1. WD-Senat
2. WD-Senat
Die ehrenamtlichen Richter der Wehrdienstsenate werden von der Richterin Dr. Frentz ausgelost. Ist diese verhindert die Auslosung vorzunehmen, regelt sich ihre Vertretung wie folgt:
Die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG zu treffenden Beschluss.
Es sind zugewiesen
dem 1. WD-Senat
1. die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung einschließlich des Entschädigungsrechts
nach Art. 19 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
2. die Wahlanfechtungen nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes und § 16 Abs. 11 des
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes;dem 2. WD-Senat
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
der 1. WD-Senat, wenn der 2. WD-Senat,
der 2. WD-Senat, wenn der 1. WD-Senat
in dem früheren Verfahren eine Entscheidung - gleich welcher Art - getroffen hat.