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Entscheidung

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BVerwG 1 C 3.08 - Urteil

30.04.2009 PDF-Download Bestellen

Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts; Regelerteilungsvoraussetzung; Ausnahme; Regelausweisung; Ermessen; Schutz von Ehe und Familie; Verwurzelung.

Entscheidung eingestellt am: 06.08.2009

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Pressemitteilung

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Nr. 27/2009

BVerwG 1 C 3.08

30.04.2009

Versagung des Ehegattennachzugs bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts

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Termin

Termin

BVerwG 1 C 3.08 (OVG Berlin-Brandenburg 11 B 4.07)

30.04.2009 10:00

S. – RA Hans-Georg Lorenz, Berlin – ./. Land Berlin

Unterhaltssicherung beim Familiennachzug von Ausländern

Die Klägerin, eine 1956 geborene türkische Staatsangehörige, begehrt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs. In Deutschland leben ihr Ehemann und ihre sechs Kinder. Der Ehemann war 1990 nach Deutschland eingereist, hatte sich 1991 von der Klägerin scheiden lassen und nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. In der Folgezeit zogen seine Kinder nach Deutschland nach. 1997 wurde die Ehe mit der Deutschen geschieden, 1998 heiratete der Ehemann erneut seine frühere Ehefrau - die Klägerin. Diese war bereits 1995 in das Bundesgebiet eingereist. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens begab sie sich im Februar 2004 wieder in die Türkei und kehrte im September 2004 mit einem für drei Monate gültigen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland zurück. Nach Einreise verfügten sie und ihr Ehemann schließlich über keinerlei Erwerbseinkommen mehr. VG und OVG haben die Klage abgewiesen, weil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das OVG hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die geänderte Rechtsprechung des BVerwG zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung bei schützenswerten Interessen nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (Urteil vom 23.10.2007 - BVerwG 1 C 10.07) auch auf die Regelerteilungsvoraussetzungen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis übertragbar ist.

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