1.
Die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG zu treffenden Beschluss.
Im Übrigen vertreten sich gegenseitig
die Beisitzer des 1. und 5. R-Senats,
die Beisitzer des 3. und 6. R-Senats,
die Beisitzer des 4. und 9. R-Senats,
die Beisitzer des 7. und 8. R-Senats,
die Beisitzer des 1. und 2. WD-Senats.
Die Beisitzer des 2. R-Senats werden von den Beisitzern des 3. R-Senats vertreten, die Beisitzer des 10. R-Senats von den Beisitzern des 5. R-Senats und die Beisitzer des D-Senats von den Beisitzern des 2. R-Senats.
2.
Die Vertretung der beisitzenden Richter von Senat zu Senat beginnt am 1. Januar 2012 mit dem im Besetzungsplan an letzter Stelle genannten Beisitzer und setzt sich in der dort angeführten Reihenfolge fort. Ist der hiernach berufene Vertreter verhindert, so tritt der nächste an seine Stelle. Der Verhinderte hat die Vertretung beim nächsten Vertretungsfall nicht nachzuholen. Der Vertretungsfall endet mit dem Wegfall des Anlasses für die Vertretung oder durch die Verhinderung des Vertreters, die Vertretung weiter wahrzunehmen, spätestens aber mit dem Ende des Tages - bei einer mehrere Tage dauernden Sitzung am Ende des letzten Tages -, an dem der Vertreter für eine Sitzung oder für die Mitwirkung an einem im schriftlichen Verfahren ergehenden Urteil herangezogen wird.
Die Teilnahme eines beisitzenden Richters an der Vorberatung des Senats, dem er angehört, stellt eine die Vertretung in einem anderen Senat ausschließende Verhinderung dar, sofern die Vorberatung nicht in zumutbarer Weise verschoben werden kann.
Die Vertretung nach § 21 g GVG obliegt stets dem dienstjüngsten Beisitzer.
Soweit über Nr. 1 hinaus in den Revisionssenaten oder dem Disziplinarsenat eine Vertretung erforderlich wird, werden alle Richter von allen beisitzenden Richtern der Revisionssenate und des Disziplinarsenats, beginnend mit dem dienstjüngsten und fortlaufend in der Reihenfolge des Dienstalters, vertreten. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Vertretung mit dem lebensjüngeren Richter.
3.
Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder der Wehrdienstsenate und ihrer regelmäßigen Vertreter (§ 80 Abs. 2 Satz 4 WDO) werden die Richterin Thomsen und der Richter Dr. Heitz zu zeitweiligen Mitgliedern der Wehrdienstsenate bestellt. Sie vertreten die verhinderten Mitglieder der Wehrdienstsenate in der angegebenen Reihenfolge jeweils abwechselnd.
4.
Für die Bestellung von Ergänzungsrichtern gelten die vorstehenden Regelungen für Vertretungsfälle entsprechend.
5.
Wird eine Vertretung unter den Senaten erforderlich, so wird der Vertreter auf Anforderung des Vorsitzenden des eine Vertretung benötigenden Senats vom Vorsitzenden des vertretenden Senats nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans benannt.
Die Feststellung der richtigen Besetzung des aufnehmenden Senats bleibt durch diese Regelung unberührt.