsflächenvergleich; Betriebstyp; Nahversorgungsbereich.;

Entscheidung eingestellt am: 02.03.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 92/2009

BVerwG 4 C 1.08; BVerwG 4 C 2.08

17.12.2009

Schutz der verbrauchernahen Grundversorgung

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Termin

Termin

BVerwG 4 C 1.08 (VGH München 2 BV 07.3)

17.12.2009 11:30

ALDI GmbH & Co. KG – RA GSK Stockmann und Kollegen, München – ./. Landeshauptstadt München – RA Taylor und Wessing, München

Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch Lebensmitteldiscounter

In zwei Verfahren, in denen Lebensmitteldiscounter klagen, ist in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu klären, unter welchen Voraussetzungen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB).

In dem einen Verfahren (BVerwG 4 C 1.08) wendet sich die Klägerin gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelbetriebs in München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneint, dass schädliche Auswirkungen zu erwarten seien, und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die einschlägigen landesplanerischen Zielvorgaben, die er als Orientierungshilfe ansieht und die darauf abstellen, ob neu auszuweisende Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte die Kaufkraftabschöpfung im Nahbereich von nicht mehr als 25 v.H. ermöglichen. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB könnten grundsätzlich nicht schon bei einer diesen Grenzwert voraussichtlich nicht erreichenden Kaufkraftabschöpfung zu erwarten sein. In dem anderen Verfahren (BVerwG 4 C 2.08), in dem es um einen unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit liegenden Lebensmitteleinzelhandelbetrieb in Köln geht, bejaht das Oberverwaltungsgericht Münster schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf ein Nahbereichszentrum, das es als zentralen Versorgungsbereich ansieht. Das Oberverwaltungsgericht stellt dabei nicht auf das Kriterium der Kaufkraft ab, sondern argumentiert unter anderem mit einem Vergleich der Verkaufsflächen und verweist darauf, dass die Funktionsfähigkeit des Nahbereichszentrums maßgeblich durch zwei bereits vorhandene, nahe beieinander liegende Lebensmittelmärkte mit insgesamt 1 200 qm Verkaufsfläche geprägt sei.

Termin

Termin

BVerwG 4 C 2.08 (OVG Münster 7 A 1392/07)

17.12.2009 10:00

Dipl.-Ing. Josef Schoofs Immobilien GmbH – RA Lenz und Johlen, Köln – ./. Oberbürgermeister der Stadt Köln

Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch Lebensmitteldiscounter

In zwei Verfahren, in denen Lebensmitteldiscounter klagen, ist in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu klären, unter welchen Voraussetzungen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB).

In dem einen Verfahren (BVerwG 4 C 1.08) wendet sich die Klägerin gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelbetriebs in München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneint, dass schädliche Auswirkungen zu erwarten seien, und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die einschlägigen landesplanerischen Zielvorgaben, die er als Orientierungshilfe ansieht und die darauf abstellen, ob neu auszuweisende Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte die Kaufkraftabschöpfung im Nahbereich von nicht mehr als 25 v.H. ermöglichen. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB könnten grundsätzlich nicht schon bei einer diesen Grenzwert voraussichtlich nicht erreichenden Kaufkraftabschöpfung zu erwarten sein. In dem anderen Verfahren (BVerwG 4 C 2.08), in dem es um einen unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit liegenden Lebensmitteleinzelhandelbetrieb in Köln geht, bejaht das Oberverwaltungsgericht Münster schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf ein Nahbereichszentrum, das es als zentralen Versorgungsbereich ansieht. Das Oberverwaltungsgericht stellt dabei nicht auf das Kriterium der Kaufkraft ab, sondern argumentiert unter anderem mit einem Vergleich der Verkaufsflächen und verweist darauf, dass die Funktionsfähigkeit des Nahbereichszentrums maßgeblich durch zwei bereits vorhandene, nahe beieinander liegende Lebensmittelmärkte mit insgesamt 1 200 qm Verkaufsfläche geprägt sei.

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